• XPLAN_BP_PLAN_bd884fca-bc09-49f8-9260-2299266a0728

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_bd884fca-bc09-49f8-9260-2299266a0728
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Ochsenwerder13
    xpPlanDate
    • 2015-12-21
    name
    • Ochsenwerder13
    internalId
    • d676a0d6-ff3c-4270-a2f2-3a9c2ef28c89
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Ochsenwerder 13 für den Geltungsbereich zwischen dem Wohngebiet am Fritz-Schade-Weg im Nordwesten, der Graumanntwiete im Norden, dem Marschbahndamm im Nordosten, dem Wohngebiet an der Straße Beim Avenberg im Südosten und dem Ochsenwerder Landscheideweg im Südwesten (Bezirk Bergedorf, Ortsteil 606) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Ochsenwerder Landscheideweg Nordwestgrenze des Flurstücks 2689, Nordwestgrenze des Flurstücks 259, über das Flurstück 3597, Nordgrenze des Flurstücks 3597, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 259, Nordostgrenze des Flurstücks 281, Nordost- und Südostgrenze des Flurstücks 282 der Gemarkung Ochsenwerder.
    technHerstellDatum
    • 2017-11-14
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach §4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. IS. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Die Höhe der Erdgeschossfußbodenoberkanten darf straßenseitig nicht mehr als 0,4 m über der festgesetzten Höhe der das Grundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche liegen. Abgrabungen sind unzulässig.][§2 Nr.3 | Nebenanlagen, die höher als 1,5 m sind, sind in Vorgärten unzulässig. Für die Flurstücke 2689 und 2690 der Gemarkung Ochsenwerder gilt abweichend von Satz 1, dass Nebenanlagen, die höher als 1,5 m sind, in Vorgärten zulässig sind, wenn sie mindestens 5 m, gemessen senkrecht zur Einfahrtseitenmitte, von der das Baugrundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche entfernt sind. Stellplätze mit Schutzdach (Carports) und Garagen sind in Vorgärten nur zulässig, wenn sie mindestens 5 m, gemessen senkrecht zur Einfahrtseitenmitte, von der das Baugrundstück erschließenden Straßenverkehrsfläche entfernt sind.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der Baugrenzen ist durch zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen um bis zu 5 m zulässig.][§2 Nr.5 | Die Mindestgröße für Baugrundstücke von Einzelhäusern beträgt 600 m2, von Doppelhaushälften 400 m2.][§2 Nr.6 | Die Dachflächen von Wohngebäuden sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit einer beiderseits gleichen Neigung von mindestens 38 Grad bis 50 Grad herzustellen. Dachgauben und Dachflächen von Zwerchhäusern sind von der Mindestneigung ausgenommen. Je Grundstück ist für Wohngebäude nur eine Hauptfirstrichtung zulässig.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten sind die Dachflächen von Nebenanlagen mit einer Dachneigung unter 20 Grad mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.8 | Balkone dürfen, an der längsten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge der darunterliegenden Fassadenseite entspricht. Loggien sind in Dachgeschossen unzulässig.][§2 Nr.9 | Dachgauben und Zwerchhäuser dürfen, an der längsten Stelle gemessen, insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge der gesamten darunterliegenden Fassadenseite entspricht.][§2 Nr.10 | Es sind nur rote bis rotbraune und anthrazitfarbene Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig. Solartechnische Anlagen sind ausnahmsweise zulässig, wenn sie sich in die Dachflächen einfügen.][§2 Nr.11 | Die Fassaden der Hauptgebäude sind zu mindestens 75 vom Hundert mit rotem oder rotbraunem Verblendmauerwerk herzustellen. Ergänzend zum Verblendmauerwerk sind entweder grüne, braune oder naturbelassene Holzverschalungen und Putz in weiß oder grau zulässig. Nebengebäude dürfen ohne Mindestanteil (75 vom Hundert rotes oder rotbraunes Verblendmauerwerk) vollflächig in allen in den Sätzen 1 und 2 genannten Materialien ausgeführt werden.][§2 Nr.12 | In der mit „(A)“ gekennzeichneten Fläche sind bauliche Anlagen und Bepflanzungen nur bis zu einer Höhe von 0,7 m zulässig.][§2 Nr.13 | In dem mit ,,(B)“ bezeichneten Bereich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.14 | Innerhalb der privaten Grünflächen (Gemeinschaftswiesen) sind bauliche Anlagen (zum Beispiel Terrassen, Wege, Plätze, Zäune, Wände, Lauben) unzulässig.][§2 Nr.15 | In den allgemeinen Wohngebieten ist für je 300m2 der nicht überbauten Grundstücksfläche ein Baum nach Maßgabe der Nummer 18 zu pflanzen oder zu erhalten.][§2 Nr.16 | Grundstückseinfriedigungen entlang der öffentlichen und privaten Straßenverkehrsflächen und zu den privaten Grünflächen (Gemeinschaftswiesen) sind als Hecken beziehungsweise mit Sträuchern auszuführen. Die Anpflanzungen können für Zuwegungen im notwendigen Umfang unterbrochen werden. Zäune sind zulässig, wenn sie abgepflanzt werden.][§2 Nr.17 | Stellplatzanlagen mit mehr als vier Stellplätzen sind mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern einzufassen.][§2 Nr.18 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenanpflanzungen sind heimische standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen][§2 Nr.19 | Die festgesetzten privaten Grünflächen (Gemeinschaftswiesen) sind als Wiese zu entwickeln und zu pflegen. Weitere Anpflanzungen sind auf den privaten Grünflächen (Gemeinschaftswiesen) nicht zulässig.][§2 Nr.20 | Auf den Grundstücksflächen, die ausschließlich dem Wohnen dienen, sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.21 | Das im Plangebiet anfallende Oberflächenwasser ist oberirdisch über ein offenes Entwässerungssystem abzuleiten. In Bereichen von Zufahrten und Wegequerungen sind Verrohrungen im erforderlichen Umfang zulässig.][§2 Nr.22 | Für Ausgleichsmaßnahmen wird dem Neubaugebiet das außerhalb des Bebauungsplangebietes liegende Flurstück 3272 der Gemarkung Ochsenwerder zugeordnet.][§2 Nr.23 | Bauliche und technische Maßnahmen, die geeignet sind, das Stauwasser/Grundwasser dauerhaft abzusenken, sind unzulässig]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 606]
    plangeber
    • [Name: 606]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2015-12-21
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_60efed17-e55e-41b9-beec-6746db66cd71]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung