Der Bebauungsplan Lurup 62/Bahrenfeld 67 für den
Geltungsbereich zwischen Luruper Hauptstraße, Elbgaustraße,
Vorhornweg und Hauptfriedhof Altona (Bezirk Altona,
Ortsteile 217, 220) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Elbgaustraße – über das Flurstück 805, Nordgrenze des Flurstücks
844 (Vorhornweg), über das Flurstück 2553, Nordgrenze
des Flurstücks 844 (Vorhornweg) der Gemarkung Lurup – Vorhornweg
– Nordgrenze des Flurstücks 3687, West- und Nordgrenze
des Flurstücks 2448, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
837, Nordgrenze des Flurstücks 2448, Ostgrenze des
Flurstücks 2357 der Gemarkung Lurup, West- und Nordgrenze
des Flurstücks 4232, West-, Nord- und Ostgrenze des
Flurstücks 2690, Nordgrenze des Flurstücks 4232, über die
Flurstücke 4232 und 3432, Ostgrenzen der Flurstücke 4232
und 4248, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4249,
Westgrenze des Flurstücks 4248, Südgrenze des Flurstücks
4232 der Gemarkung Bahrenfeld, Südostgrenze des Flurstücks
846 der Gemarkung Lurup, über das Flurstück 4233 der
Gemarkung Bahrenfeld, Südostgrenze des Flurstücks 846 der
Gemarkung Lurup, über das Flurstück 4233, Westgrenze des
Flurstücks 4233 der Gemarkung Bahrenfeld, Südostgrenze des
Flurstücks 846 der Gemarkung Lurup – Luruper Hauptstraße.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Das Sondergebiet „Technologiepark“ dient der Unterbringung
von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen
sowie innovativen, technologieorientierten
Unternehmen und Betrieben (technologie-orientiertes Gewerbe). Zulässig sind Forschungs-, Laborund
Hochschuleinrichtungen, forschungs- und technologieorientierte
Gewerbebetriebe sowie forschungs- und
technologieorientierte Dienstleistungsbetriebe mit zugehörigen
Verwaltungsnutzungen, Produktions-, Werkstatt-,
Labor- und Lagerflächen sowie Nebenanlagen und
Nebenflächen. Ausnahmsweise können der Versorgung
des Gebiets dienende Betriebe und reine dienstleistungsorientierte
Betriebe zugelassen werden, soweit sie räumlich
und funktional untergeordnet sind.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(X)“ bezeichneten Flächen des Sondergebiets
sind Nebenanlagen, Lagerflächen und Stellplätze,
soweit sie nicht nach der Hamburgischen Bauordnung
nachzuweisen sind, zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe,
gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen,
Bowlingbahnen), großflächige Lagerbetriebe
und Fuhrunternehmer unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
und Wohnungen gemäß § 8 Absatz 3
Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung
vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert
am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), werden ausgeschlossen.
Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe
des Beherbergungsgewerbes können nur ausnahmsweise
zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig,
soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln,
Teppichböden und sonstigen Flächen beanspruchenden
Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen,
Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf
handeln. Randsortimente dürfen auf bis zu 10 vom
Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche und auf höchstens bis
zu 800 m² der Verkaufsfläche angeboten werden. Ausnahmsweise
können Verkaufsstätten eines in den Gewerbegebieten
ansässigen Betriebs des Handwerks oder des
produzierenden und verarbeitenden Gewerbes als untergeordnete
Nebenbetriebe zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten
müssen in unmittelbarem räumlichen und
funktionalen Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerks-
oder Gewerbebetrieb stehen. Die Verkaufsstätte
muss dem Betrieb räumlich angegliedert und als dessen
Bestandteil erkennbar sein; die Verkaufs- und Ausstellungsfläche
muss der mit Betriebsgebäuden des Gewerbe-
oder Handwerksbetriebes überbauten Fläche
untergeordnet sein und darf höchstens 150 m² betragen.
Tankstellenshops bis zu einer Geschossfläche von 150m²
sind zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung
Stiftung Deutsches Elektronen-Synchrotron
sind oberirdische Anlagen nur zulässig, sofern sie funktionell
oder konstruktiv für die unterirdische Anlage erforderlich
sind.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe
zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen
dürfen die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen
nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Für die Erschließung des Gewerbegebiets sind weitere örtliche
Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage
bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden
nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.8 | Das in den Sondergebieten und im Gewerbegebiet anfallende
Niederschlagswasser der Dachflächen und Gehwege
ist über die belebte Bodenzone zu versickern.][§2 Nr.9 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Sondergebiets
und Gewerbegebiets sind die Aufenthaltsräume –
hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht
möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender
Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen
geschaffen werden.][§2 Nr.10 | In den Sondergebieten sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen)
zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen
angegebenen Emissionskontingente LEK nach der DIN
45691 „Geräuschkontingentierung“ weder tags (6.00 Uhr
bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten.
Emissionskontingente LEK in dB(A), Emissionshöhe 1 m:
Gebiet: SO, LEK, tags dB(A) 60, LEK, nachts dB(A) 42.
Für die folgenden angegebenen Richtungen erhöht sich
das Emissionskontingent LEK für die Sondergebiete im
Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) um folgendes
Zusatzkontingent:
Zusatzkontingente für angegebene Sektoren:
Richtungssektor (Bezugspunkt: RW 3558081, HW 5940036),
„A“ 222 Grad bis 60 Grad (0 Grad im Norden, rechtsdrehend)
Zusatzkontingent [dB(A)] Nacht 3
„B“ 60 Grad bis 147 Grad (0 Grad im Norden, rechtsdrehend)
Zusatzkontingent [dB(A)] Nacht 18.
Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691,
Abschnitt 5, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth-
Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle Bezirksamt Altona,
Raum 506, Hamburg). Dabei sind die von den kontingentierten
Flächen unter Anwendung der Emissionskontingente
verursachten Immissionen ausschließlich mit geometrischer
Ausbreitungsberechnung zu bestimmen. Bei
der Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem
höchsten Beurteilungspegel („lauteste Nachtstunde“)
maßgebend. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte
ist im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen
im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen
und hochwachsenden Sträuchern so vorzunehmen, dass
der Charakter einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten
bleibt.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu
erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen,
aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen.][§2 Nr.14 | Auf den zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
festgesetzten Flächen sind Pflanzungen so vorzunehmen,
dass eine geschlossene Gehölzpflanzung aus mindestens
einem Baum je 50 m² und mindestens einem Strauch je
1 m² entsteht.][§2 Nr.15 | Auf der Fläche für Stellplätze in der Parkanlage sind zwölf
großkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.16 | In den Sondergebieten und im Gewerbegebiet ist je sechs
Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen. Stellplatzanlagen
sind mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern
einzufassen.][§2 Nr.17 | In den Sondergebieten sind mindestens 60 v. H. der Dachflächen
mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.18 | In den Sondergebieten sind Außenwände mit einem Fensterabstand
von mehr als 5m sowie fensterlose Fassaden mit
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2m Wandlänge
ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.19 | In den Sondergebieten sind 10 v. H. der Grundstücksflächen
mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Je
100 m² hiervon ist ein großkroniger Baum und je 1 m² ein
Strauch zu pflanzen.][§2 Nr.20 | In den Sondergebieten und im Gewerbegebiet sind nur
Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung
bis 20 Grad zulässig.][§2 Nr.21 | In den Sondergebieten sind Gehwege und ebenerdige
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.22 | Auf den Flächen für Sport- und Spielanlagen, den Grünflächen,
den Flächen für die Regelung des Wasserabflusses,
den Flächen für den Gemeinbedarf und in den Sondergebieten
sind zur Außenbeleuchtung nur Beleuchtungsanlagen
zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes Spektrum
aufweisen, wie zum Beispiel Natriumdampf-Niederdrucklampen
oder LED-Lampen. Die Lichtquellen sind
zur Umgebung und zum Baumbestand abzuschirmen.][§2 Nr.23 | Auf der mit „Z2“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnahes Gehölz mit
Wiesenflächen anzupflanzen und zu entwickeln][§2 Nr.24 | Auf der mit „Z3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist eine Wiese zu entwickeln und
dauerhaft zu pflegen.][§2 Nr.25 | Auf den mit „Z4“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft ist ein naturnaher Laubwald mit
standortheimischen Gehölzen zu erhalten und zu entwickeln.][§2 Nr.26 | Auf der mit „Z2“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft sind vor Beginn der Abbrucharbeiten
der Schulgebäude an der Turnhalle zehn Fledermauskästen
in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. An den verbleibenden Gebäuden
sind zehn Nisthilfen für Halbhöhlen- und Nischenbrüter
sowie Sperlinge und an vier Giebelseiten fledermausgerechte
Holzverschalungen in fachlich geeigneter Weise
anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.27 | In den Sondergebieten sind je Baugrundstück an den
Gebäuden ein Fassadenflachkasten oder eine Fassadenreihe
für Fledermäuse sowie in den zu erhaltenden Baumreihen
ein Flach- oder Rundkasten für Fledermäuse in
fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu
unterhalten. In den öffentlichen Grünflächen sind vor
Baubeginn 20 Nisthilfen für Höhlen- und für Halbhöhlenbrüter,
14 Nistkörbe für Greif- und Eulenvögel sowie
20 Fledermauskästen in Gruppen zu je 5 Stück in fachlich
geeigneter Weise an Bäumen anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten.][§2 Nr.28 | Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft werden der mit „Z1“ bezeichneten Fläche die
mit „Z2“ und „Z3“ bezeichneten Flächen innerhalb des
Plangebiets sowie die mit „Z5“ bezeichneten Flächen der
Flurstücke 934 (teilweise) der Gemarkung Osdorf, der
Flurstücke 1342 und 1178 (teilweise) der Gemarkung Sülldorf
sowie der Flurstücke 172 und 32 (teilweise) der
Gemarkung Rissen außerhalb des Bebauungsplangebiets
zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 217]