Der Bebauungsplan Alsterdorf 3 für den Geltungsbereich Maienweg — Kirschenstieg — Alsterkrugchaussee — Hindenburgstraße — Alster — über die Flurstücke 122 und 1303 (Brabandstraße), Westgrenze des Flurstücks 2399 der Gemarkung Fuhlsbüttel (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 407) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2014-02-21
texte
[§2 Nr.1 | Für die Erschließung der reinen Wohngebiete auf den
Flurstücken 325, 1885 und 2399 der Gemarkung Fuhlsbüttel sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (Bundesgesetzblatt I Seite 2257) hergestellt oder auf Antrag in einem Bescheid nach § 14 des Hamburgischen Wegegesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1974 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 41) festgesetzt.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten an der Alsterkrugchaussee sind Schänk- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke unzulässig. Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 1 und 3 bis 6 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sind ausgeschlossen. Auf der mit (B) gekennzeichneten Teilfläche dürfen nur Wohnungen errichtet werden. Auf der Teilfläche (C) sind Wohnungen im Erdgeschoß unzulässig.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet auf den Flurstücken 325, 1885 und 2399 der Gemarkung Fuhlsbüttel kann entlang den nach Nummer 1 vorgesehenen weiteren öffentlichen Verkehrsflächen der Abstand einander an diesen Straßen gegenüberliegender Wände mit notwendigen Fenstern bei Wohngebäuden bis zu 3 Vollgeschossen auf 15 m, bis zu zwei Vollgeschossen auf 13 m reduziert werden, wenn auf einer Seite eine Wandhöhe von 4,5 m nicht überschritten wird. Eine Verringerung des Abstandes von 13 m auf 9 m kann zugelassen werden, sofern auf beiden Seiten eine Wandhöhe von 3,0 m nicht überschritten wird.][§2 Nr.4 | Auf den Flurstücken 325, 1885, 1887 und 2399 der Gemarkung Fuhlsbüttel ist im Bereich der maximal zweigeschossig überbaubaren Flächen eine Traufhöhe bis zu 8,0 m zulässig.][§2 Nr.5 | Im reinen Wohngebiet mit der zulässigen Dachneigung von 20 Grad bis 40 Grad sind Staffelgeschosse unzulässig.][§2 Nr.6 | Im Wohngebiet entlang des Maienwegs und der Hindenburgstraße sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Aufenthaltsräume den lärmabgewandten Seiten zuzuordnen. Soweit durch die Zuordnung der erforderliche Lärmschutz nicht erreicht wird, muß für die schutzwürdigen Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen vorgesehen werden.][§2 Nr.7 | Eine Beheizung ist nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 407]