• XPLAN_BP_PLAN_b7939c4d-c4bd-4477-9249-7e3ea246cb52

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b7939c4d-c4bd-4477-9249-7e3ea246cb52
    xpVersion
    • 6.0
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Othmarschen43
    name
    • Othmarschen43
    internalId
    • abee64ec-5cf8-4494-8663-4adf68130dbb
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Othmarschen 43 für den Geltungsbereich südlich der Behringstraße und der Straße Schwengelkamp sowie für die Straße Stiegkamp (Bezirk Altona, Ortsteil 219) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Nordwestlich über das Flurstück 3197 (Behringstraße), Ostgrenze des Flurstücks 817 (Stiegkamp), über das Flurstück 876, Nordwestgrenze des Flurstücks 877 (Schwengelkamp), über das Flurstück 3197 (Behringstraße), Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 878, Westgrenze des Flurstücks 879, über das Flurstück 880, über das Flurstück 817 (Stiegkamp), über das Flurstück 3091 sowie Westgrenze des Flurstücks 3091, über das Flurstück 2951, Nordgrenze des Flurstücks 2951, West- und Nordgrenze des Flurstücks 817 (Stiegkamp) der Gemarkung Othmarschen (Bezirk Altona, Ortsteil 219)
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 1. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind Absturzsicherungen und technische Dachaufbauten (zum Beispiel Treppenräume, Fahrstuhlschächte, Lüftungstechnik) bis zu einer Höhe von 2,30 m zulässig, sofern diese um mindestens 1,50 m - gemessen von der Dachkante - zurückgesetzt errichtet werden. Ausgenommen von der Regelung sind Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.][§2 2. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind lärmempfindliche Räume (zum Beispiel Unterrichtsräume, Pausenräume, Bibliotheksräume) durch geeignete Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume ausnahmsweise nicht an den lärmabgewandten Seiten erfolgen kann, ist in diesen Räumen ein Innenraumpegel von kleiner 35 dB(A) am Tag (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) durch baulichen Schallschutz sicherzustellen. Für den Schulhof ist zu gewährleisten, dass durch geeignete Anordnung der Baukörper, Schallschutzwände oder vergleichbare Maßnahmen ein Pegel von 60 dB(A) am Tag nicht überschritten wird.][§2 3. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf ist das Niederschlagswasser, sofern es nicht auf dem Grundstück versickert oder gesammelt und genutzt wird, vor Ableitung in die öffentliche Vorflut oberflächlich über naturnah zu gestaltende Rinnen, Mulden, Gräben, Regenrückhaltebecken oder Retentionsgründächer zu fassen. Die Anlagen zur Fassung und Ableitungen von Niederschlagswasser sind, solange keine technischen Gründe entgegenstehen, standortgerecht zu bepflanzen. Die Bepflanzung ist zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.][§2 4. | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass Umfang und Charakter der Pflanzungen erhalten bleiben. Geringfügige Abweichungen sind zulässig. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² und mindestens 1 m Tiefe anzulegen und zu begrünen; abweichend davon kann die Vegetationsfläche weniger als 12 m² betragen, sofern bauliche Maßnahmen eine vitale Wurzelentwicklung gewährleisten.][§2 5. | Einfriedungen sind mit standortgerechten Hecken oder Schling- beziehungsweise Kletterpflanzen in einem Pflanzabstand von 0,5 m zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 6. | Standorte für Abfall- und Sammelplätze sind zum öffentlichen Raum und auf mindestens drei Seiten mit standortgerechten Laubgehölzen in einer Mindestbreite von 80 cm zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten.][§2 7. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind die Dachflächen als Flachdach oder als flach geneigte Dächer bis 15 Grad Neigung zu errichten und zu mindestens 70 vom Hundert (v. H.), bezogen auf die Grundfläche des jeweiligen Gebäudes, mit einem mindestens 15 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau extensiv zu begrünen; hiervon ausgenommen sind die Dächer von Sporthallen, deren Substrataufbau mindestens 8 cm stark auszuführen ist. Die Dachbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten. Die Dächer mit einem Substrataufbau mit mindestens 15 cm sind als Retentionsdächer zur Rückhaltung von Niederschlagswasser auszuführen.][§2 8. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind fensterlose Gebäudefassaden und Außenwände, bei denen der Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Vegetationsrankgerüsten auszustatten und mit standortgerechten Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je Meter zu begrünende Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden. Je Pflanze sind eine offene Pflanzscheibe von mindestens 0,5 m², eine Pflanzgrube mit mindestens 0,5 m Tiefe und durchwurzelbares Bodenvolumen von mindestens 1 m³ zu berücksichtigen. Die festgesetzten Fassadenbegrünungen sind dauerhaft zu erhalten.][§2 9. | Auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind befestigte Flächen wie Hof-, Wege- und Parkplatzflächen mit hellen Belägen zu versehen und in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Oberirdische und nicht überdachte Stellplätze sind mit einem vegetationsfähigen Aufbau und einem Grünanteil von mindestens 30 v. H. herzustellen.][§2 10. Satz 1 | Im Plangebiet sind an Bestandsbäumen in der privaten Grünfläche zwei Nistkästen für Feldsperlinge, fünf Höhlenbrüterkästen und fünf Fledermauskästen fachgerecht anzubringen und zu erhalten.][§2 10. Satz 2 | In der Fläche für den Gemeinbedarf sind in den Fassaden der neu zu errichtenden Gebäude fünf Mauersegler- sowie fünf Spatzen-Doppelkästen und fünf Fledermauskästen fachgerecht zu integrieren und zu erhalten.][§2 11. | Außenleuchten sind zum Schutz von wildlebenden Tierarten ausschließlich mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur von maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten staubdicht geschlossen auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60 Grad Celsius nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Gehölze oder Grünflächen ist unzulässig.][§2 12. | Zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft wird außerhalb des Plangebiets eine 3,48 ha große mit „Z“ bezeichnete Teilfläche des Flurstücks 32 in der Gemarkung Rissen zugeordnet.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]
    satzungsbeschlussDatum
    • 2025-02-25
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    versionBauNVO
    • [Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_a2e60b87-f69d-44b1-a77d-5cff755e17f1]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung