• XPLAN_BP_PLAN_b9662c5d-0672-45e1-a84a-5cbdc3f4f849

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b9662c5d-0672-45e1-a84a-5cbdc3f4f849
    xpVersion
    • 5.4
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese40
    xpPlanDate
    • 2016-04-07
    name
    • Blankenese40
    internalId
    • 9e20d3e5-1192-4cd0-bdd9-c374f02b4157
    beschreibung
    • Sülldorfer Kirchenweg – Siebenbuchen – Kapitän-Dreyer-Weg – über das Flurstück 5052 - Nordgrenze der Flurstücke 5247 und 5312 – Strohredder – Hasenhöhe – Nordgrenze des Flurstücks 4323 – Bahnanlage – über die Flurstücke 4915 und 5610 (Hasenhöhe) der Gemarkung Dockenhuden - Wulfsdal (Bezirk Altona, Ortsteil 224)
    technHerstellDatum
    • 2015-09-08
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den reinen Wohngebieten werden die nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausnahmsweise zulässigen Nutzungen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Schank- und Speisewirtschaften sowie Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig. Die nach § 4 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten können Überschreitungen der Baugrenzen durch Wintergärten, Erker und Balkone bis zu einer Tiefe von 2,5 m auf insgesamt 30 vom Hundert der jeweiligen Fassadenlänge und durch Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den Wohngebieten wird für die Neubildung von Baugrundstücken eine Mindestgrundstücksgröße von 600 m² festgesetzt. Auf Baugrundstücken, die zwischen 600 und 700 m² groß sind, wird die maximale Größe der Grundfläche eines Gebäudes auf 150 m² begrenzt.][§2 Nr.5 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den jeweils lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außenwänden, Fenstern, Außentüren und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.6 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als Erhaltungsbereich bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.7 | Für Wohngebäude mit einem Vollgeschoss beträgt die höchstzulässige traufseitige Wandhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der oberen Dachhaut) 4 m sowie die höchstzulässige Firsthöhe 9 m. Für Wohngebäude mit zwei Vollgeschossen beträgt die höchstzulässige traufseitige Wandhöhe (Schnittpunkt der Außenwand mit der oberen Dachhaut) 7,5 m sowie die höchstzulässige Firsthöhe 10,5 m. Unterer Bezugspunkt für diese Höhenregelungen ist die jeweils auf demselben Baugrundstück festgesetzte Höhenlage der Geländeoberfläche.][§2 Nr.8 | In den Wohngebieten müssen die Dächer von Hauptgebäuden eine Neigung zwischen 20 und 55 Grad aufweisen. Ausnahmen für Mansard- und Walmdächer, Gauben und sonstige untergeordnete Dachflächenanteile können zugelassen werden; Pultdächer sind nicht zulässig. Die Dächer von Nebengebäuden, Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) sind als Flachdach oder mit einer Neigung von bis zu 15 Grad herzustellen, mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind in Angleichung an die bestehende Bebauung für die Außenwände der Wohngebäude Ziegelsteine in rötlichen Farbtönen oder heller Putz beziehungsweise helle Fassadenverkleidungen zu verwenden.][§2 Nr.10 | Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen sind zu begrünen. Notwendige Zuwegungen sind zulässig. Standplätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie die Gestaltung des Vorgartens nicht beeinträchtigen. Die Standorte für Abfallbehälter sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen Wegen aus nicht einsehbar sind.][§2 Nr.11 | In den Wohngebieten sind für die an öffentliche Wege angrenzenden Einfriedungen nur Hecken oder durchbrochene Zäune in Verbindung mit außenseitig zugeordneten Hecken zulässig. Notwendige Unterbrechungen für Zuwegungen sind zulässig.][§2 Nr.12 | Fensterlose Fassaden, Garagen sowie die Stützen von Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.13 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und der Umfang der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.14 | In den reinen Wohngebieten ist für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen und zu erhalten.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte und einheimische Laubgehölze, auf Grundstücken mit denkmalgeschützten Objekten standortgerechte Gehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² Größe anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.17 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird, auf den jeweiligen Baugrundstücken über die belebte Bodenzone zu versickern.][ | Das Plangebiet befindet sich im Bauschutzbereich nach §§12ff Luftverkehrsgesetz des Verkehrsflughafens Hamburg-Fuhlsbüttel.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 224]
    aufstellungsbeschlussDatum
    • 2010-02-23
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2016-04-07
    inkrafttretensDatum
    • 2016-04-16
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_33dabc53-d583-47a1-b992-fadd2539f7ba]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung