• XPLAN_BP_PLAN_b78f0b96-75bd-40ab-a535-5205b4375d39

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b78f0b96-75bd-40ab-a535-5205b4375d39
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergstedt24
    xpPlanDate
    • 2010-04-14
    name
    • Bergstedt24
    internalId
    • cbe8554c-400e-4fd0-ac67-2e3348e74c29
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Bergstedt 24 für den Geltungsbereich nordwestlich des alten Dorfkerns von Bergstedt (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 524) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Heiddiek - Südostgrenzen der Flurstücke 3283, 3253, 3366 und 3367, Nordostgrenzen der Flurstücke 1005, 1352 und 1001 (Lohbek) der Gemarkung Bergstedt - Lottbeker Weg - Bergstedter Chaussee - Bergstedter Kirchenstraße, über den Wohldorfer Damm - Bergstedter Kirchenstraße, Westgrenzen der Flurstücke 3605, 3606, 3607, 1275, 1011 bis 1014, 1016, 1017, 1386, 1018 und 1019, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2970 der Gemarkung Bergstedt - Wohldorfer Damm (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 524).
    technHerstellDatum
    • 2016-02-24
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den Allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf den rückwärtigen Grundstücksflächen der Wohngebiete sind Wohngebäude nur auf den mit „(A)" und „(B)" bezeichneten Flächen zulässig. Der Mindestabstand zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung beträgt auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen 15 m und - falls keine vordere Bebauung vorhanden ist - 35 m zwischen Straßenbegrenzungslinie und rückwärtiger Bebauung; auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen 20 m zwischen vorderer und rückwärtiger Bebauung und - falls keine vordere Bebauung vorhanden ist - 40 m zwischen Straßenbegrenzungslinie und rückwärtiger Bebauung. Für Anlagen, die kirchlichen, kulturellen, sozialen, gesundheitlichen oder sportlichen Zwecken dienen, können Ausnahmen zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die festgesetzten Leitungsrechte auf den Flurstücken 1381 und 1005 der Gemarkung Bergstedt von der Straßenverkehrsfläche Wohldorfer Damm zur Straßenverkehrsfläche auf dem Flurstück 1005 sowie zur Straßenverkehrsfläche Kirchenheide umfassen die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Die festgesetzten Gehrechte auf dem Flurstück 1005 von der Straßenverkehrsfläche auf dem Flurstück 1005 zur Straßen verkehrsfläche Kirchenheide umfassen die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, in einer Breite von 3 m einen allgemein zugänglichen Weg in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau anzulegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung beziehungsweise Verlegung sowie Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In dem nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereich" bezeichneten Gebiet bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt die Errichtung, der Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen der Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.5 | Für Hauptgebäude sind nur Satteldächer zulässig.][§2 Nr.6 | In den Wohngebieten an den Straßen Bergstedter Kirchenstraße ab Hausnummer 36 in Richtung Ost, Wohldorfer Damm in der ersten Baureihe und dem Lottbeker Weg ab Hausnummer 158 in Richtung Süd sind die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/ Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.7 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), unzulässig. Maßnahmen zur offenen Oberflächenentwässerung bleiben hiervon unberührt.][§2 Nr.8 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksflächen sind gemeinsame Überfahrten mit den Vorderanliegern anzuordnen.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | Dachflächen von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplatzanlagen sind mit einem mindestens 5 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Die Dachbegrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.11 | Auf den Grundstücken von Einzelhäusern und Doppelhaushälften ist für je angefangene 500 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Laubbaum zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.12 | Innerhalb der Umgrenzung der Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks sind im Kronenbereich von Bäumen Geländeaufhöhungen, Abgrabungen und Ablagerungen außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen unzulässig.][§2 Nr.13 | Innerhalb der Umgrenzung der Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und Knicks sind für Bäume, Sträucher und Knicks bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten an den Knicks sind so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau der Knicks erhalten bleibt. Vorhandene Lücken sind durch Nachpflanzungen zu schließen.][§2 Nr.14 | Für nach Nummern 11 und 13 vorgesehene Anpflanzungen sind standortgerechte heimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Die Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm aufweisen. Bei Abgang sind gleichwertige Ersatzplanzungen vorzunehmen. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.15 | Das von den privaten Grundstücks- und Dachflächen abfließende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht versickert bzw. in Speichereinrichtungen gesammelt wird, oberirdisch in das offene Entwässerungssystem einzuleiten, sofern dieses vorhanden ist. Flurstücke, die an ein öffentliches Regenwassersiel angeschlossen sind, sind hiervon ausgenommen. Für das Flurstück 1005 ist ein offenes Oberflächenentwässerungssystem herzustellen.][§2 Nr.16 | Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des Grundwasserspiegels beziehungsweise des Stauwasserspiegels führen, sind unzulässig.][§2 Nr.17 | Auf der Baufläche des Flurstückes 1005 darf die Unterkante der Kellersohle von Kellergeschossen höchstens 1,5 m unter der vorhandenen Geländeoberfläche liegen. Kellergeschosse sind in wasserdichter Ausführung als „weiße Wanne" herzustellen. Unterhalb der Kellersohlen sind gut durchlässige Flächenfilter aus Sand fachgerecht einzubauen. In dem mit „(C)" und „(F)" gekennzeichneten Bereich auf dem Flurstück 1005 sind Keller ausgeschlossen.][§2 Nr.18 | Auf der mit „(D)" bezeichneten Fläche innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine Hochstaudenflur, eine naturnah gestaltete offene Oberflächenentwässerung und ein mit Blütensträuchern und mit Hochstaudenflur begrünter Wall anzulegen. Die Vegetation ist aus standortgerechtem, heimischem Saat- und Pflanzgut zu entwickeln. Die Fläche ist fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Ausfall der Vegetation ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen.][§2 Nr.19 | Auf den mit „(E)" bezeichneten Flächen innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine Hochstaudenflur anzulegen. Die Vegetation ist aus standortgerechtem, heimischem Saatgut zu entwickeln. Die Fläche ist fachgerecht zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Ausfall der Vegetation ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen.][§2 Nr.20 | Die Herrichtung der mit „(D)" und „(E)" bezeichneten Flächen innerhalb der Umgrenzung der Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist mit Beginn der Erschließungs- und Hochbautätigkeiten auf dem Flurstück 1005 durchzuführen.][§2 Nr.21 | Vor Abbruch der Scheune auf dem Flurstück 1005 sind die Artenschutzbelange frühzeitig gutachterlich zu ermitteln.][§2 Nr.22 | Die zulässige Grundfläche darf durch die Grundflächen der in § 19 Absatz 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu 50 vom Hundert überschritten werden; auf dem Flurstück 1005 sind weitere Überschreitungen unzulässig. Auf der mit „(F)" bezeichneten Fläche darf die zulässige Grundfläche durch die Grundflächen der Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen überschritten werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 524]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2010-04-14
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_190d5b79-2842-481b-8771-1971c5ce2689]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung