• XPLAN_BP_PLAN_ae14b03c-0215-4696-90b3-8c12a87d4644

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    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rissen39
    xpPlanDate
    • 2002-06-12
    name
    • Rissen39
    internalId
    • 8c977ea2-4253-485b-ab68-51e4317a64a6
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Rissen 39 für den Geltungsbereich Rissener Dorfstraße, Flerrentwiete, südlich Sülldorfer Landstraße und Ole Kohdrift (Bezirk Altona, Ortsteil 226) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Rissener Dorfstraße – Westgrenzen der Flurstücke 4694, 4695 und 750 der Gemarkung Rissen – Wedeler Landstraße – Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1606, Südgrenze des Flurstücks 4724, über das Flurstück 4724, Nordgrenze des Flurstücks 4724 der Gemarkung Rissen – Wedeler Landstraße – Sülldorfer Landstraße – Grete Nevermann Weg – Ostgrenze der Flurstücke 5387 und 5388 der Gemarkung Rissen – über das Flurstück 5389 der Gemarkung Rissen – Wedeler Landstraße – Ole Kohdrift.
    technHerstellDatum
    • 2014-12-17
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereiche bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (HmbGVBl. S. 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (HmbGVBl. S. 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung einer baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33 i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeit dienen, sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet werden Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | Im Kerngebiet sind Wohnungen oberhalb des ersten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind nicht störende Gewerbebetriebe allgemein zulässig.][§2 Nr.6 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen unzulässig.][§2 Nr.7 | In den Wohn- und Kerngebieten ist für je 150 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.8 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Für die mit „I+St“ bezeichneten Dachstellplätze auf dem Flurstück 5532 der Gemarkung Rissen ist nach jedem achten Stellplatz ein kleinkroniger Baum zu pflanzen und eine Vegetationsfläche (Pflanztrog) von mindestens 7 m² Fläche je Baum und 80 cm starkem durchwurzelbaren Substrataufbau zu schaffen. Die Vegetationsfläche ist darüber hinaus zu begrünen.][§2 Nr.10 | Für die in den Nummern 6 bis 9 festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für die in den Nummern 6 bis 8 festgesetzten Baumpflanzungen ist im Kronenbereich dieser Bäume eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.11 | Für die nach der Planzeichnung zu pflanzenden Einzelbäume sind Stieleichen mit einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden.][§2 Nr.12 | Tiefgaragen sind zum überwiegenden Teil unter den Gebäuden zu errichten.][§2 Nr.13 | Für die mit „(1)“ bezeichneten eingeschossigen Baukörper ist nur ein Flachdach zulässig; ein Staffelgeschoss ist unzulässig. Die Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | In den mit „(2)“ bezeichneten Gebieten sind nur Dächer mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 60 Grad zulässig.][§2 Nr.15 | Für den mit „(3)“ bezeichneten Baukörper ist nur ein Krüppelwalmdach zulässig.][§2 Nr.16 | Entlang der Straßen Grete-Nevermann-Weg, Am Rissener Bahnhof, Rissener Dorfstraße und im Bereich Wedeler Landstraße 57 bis 65 sind im allgemeinen Wohngebiet die Wohn- und Schlafräume sowie im Kerngebiet die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.17 | Die festgesetzten Gehrechte umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, allgemein zugängliche Wege anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2 Nr.18 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen, sind unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 226]
    plangeber
    • [Name: 226]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2002-06-12
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_d820a44e-1b3f-4807-b06e-735f2c72498f]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Rissen3|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung]
    planArt
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    rechtsstand
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    • Satzung