[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche westlich Rüschweg sind Einzelhandelsbetriebe bis zu einer Grundfläche von 300 m² zulässig. In den übrigen Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Gewerbegebiet auf der mit „(A)" bezeichneten Fläche westlich des Rüschwegs sind luftbelastende und geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§2 Nr.3 | In dem Sondergebiet „Bootslagerung" sind innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten eingeschossig überbaubaren Grundstücksflächen nur Vereinshäuser mit den für die Bootsvereine notwendigen Räumen zulässig. Auf den überbaubaren Grundstücksflächen mit einer maximalen Gebäudehöhe von 17,5 m über Normalnull sind nur Gebäude zur Lagerung und Unterhaltung von Sportbooten zulässig. Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist die Lagerung von Booten zulässig.][§2 Nr.4 | In dem Sondergebiet „Fischerei" ist innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksfläche nur ein eingeschossiges Gebäude für Lagerzwecke zulässig. Auf der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind die für die Fischereibetriebe notwendigen Lagerflächen zulässig.][§2 Nr.5 | Auf der als Sportanlage mit „(B)" bezeichneten Fläche ist innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksfläche ein eingeschossiges Vereinshaus mit den für die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen bis zu einer Grundfläche von 200 m² als Höchstmaß zulässig. Im Übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf der als Sportanlage mit „(C)" bezeichneten Fläche ist innerhalb der durch Baugrenzen bestimmten überbaubaren Grundstücksfläche ein maximal zweigeschossiges Vereinshaus und eine Sporthalle mit den für die Nutzung der Sportanlage notwendigen Räumen zulässig. Im Übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus - mit Ausnahme der Herrichtung einer Tennisübungswand - auf der als Sportanlage festgesetzten Fläche unzulässig. Die Spielfelder der Außenanlagen sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Höchstens 20 vom Hundert (v. H.) der Grundstücksfläche dürfen versiegelt werden. Mindestens 40 v. H. der Grundstücksfläche sind als offene Vegetationsflächen anzulegen.][§2 Nr.7 | In den Gewerbegebieten sind die Gebäudefassaden vertikal zu gliedern.][§2 Nr.8 | Entlang der Straßen sind als Grundstückseinfriedigungen nur senkrecht gestäbte Metallelemente zulässig.][§2 Nr.9 | In den Gewerbegebieten, die im Bereich der gekennzeichneten Umgrenzung von Bodenbelastungen liegen, sind Arbeits- und Lagerflächen, Stellplätze sowie Geh- und Fahrwege in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen. Das anfallende Oberflächenwasser soll gesammelt und einem Vorfluter zugeleitet werden.][§2 Nr.10 | In den Gewerbegebieten westlich des Hein-Saß-Wegs ist das Niederschlagswasser über Regenwasserbehandlungseinrichtungen dem Entwässerungssystem in den Parkanlagen zuzuleiten.][§2 Nr.11 | Auf den Flächen mit einem Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind für die Erschließung notwendige Grundstückszufahrten zulässig.][§2 Nr.12 | Auf den nicht überbaubaren Flächen der Baugebiete entlang des Hein-Saß-Wegs und des Leegerwalls ist jeweils parallel zu den vorhandenen Straßenbäumen eine zweite Baumreihe im Achsabstand von circa 10 m zu pflanzen.][§2 Nr.13 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen; dabei ist eine gleichmäßige Verteilung der Bäume auf der Stellplatzanlage vorzusehen.][§2 Nr.14 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.15 | Mindestens 60 v. H. der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.16.1 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Es sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.][§2 Nr.16.2 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.16.3 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Bei Anpflanzungen von Bäumen ist jeweils eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.16.4 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Bei der Bepflanzung der Schutzwälle sowie der mit Anpflanzungsgeboten belegten Flächen sind 10 v. H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 90 v. H. Sträucher zu verwenden. Es ist mindestens ein Gehölz je m² zu pflanzen.][§2 Nr.16.5 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich zu erhaltender und anzupflanzender Bäume unzulässig.][§2 Nr.16.6 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gilt:
Für anzupflanzende und zu erhaltende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 139]