[§2 Nr.1 | Das dritte Vollgeschoß ist als Dachgeschoß auszubilden, für das ein Satteldach mit einer Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad zulässig ist. Die Breite der einzelnen Dachgauiben darf jeweils 3,5 m nicht überschreiten.][§2 Nr.2 | Nebenanlagen im Sinne des § 14 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 15. September 1977 (Bundesgesetzblatt I Seite 1764) sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Garagen sind nur auf den überbaubaren Teilen des Baugrundstücks zulässig.][§2 Nr.4 | Dächer von Garagen sowie Schutzdächer von Stellplätzen sind zu begrünen. An den Garagenwänden ist je 2 m Wandlänge mindestens eine Schling- oder Kletterpflanze zu pflanzen.][§2 Nr.5 | Für das Baugrundstück ist durch Art und Anordnung von Holzzäunen oder durch Einfriedigungen mit einheimischen Heckengehölzen sicherzustellen, daß ein Zusammenhang mit der freien Landschaft erkennbar bleibt. Die Höhe der Holzzäune und Hecken darf 1,0 m nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | Die Fläche für Stellplätze ist in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Bei Anlage weiterer notwendiger Stellplätze gilt dies nur für die Abstellflächen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung, sind in diesem Bereich unzulässig.][§2 Nr.7 | Für je vier Stellplätze ist ein einheimischer großkroniger Baum zu pflanzen; je Baum ist eine offene Vegetationsfläche von 12 m² vorzusehen.][§2 Nr.8 | Auf dem mit A gekennzeichneten Teil der privaten Grünfläche ist eine naturhafte Uferbegrünung mit einheimischen Arten vorzunehmen. Wege, Einfriedigungen und sonstige bauliche Anlagen sind unzulässig. Die Uferränder des Bracks sind mit standortgerechtem Röhricht zu bepflanzen.][§2 Nr.9 | Auf dem mit B gekennzeichneten Teil der privaten Grünfläche sind — an den Stellplätzen dicht, nach außen locker angeordnet — 40% der Fläche mit standortgerechten einheimischen Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.10 | Für die mit Erhaltungsgeboten festgesetzten Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Dabei sind einheimische, großkronige Arten mit einem Stammumfang von mindestens 16 cm in einer Höhe von 1,0 m über dem Erdboden zu verwenden.][§2 Nr.11 | Die Anwendung von Tausalzen und tausalzhaltigen Mitteln ist auf allen privaten Flächen untersagt.][§2 Nr.12 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen untersagt][§2 Nr.13 | Eine Beheizung ist nur durch ein Sammelheizwerk zulässig][§2 Nr.14 | Für Werbeanlagen darf nur weißes Licht verwendet werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 714]