[§2 Nr.1 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden 7,0 m, anderen Gebäuden 3,5 m.
Werbeanlagen sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Der Bauwich beträgt mindestens 3,0 m. Vor Wänden mit notwendigen Fenstern von Aufenthaltsräumen muß ein Raum unbebaut bleiben, der mindestens eine Wandhöhe breit und — senkrecht zur Fensterwand gemessen — drei Wandhöhen tief ist.][§2 Nr.3 | Auf den Flächen für Land- und Forstwirtschaft sind nur Scheunen, Glashäuser und ähnliche Bauanlagen zulässig, die aus betriebstechnischen Gründen nicht in den Baugebieten untergebracht werden können.][§2 Nr.4 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n). Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in der Gemarkung Moorburg vom
7. September 1956 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-p). ]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 716]