Der Bebauungsplan Curslack 12 für den Geltungsbereich westlich Curslacker Heerweg, nördlich Rieckweg (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 604) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Rieckweg - Westgrenzen der Flurstücke 1686,1807,1806,1808 und 2237, über das Flurstück 2237, Nordgrenze des Flurstücks 1689, über die Flurstücke 2237 und 2223, Nordgrenze des Flurstücks 2236, Westgrenzen der Flurstücke 1833 und 317, über das Flurstück 317, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1833, Nordgrenzen der Flurstücke 1373, 1372, 1371 und 1370, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 1369, Nordgrenzen der Flurstücke 2612, 2627 und 2628 der Gemarkung Curslack - Curslacker Heerweg - Rieckweg - über das Flurstück 1781 der Gemarkung Curslack.
technHerstellDatum
2016-03-16
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Baugesetzbuch als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach der Baufreistellungsverordnung vom 5. Januar 1988 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 1), zuletzt geändert am 21. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 10, 11), in der jeweils geltenden Fassung eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Gemäß § 172 Absatz 3 Baugesetzbuch darf die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2.1 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 2 (sonstige nicht störende Gewerbebetriebe) und 5 (Tankstellen) der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (Bundesgesetzblatt I Seite 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (Bundesgesetzblatt I Seiten 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2.2 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Überdachte Stellplätze und Garagen sind nur zwischen den Wohngebäuden und den seitlichen Grundstücksgrenzen zulässig. Nebenanlagen in Form von Nebengebäuden sind in Vorgärten unzulässig.][§2 Nr.2.3 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Mindestens 35 vom Hundert (v. H.) der nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Auf jedem Grundstück ist mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen, dessen Stammumfang mindestens 14 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen muß. Für Anpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Arten zu verwenden; bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb von Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume, Gehölzgruppen und Hecken unzulässig.][§2 Nr.2.4 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt.][§2 Nr.2.5 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege sowie Stellplätze in wasserundurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.2.6 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Das von Dachflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken über offene Mulden abzuleiten.][§2 Nr.2.7 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Garagenwände sowie Stützen der Schutzdächer von Stellplätzen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; Garagendächer und Überdachungen von Stellplätzen sind mindestens extensiv zu begrünen.][§2 Nr.2.8 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
In Vorgärten sind Grundstückseinfriedungen als Hecken auszuführen, deren Höhe zwischen 80 cm und 150 cm liegt.][§2 Nr.2.9 | In den allgemeinen Wohngebieten gilt:
Auf den mit „(L)" bezeichneten Flächen des allgemeinen Wohngebiets sind durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.3 | Im Dorfgebiet sind Tankstellen unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nummer 2 Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen. Wohngebäude und Wohnungen, auch für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, sind auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen unzulässig. Auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen sind nur Gewächshäuser zulässig.][§2 Nr.4 | Beiderseits der mit „R" bezeichneten Flächen sind in einer Breite von 3 m Aufhöhungen, Nebenanlagen sowie Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2 Nr.5.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die mit „H" bezeichneten Flächen sind als Grabeland herzurichten oder als extensive Obstwiese zu entwickeln. Für je 300 m² der Grundstücksflächen ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.5.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gelten folgende Vorschriften:
Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln und synthetischen Düngemitteln ist unzulässig.][§2 Nr.6.1 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gelten folgende Vorschriften:
Die mit „S" bezeichneten Flächen sind mit einer dichten Bepflanzung einheimischer Gehölze zu versehen. Es sind 15 v. H. als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 85 v. H. als Sträucher zu pflanzen.][§2 Nr.6.2 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern gelten folgende Vorschriften:
Für je 50 m² der „O" mit bezeichneten Fläche ist ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Wasserwerke GmbH und der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§3 Nr.1 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Außenwände von Gebäuden und sichtbares Mauerwerk sind in rotem Ziegel auszuführen][§3 Nr.2 | Es gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für Dächer von Wohngebäuden sind nur Sattel- und Krüppelwalmdächer mit beidseitig gleicher Neigung von 40 bis 45 Grad zulässig. Dächer von Wohngebäuden sind mit roten Dachpfannen einzudecken.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 604]