[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
2.21 für die eingeschossigen Geschäftshäuser (G1g) 5,0 m.
2.22 für die siebengeschossigen Geschäftshäuser (G7g) 22 m.
2.23 für die elfgeschossigen Geschäftshäuser (G11g) 34 m.][Nr. 2.3 | Für die Baustufen G7g und G11g+1g gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.4 | Für die im Planbezirk vorgeschriebenen Geschäftshäuser ist eine Mindestgrundstücksgröße von 3200 qm erforderlich. Die an der Mindestgrundstücksgröße fehlende Fläche muß entweder östlich oder südwestlich des Planbezirks belegen sein. Sie kann räumlich getrennt liegen und ist als Einstellplatz für Kraftfahrzeuge herzurichten.][Nr. 2.5 | Im Baugenehmigungsverfahren wird festgelegt, wie die Auskragungen in den öffentlichen Grund entsprechend den straßenbau- und verkehrstechnischen Erfordernissen zu gestalten sind. Das gilt insbesondere auch für die lichte Höhe. Der überbaute öffentliche Grund darf nicht unterkellert werden.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 115]