[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die der Baupolizeiverordnung][Nr. 2.2 | Für die Baustufen W5g und W7g gelten die Vorschriften des § 33 der Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.31 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die fünfgeschossige Wohnhausbebauung (W5g): 15,0 m][Nr. 2.32 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die siebengeschossige Wohnhausbebauung (W7g): 21,0 m][Nr. 2.33 | Die zulässigen Traufhöhen betragen höchstens:
für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g): 4,50 m.][Nr. 2.4 | Die Beheizungsanlagen der eingeschossigen Ladenbebauung sowie der Garagen sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.5 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.6 | Die Straßenhöhen werden auf Antrag angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 303]