[§2 Nr.1 | Die Geschoßflächenzahl gibt an, wieviel Quadratmeter Geschoßfläche je Quadratmeter Grundstücksfläche zulässig sind. Die Geschoßfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Garagen zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung über Garagen- und Einstellplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) werden auf die zulässigen Geschoßflächen nicht angerechnet.][§2 Nr.2 | Als hafengebunden gelten Betriebe, die nach Art und Umfang ihres Güterumschlags an schiffbaren Gewässern belegen sein müssen oder für die wegen
ihrer besonderen Betriebsbedingungen Hafennähe zweckmäßig ist.][§2 Nr.3 | Die höchstzulässigen Traufhöhen betragen bei
eingeschossigen Geschäftshäusern 5,0 m,
zweigeschossigen Geschäftshäusern 7,5 m,
dreigeschossigen Geschäftshäusern 10,0 m,
neungeschossigen Geschäftshäusern 29,0 m.][§2 Nr.4 | Die als private Grünflächen festgesetzten, nicht überbaubaren Grundstücksteile sowie die unbebauten Flächen im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten mit Ausnahme der erforderlichen Geh- und Fahrwege.][§2 Nr.5 | Einfriedigungen an der Straßengrenze dürfen nicht höher als 0,60 m, Hecken nicht höher als 0,75 m.][§2 Nr.6 | Die Beheizungsanlagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][§2 Nr.7 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften der Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n), insbesondere die §§ 10 bis 15.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 134]