• XPLAN_BP_PLAN_b97ac398-37b3-46b1-a1e4-28dd8e53a8cd

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_b97ac398-37b3-46b1-a1e4-28dd8e53a8cd
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Rahlstedt109
    xpPlanDate
    • 2001-07-18
    name
    • Rahlstedt109
    internalId
    • 2d75221d-06c3-4f51-8ccd-fea5e337d43a
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Rahlstedt 109 für den Geltungsbereich nördlich der Sieker Landstraße zwischen der Straße Höltigbaum und der Landesgrenze (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 526) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Über das Flurstück 1174 (Höltigbaum), West- und Südgrenze des Flurstücks 1175, Südgrenze des Flurstücks 1178, über das Flurstück 1178, Nordgrenze des Flurstücks 1178, über die Flurstücke 1178 und 1175, Westgrenzen der Flurstücke 1178, 1175, 1221 und 1222 der Gemarkung Neurahlstedt - Westgrenze des Flurstücks 3760, über die Flurstücke 3761, 3652, 3654, 2179, 2180 und 2184 der Gemarkung Oldenfelde - Landesgrenze - Südgrenzen der Flurstücke 2182 und 2181, über das Flurstück 2180 der Gemarkung Oldenfelde - Südgrenzen der Flurstücke 1233 und 1175 der Gemarkung Neurahlstedt.
    technHerstellDatum
    • 2015-01-12
    texte
    • [§2 Nr.1 | In dem mit „(a)" bezeichneten Gewerbegebiet sind luftbelastende sowie geruchsbelästigende Betriebe unzulässig.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Einzelhandelsbetriebe sowie Schank- und Speisewirtschaften sind ausschließlich auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche des Gewerbegebietes zulässig, sofern sie der Versorgung des Gewerbegebietes dienen.][§2 Nr.4 | Für die Erschließung der Gewerbegebiete sind noch weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden gemäß §125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind Stellplätze in Tiefgaragen, Garagen- oder Luftgeschossen unterzubringen. Ausnahmsweise können offene Stellplätze für den Besucher und Wirtschaftsverkehr zugelassen werden. Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.6 | Als Einfriedigung sind nur Zäune in Verbindung mit Heckenpflanzungen zulässig.][§2 Nr.7 | In dem Sondergebiet ist auf der mit „(c)" bezeichneten Fläche ein Beherbergungsbetrieb zulässig.][§2 Nr.8 | In dem Sondergebiet sind auf der mit „(d)" bezeichneten Fläche Reithallen, betriebsgebundene Wohnungen, eine Tierarztpraxis, Stallungen sowie Einrichtungen für einen Reiterhof zulässig.][§2 Nr.9 | Die Neubebauung ist an ein Fernwärmenetz in Kraft-Wärme-Kopplung anzuschließen; soweit Produktionsabläufe eine Gasversorgung zwingend erfordern, sind Ausnahmen zulässig. In Bereichen, in denen ein Wärmeversorgungsnetz nicht besteht, sind Feuerstätten für leichtes Heizöl und gasförmige Brennstoffe sowie Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zulässig.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, eine Zu- und Abfahrt zum Naherholungsgebiet Höltigbaum anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten, ferner die Befugnis der Hamburger Gaswerke AG, unterirdische Leitungen verlegen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Entlang der Sieker Landstraße sind auf der mit „(c)" bezeichneten Sondergebietsfläche durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.14 | In den Gewerbegebieten sind in einem Abstand von maximal 10 m großkronige Bäume als Reihe in einem Abstand von 1 m von der Straßenbegrenzungslinie straßenparallel zu pflanzen; Unterbrechungen für Zufahrten sind zulässig. 40 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Für je 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.15 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich der Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßen Verkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.16 | In den Gewerbegebieten sind die den Grünflächen und dem Wald zugewandten fensterlosen Fassaden sowie Fassaden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden][§2 Nr.17 | In den Gewerbegebieten sind Dächer von ein- und zweigeschossigen Gebäuden mit Ausnahme von Tragluft- und Leichtbauhallen flächenhaft extensiv zu begrünen.][§3 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 10 Grad zulässig.][§3 Nr.2 | Im Sondergebiet sind nur Dächer mit einer Neigung bis zu 30 Grad zulässig.][§3 Nr.3 | Auf den mit „(e)" bezeichneten Flächen sind für die zu der „Straße A" - Mittelachse - ausgerichteten Außenwände von Gebäuden überwiegend rote Ziegel oder andere Materialien in roten Farbtönen zu verwenden.][§3 Nr.4 | In den Gewerbegebieten sind Großwerbetafeln nur ausnahmsweise am Eingang dieser Gebiete als Orientierungshilfe zulässig. Werbeanlagen sind oberhalb einer Gebäudehöhe von 8 m über Gelände nur ausnahmsweise zulässig, sofern sie die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigen.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 526]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2001-07-18
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_ba2d3659-a455-4e32-920b-ed3559a51542]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung