Der Bebauungsplan Schnelsen 86 für den Bereich zwischen
Pinneberger Straße, Holsteiner Chaussee, Hogenfelder
Kamp und AKN-Trasse (Bezirk Eimsbüttel, Ortsteil 319) wird
festgestellt:
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Süntelstraße – Pinneberger Straße – Holsteiner Chaussee –
Süd- und Ostgrenze des Flurstücks 8894 (Hogenfelder Kamp),
über die Flurstücke 8894 und 8932 der Gemarkung Schnelsen
– Bahnanlagen (AKN).
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für
Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im urbanen Gebiet sind Bordelle und bordellartige
Betriebe sowie Verkaufsräume und -flächen, deren Zweck
auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen und
Vergnügungsstätten nach § 6a Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787) werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe mit nahversorgungsrelevanten Kernsortimenten nur ausnahmsweise als der Versorgung des Gebietes dienende Läden
zulässig. Nahversorgungsrelevante Kernsortimente (gemäß
Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel in der
Fassung vom 23. Januar 2014) sind: Nahrungs- und
Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik, Parfümerie,
pharmazeutische Artikel, Schnittblumen, Zeitungen
und Zeitschriften. Im urbanen Gebiet sind Einzelhandelsbetriebe
mit zentrenrelevanten Kernsortimenten unzulässig. Zentrenrelevante Kernsortimente sind (gemäß
den Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel in der
Fassung vom 23. Januar 2014): medizinische und orthopädische
Geräte, Zoologischer Bedarf, Bücher, Papier- und
Schreibwaren, Bürobedarf, Spielwaren, Künstler- und
Bastelbedarf, Bekleidung aller Art, Schuhe, Lederwaren,
Kurzwaren, Schneidereibedarf, Handarbeiten, Optik- und
Fotoartikel, Uhren und Schmuck, Musikinstrumente und
Musikalien, Babyausstattung, Hobby- und Freizeitbedarf,
Sport- und Campingbedarf (ohne Campingmöbel, Wohnwagen,
Boote), Anglerbedarf, Waffen und Jagdbedarf, Telekommunikationsartikel,
Computer einschließlich Zubehör und Software, Elektrokleingeräte und Unterhaltungselektronik,
Leuchten, Lampen, Elektrogroßgeräte, Haushaltswaren, Hausrat, Raumausstattung, Einrichtungszubehör,
Glas, Porzellan, Keramik, Kunstgewerbe, Briefmarken, Münzen, Heimtextilien, Gardinen, Bettwaren
(ohne Matratzen) und Fahrräder einschließlich Zubehör. Die vorgenannten zentrenrelevanten Kernsortimente
sind als Randsortiment auf maximal 10 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen Verkaufsfläche eines Einzelhandelsbetriebs
zulässig.][§2 Nr.4 | Im urbanen Gebiet sind im Kreuzungsbereich der Pinneberger
Straße und der Holsteiner Chaussee und entlang
der Pinneberger Straße sowie der Süntelstraße Wohnungen
an der Straßenseite in den Erdgeschossen unzulässig.][§2 Nr.5 | Eine Überschreitung der festgesetzten Baugrenzen durch
untergeordnete Bauteile wie Balkone, Vordächer, Erker
und Sichtschutzwände um bis zu 2 m sowie eine Überschreitung
durch ebenerdige Terrassen um bis zu 3 m ist
auf jeweils 50 v. H. der Fassadenlänge eines Gebäudes
zulässig.][§2 Nr.6 | PKW-Stellplätze sind im Plangebiet nur in Tiefgaragen
zulässig. Im urbanen Gebiet sind ausnahmsweise einzelne
oberirdische Stellplätze des Wirtschaftsverkehrs zulässig,
sofern die Wohnruhe und die Gartengestaltung nicht
beeinträchtigt werden. Tiefgaragen sowie andere unterirdische
Räume sind auch außerhalb der überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.7 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg sowie
der Ver- und Entsorgungsunternehmen, einen allgemein
zugänglichen Geh- und Radweg und eine Zufahrt für Einsatzfahrzeuge
der Feuerwehr, Polizei und des Rettungsdienstes
herzurichten und jederzeit zu nutzen sowie unterirdische
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.
Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh-,
Fahr- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Holsteiner Chaussee
und an der Bahnstrecke sowie im urbanen Gebiet sind die
Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird
an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht
oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser
Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen
in Form von verglasten Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich
einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an
lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Vorbauten
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.9 | Im urbanen Gebiet ist der mit „(A)“ bezeichnete Baukörper
zusammenhängend zu errichten. Davon kann abgewichen
werden, wenn in einem teilerrichteten Baukörper
keine Wohnnutzung stattfindet bis der Baukörper insgesamt
in der festgesetzten Geschossigkeit errichtet ist oder
gutachterlich nachgewiesen wird, dass eine lärmabgewandte
Gebäudeseite besteht, an der die gebietsbezogenen
Grenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung (16.
BImSchV) vom 12. Juni 1990 (BGBl. I S. 1036), zuletzt
geändert am 18. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2269), eingehalten
werden.][§2 Nr.10 | Auf den Flurstücken 7226 sowie 9035 und 9037 der Gemarkung
Schnelsen sind innerhalb der festgesetzten Baugrenzen,
westlich und östlich des eingetragenen Geh-, Fahr und
Leitungsrechtes, die zu errichtenden Gebäude jeweils
als zwei Einzelgebäude mit den erforderlichen Abstandsflächen
zu errichten.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet an der Holsteiner Chaussee
und an der Bahnstrecke sowie im urbanen Gebiet sind
gewerbliche Aufenthaltsräume – hier insbesondere die
Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet ist in dem mit „(B)“ bezeichneten
Bereich für Schlafräume an lärmzugewandten
Gebäudeseiten durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie Doppelfassaden, verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere
Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt
die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Davon kann abgewichen werden,
wenn zuvor oder zeitgleich im urbanen Gebiet ein
vorgelagerter Baukörper in der festgesetzten Geschossigkeit
errichtet wird.][§2 Nr.13 | Für die mit „(C)“ bezeichneten Bereiche ist der Erschütterungsschutz
der Gebäude durch bauliche oder technische
Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten)
so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der
DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkung
auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4
(Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich
ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen
zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz
gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (Gemeinsames
Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017
(BAnz. AT 08.06.2017 B5), Nummer 6.2, nicht überschreitet.
Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt
Hamburg, Behörde für Umwelt und Energie, Amt für
Immissionsschutz und Betriebe, Bezugsquelle der DIN
4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.14 | Im allgemeinen Wohngebiet ist in den mit „(D)“ bezeichneten
Bereichen innerhalb der überbaubaren Fläche eine
Geschossfläche von maximal 9400 m² zulässig.][§2 Nr.15 | Je 300 m² der zu begrünenden Bereiche ist mindestens ein
kleinkroniger Baum zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
Kleinkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden
gemessen, aufweisen. Auf der privaten Grünfläche sind
mindestens vier großkronige Bäume zu pflanzen und dauerhaft
zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über
dem Erdboden gemessen, aufweisen. Für die Pflanzungen
sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Die Pflanzungen sind dauerhaft zu unterhalten
und bei Abgang zu ersetzen.][§2 Nr.16 | Im Plangebiet sind die Dachflächen zu mindestens 80 v. H.
mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu überdecken und mit standortgerechten
einheimischen Stauden und Gräsern zu begrünen. Die
Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten. Die nicht über bauten Grundstücksflächen sowie die Dächer der Tiefgaragen
im allgemeinen Wohngebiet und im urbanen Gebiet
sind mit einem Anteil von mindestens 60 v. H. zu begrünen.
Die Tiefgaragen im allgemeinen Wohngebiet und im
urbanen Gebiet sind in den zu begrünenden Bereichen mit
einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen; für Baumpflanzungen auf den
Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die
Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
80 cm betragen.][§2 Nr.17 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z“ bezeichneten
Flächen Teile des außerhalb des Plangebiets liegenden
Flurstücks 33/3 der Gemarkung Wedel der Stadt Wedel
zugeordnet.][§2 Nr.18 | In den mit „Z“ bezeichneten Teilen des allgemeinen Wohngebiets
sind sechs Fledermauskästen sowie 33 Nisthilfen
für Haussperlinge an den nach Südosten ausgerichteten
Gebäudewänden dauerhaft und fachgerecht anzubringen
und zu unterhalten.][§2 Nr.19 | Auf den privaten Grundstücksflächen ist zur Beleuchtung
der Wege, Stellplätze und Außenflächen im Bereich der
Gebäude nur die Verwendung von monochromatisch
abstrahlenden Leuchten zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 319]