• XPLAN_BP_PLAN_bc6ea7aa-42c5-40cf-98e1-5b1ab0c513ab

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_bc6ea7aa-42c5-40cf-98e1-5b1ab0c513ab
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Hausbruch1-Neugraben-Fischbek10
    xpPlanDate
    • 1966-11-07
    name
    • Hausbruch1-Neugraben-Fischbek10
    internalId
    • 61bc4c01-1b6f-41e6-b1a7-1854f2495e27
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Hausbruch 1/Neugraben-Fischbek 10 für das Plangebiet Francoper Straße — Neuwiedenthaler Straße — Ost- und Südgrenze des Flurstücks 2086 sowie Ostgrenze des Flurstücks 2083 der Gemarkung Neugraben — Bahnanlagen (Bezirk Harburg, Ortsteile 717 und 718) wird festgestellt.
    technHerstellDatum
    • 2015-08-24
    texte
    • [§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind nur bei gewerblicher Nutzung bis zur Fensterbrüstung des ersten Obergeschosses zulässig. Im Wohngebiet geschlossener Bauweise sollen die Dächer höchstens sechs Grad geneigt sein.][§2 Nr.2 | Im Wohngebiet offener Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Die Stellflächen für Kraftfahrzeuge dienen zur Erfüllung der Verpflichtungen nach der Verordnung über Garagen und Einsteilplätze vom 17. Februar 1939 (Reichsgesetzblatt I Seite 219) im Wohngebiet geschlossener Bauweise und für die Reihenhäuser, und zwar in erster Linie für die Baugrundstücke, auf denen sie ausgewiesen sind. Die Flächen dürfen als Einstellplätze und als Garagen unter Erdgleiche genutzt werden. Eingeschossige Garagen sind zulässig, wenn die benachbarte Bebauung und ihre Nutzung nicht beeinträchtigt werden. Auch die nicht überbaubaren Grundstücksteile sind als Garagen unter Erdgleiche nutzbar, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.4 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. 2,0 m beiderseits der Sielachse sind bauliche Vorhaben und solche Nutzungen unzulässig, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) mit Ausnahme des § 3 Absatz 3 sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechte 21302-n), insbesondere § 33 für Gebäude mit mehr als vier Vollgeschossen. Unberührt bleibt die Verordnung zum Schutz von weiteren Landschaftsteilen in der Gemarkung Neugraben vom 24. Juni 1953 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 791-m).]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717, 718]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1966-11-07
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_cdb0771a-1934-4626-a85d-abbd61b7ec2f]
    versionBauNVODatum
    • 1962-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung