• XPLAN_BP_PLAN_b218525f-643d-4d60-b2da-e1d0b28d51e4

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b218525f-643d-4d60-b2da-e1d0b28d51e4
    xpVersion
    • 4.1
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lohbruegge17(1Aend)
    xpPlanDate
    • 2016-04-11
    name
    • Lohbruegge17(1Aend)
    internalId
    • 48d54bf4-9cff-4ad0-93a6-e929f2aa79fc
    beschreibung
    • siehe Lohbruegge17
    technHerstellDatum
    • 2018-08-22
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§1 Nr.1 | § 2 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 17 vom 7. November 1966 (HmbGVBl. S. 239), zuletzt geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 495, 499), wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte Anlage zur Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge 17 wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | 2. § 2 wird wie folgt geändert:][§1 Nr.2.1.3 | 2.1 Es werden folgende Nummern 3 bis 3.10 angefügt: „3. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Änderung gilt:][§1 Nr.2.1.3.1 | Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551).][§1 Nr.2.1.3.2 | Ausnahmen für Vergnügungsstätten werden in den Gewerbegebieten ausgeschlossen.][§1 Nr.2.1.3.3 | Die genehmigte Festhalle auf dem Flurstück 998 der Gemarkung Boberg bleibt weiterhin zulässig; die genehmigte Geschossfläche darf jedoch nicht erweitert werden. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden. Die genehmigten Flächen für Werbung dürfen nicht vergrößert werden. Werbeanlagen mit Wechsellicht sind unzulässig.][§1 Nr.2.1.3.4 | In den Gewerbegebieten sind Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.][§1 Nr.2.1.3.5 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig mit Ausnahme von Verkaufsflächen, die im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben oder Dienstleistungs- und Produktionsbetrieben stehen und nicht mehr als 10 vom Hundert (v. H.) der mit den Betriebsgebäuden überbauten Fläche, jedoch nicht mehr als insgesamt 150 m² Verkaufsfläche je Betrieb umfassen. Die vorhandenen Einzelhandelsnutzungen mit nahversorgungsrelevanten Sortimenten sowie die Einzelhandelsnutzungen mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten auf den Flurstücken 954, 1141, 2945, 2946, und 3801 der Gemarkung Boberg sind auch weiterhin zulässig. Sie dürfen ihre Verkaufsfläche jeweils um bis zu 20 v. H. der genehmigten Verkaufsfläche erweitern. Eine Sortimentsänderung ist ausgeschlossen. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden. Maßgeblich ist die Hamburger Sortimentsliste gemäß den „Hamburger Leitlinien für den Einzelhandel“ (Auslegestelle: Behörde für Stadtentwicklung und Wohnen, Amt für Landesplanung und Stadtentwicklung).][§1 Nr.2.1.3.6 | In den Gewerbegebieten sind mindestens 20 v. H. der Grundstücksflächen als offene Vegetationsflächen anzulegen. Alternativ sind bei genehmigten Nutzungen – sofern aufgrund der bestehenden baulichen Dichte die Maßnahme nach Satz 1 nicht oder nicht ohne erheblichen Aufwand realisierbar sein sollte – Dächer von Gebäuden mit einer Neigung von weniger als 20 Grad mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Wintergärten und Gewächshäuser sind von der Begrünungsverpflichtung ausgenommen.][§1 Nr.2.1.3.7 | In den Gewerbegebieten ist für je sechs Stellplätze ein Laubbaum zu pflanzen. Die für die Baumpflanzung benötigten Flächen können auf die in Nummer 3.6 Satz 1 genannten Vegetationsflächen angerechnet werden.][§1 Nr.2.1.3.8 | In den Gewerbegebieten sind für die Baumpflanzungen heimische, standortgerechte Gehölze zu verwenden. Je Baum ist ein offener Vegetationsraum von mindestens 16 m² Fläche und 0,8 m Tiefe anzulegen. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Bei Abgang der anzupflanzenden Bäume sind entsprechende Ersatzpflanzungen vorzunehmen und zu erhalten.][§1 Nr.2.1.3.9 | Für die in der Anlage mit „(A)“ bezeichnete Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen von 50,40 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 52,40 m bei einer Dachneigung größer 15 Grad über Normalhöhennull (NHN) als Höchstmaß zulässig. Für die in der Anlage mit „(B)“ bezeichnete Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen von 58,95 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 60,95 m bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NHN als Höchstmaß zulässig. Für die in der Anlage mit „(C)“ bezeichnete Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen von 63,33 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 65,33 m bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NHN als Höchstmaß zulässig. Für die in der Anlage mit „(D)“ bezeichnete Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen von 62,00 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 64,00 m bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NHN als Höchstmaß zulässig. Für die in der Anlage mit „(E)“ bezeichnete Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen von 69,50 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 71,50 m bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NHN als Höchstmaß zulässig. Für die in der Anlage mit „(F)“ bezeichnete Fläche ist eine Höhe baulicher Anlagen von 75,50 m bei einer Dachneigung bis 15 Grad und von 77,50 m bei einer Dachneigung größer 15 Grad über NHN als Höchstmaß zulässig. Für Dachaufbauten gilt das jeweils angegebene Höchstmaß für eine Dachneigung größer 15 Grad.][§1 Nr.2.1.3.10 | In einem Abstand von 50 m vom Lot des äußeren Leiters einer Hochspannungsfreileitung sind Einrichtungen für gesundheitliche Zwecke sowie für die Kinder- und Altenbetreuung unzulässig.“]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
    plangeber
    • [Name: 601]
    veraenderungssperre
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    rechtsverordnungsDatum
    • 2016-04-11
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
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    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
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    bereich
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    aendert
    • [Verbundener Plan: Lohbruegge17|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    refRechtsplan
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    planArt
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    • Satzung