• XPLAN_BP_PLAN_bd4df219-d64f-485d-8f99-0d07deeb4ebf

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    • XPLAN_BP_PLAN_bd4df219-d64f-485d-8f99-0d07deeb4ebf
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Wandsbek79
    xpPlanDate
    • 2016-12-13
    name
    • Wandsbek79
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    • 9b0e70bc-bc54-4473-9f62-1c11f2f6cfcc
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Wandsbek 79 für das Gebiet beiderseits Lengerckestieg zwischen Kirchhofstraße und der Wandse (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 507) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Kirchhofstraße – Wandsbeker Allee – Wandse – Lengerckestraße.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen Wohngebiete sind im Geschoss über dem Garagengeschoss nach Nummer 6 nur Kindertageseinrichtungen zulässig. Weitere Nutzungen gemäß § 4 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), können ausnahmsweise zugelassen werden. In den nicht von Satz 1 erfassten Bereichen der allgemeinen Wohngebiete sind Nutzungen gemäß § 4 Absatz 2 Nummer 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind bauliche Anlagen unterhalb von 8 m über Normalhöhennull unzulässig, Ausnahmen für einzelne Bauteile wie etwa Aufzugsunterfahrten, Streifenfundamente sowie Pfahlgründungen können zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten können Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone oder Loggien von bis zu 1,5 m auf höchstens 30 vom Hundert der Fassadenlänge eines Geschosses und durch Terrassen von bis zu 3 m zugelassen werden.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für alle Außenwände rotes Ziegelmauerwerk zu verwenden.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Stellplätze als Garagengeschosse in den jeweils untersten Geschossen anzuordnen. Garagengeschosse können die festgesetzten Baugrenzen überschreiten. Garagengeschosse sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig; dies gilt nicht für die mit „(B)“ bezeichneten Bereiche der allgemeinen Wohngebiete.][§2 Nr.7 | In den Bereichen der allgemeinen Wohngebiete mit Beurteilungspegeln von nachts größer als 49 dB(A) sind durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.8 | In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen Wohngebiete sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.9 | In den mit „(C)“ und „(D)“ bezeichneten Bereichen der allgemeinen Wohngebiete ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6.2 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503) nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Wandsbek, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten sind nur Flachdächer mit einer Neigung von bis zu 5 Grad zulässig. Auf allen Dachflächen der jeweils obersten Geschosse der Gebäude und Gebäudeteile sind Solaranlagen zu errichten. Ausgenommen sind Dachflächen mit technischen Aufbauten einschließlich notwendiger Wartungs- und Bewegungsflächen sowie Rettungswege.][§2 Nr.11 | Innerhalb der privaten Grünfläche sind bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Absatz 1 HBauO unzulässig. Maßnahmen zur Oberflächenentwässerung und Anlagen zum Kinderspiel bleiben hiervon unberührt.][§2 Nr.12 | Nicht überbaute Dächer von Garagengeschossen gemäß Nummer 6 sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen. Die Regelungen nach Nummern 10 und 15 finden auf Dächern von Garagengeschossen keine Anwendung.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für je angefangene 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 300 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Vorhandene Laubbäume können dabei angerechnet werden.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.15 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die Flachdächer mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Ausnahmen können für Dachaufbauten, Dachterrassen, Verglasungen und technische Aufbauten zugelassen werden.][§2 Nr.16 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind, soweit wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen und Gehölzgruppen unzulässig.][§2 Nr.17 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Fahrwege in wasser- und luft-durchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.18 | Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise von Stauwasser führen, sind unzulässig.][§2 Nr.19 | In den allgemeinen Wohngebieten ist das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser (Oberflächen- und Dachwasser) über offene Gräben und Mulden zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagwassers in die Wandse nach Maßgabe der zuständigen Dienststelle zugelassen werden. Anlagen zur Oberflächenentwässerung sind als naturnahe Gewässer oder als Vegetationsflächen anzulegen und standortgerecht zu bepflanzen.][§3 | Es wird darauf hingewiesen, dass in den Bereichen der allgemeinen Wohngebiete, die sich im Geltungsbereich der Verordnung über das Überschwemmungsgebiet der Wandse zwischen der Landesgrenze und der Maxstraße vom 19. August 1986 (HmbGVBl. S. 269), zuletzt geändert am 29. September 2015 (HmbGVBl. S. 250, 255), befinden, die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nur unter den Bedingungen gemäß § 78 Absatz 3 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 4. August 2016 (BGBl. I S. 1972), zulässig ist.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 507]
    plangeber
    • [Name: 507]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2016-12-13
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_34a95193-94d3-43b2-9ee7-1e5699e4602c]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    versionBauNVOText
    • Version vom 11.06.2013
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung