• XPLAN_BP_PLAN_be6692d7-fc22-4ecd-a408-75528aeb0509

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    • XPLAN_BP_PLAN_be6692d7-fc22-4ecd-a408-75528aeb0509
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Lurup62-Bahrenfeld67
    xpPlanDate
    • 2014-12-11
    name
    • Lurup62-Bahrenfeld67
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    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Lurup 62/Bahrenfeld 67 für den Geltungsbereich zwischen Luruper Hauptstraße, Elbgaustraße, Vorhornweg und Hauptfriedhof Altona (Bezirk Altona, Ortsteile 217, 220) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Elbgaustraße – über das Flurstück 805, Nordgrenze des Flurstücks 844 (Vorhornweg), über das Flurstück 2553, Nordgrenze des Flurstücks 844 (Vorhornweg) der Gemarkung Lurup – Vorhornweg – Nordgrenze des Flurstücks 3687, West- und Nordgrenze des Flurstücks 2448, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 837, Nordgrenze des Flurstücks 2448, Ostgrenze des Flurstücks 2357 der Gemarkung Lurup, West- und Nordgrenze des Flurstücks 4232, West-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks 2690, Nordgrenze des Flurstücks 4232, über die Flurstücke 4232 und 3432, Ostgrenzen der Flurstücke 4232 und 4248, Ost-, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 4249, Westgrenze des Flurstücks 4248, Südgrenze des Flurstücks 4232 der Gemarkung Bahrenfeld, Südostgrenze des Flurstücks 846 der Gemarkung Lurup, über das Flurstück 4233 der Gemarkung Bahrenfeld, Südostgrenze des Flurstücks 846 der Gemarkung Lurup, über das Flurstück 4233, Westgrenze des Flurstücks 4233 der Gemarkung Bahrenfeld, Südostgrenze des Flurstücks 846 der Gemarkung Lurup – Luruper Hauptstraße.
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Das Sondergebiet „Technologiepark“ dient der Unterbringung von anwendungsorientierten Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen sowie innovativen, technologieorientierten Unternehmen und Betrieben (technologie-orientiertes Gewerbe). Zulässig sind Forschungs-, Laborund Hochschuleinrichtungen, forschungs- und technologieorientierte Gewerbebetriebe sowie forschungs- und technologieorientierte Dienstleistungsbetriebe mit zugehörigen Verwaltungsnutzungen, Produktions-, Werkstatt-, Labor- und Lagerflächen sowie Nebenanlagen und Nebenflächen. Ausnahmsweise können der Versorgung des Gebiets dienende Betriebe und reine dienstleistungsorientierte Betriebe zugelassen werden, soweit sie räumlich und funktional untergeordnet sind.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(X)“ bezeichneten Flächen des Sondergebiets sind Nebenanlagen, Lagerflächen und Stellplätze, soweit sie nicht nach der Hamburgischen Bauordnung nachzuweisen sind, zulässig.][§2 Nr.3 | Im Gewerbegebiet sind Bordelle, bordellartige Betriebe, gewerbliche Freizeiteinrichtungen (wie Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen), großflächige Lagerbetriebe und Fuhrunternehmer unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten und Wohnungen gemäß § 8 Absatz 3 Nummern 1 und 3 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), werden ausgeschlossen. Schank- und Speisewirtschaften und Betriebe des Beherbergungsgewerbes können nur ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig, soweit sie nicht mit Kraftfahrzeugen, Booten, Möbeln, Teppichböden und sonstigen Flächen beanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör oder Baustoffen, Werkzeugen, Gartengeräten und sonstigem Bau- und Gartenbedarf handeln. Randsortimente dürfen auf bis zu 10 vom Hundert (v. H.) der Verkaufsfläche und auf höchstens bis zu 800 m² der Verkaufsfläche angeboten werden. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten eines in den Gewerbegebieten ansässigen Betriebs des Handwerks oder des produzierenden und verarbeitenden Gewerbes als untergeordnete Nebenbetriebe zugelassen werden. Diese Verkaufsstätten müssen in unmittelbarem räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit dem jeweiligen Handwerks- oder Gewerbebetrieb stehen. Die Verkaufsstätte muss dem Betrieb räumlich angegliedert und als dessen Bestandteil erkennbar sein; die Verkaufs- und Ausstellungsfläche muss der mit Betriebsgebäuden des Gewerbe- oder Handwerksbetriebes überbauten Fläche untergeordnet sein und darf höchstens 150 m² betragen. Tankstellenshops bis zu einer Geschossfläche von 150m² sind zulässig.][§2 Nr.5 | Auf den Flächen für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung Stiftung Deutsches Elektronen-Synchrotron sind oberirdische Anlagen nur zulässig, sofern sie funktionell oder konstruktiv für die unterirdische Anlage erforderlich sind.][§2 Nr.6 | Im Gewerbegebiet sind Werbeanlagen nur für Betriebe zulässig, die in dem Gewerbegebiet ansässig sind. Werbeanlagen dürfen die festgesetzten Höhen baulicher Anlagen nicht überschreiten.][§2 Nr.7 | Für die Erschließung des Gewerbegebiets sind weitere örtliche Verkehrsflächen erforderlich. Ihre genaue Lage bestimmt sich nach der beabsichtigten Bebauung. Sie werden nach § 125 Absatz 2 des Baugesetzbuchs hergestellt.][§2 Nr.8 | Das in den Sondergebieten und im Gewerbegebiet anfallende Niederschlagswasser der Dachflächen und Gehwege ist über die belebte Bodenzone zu versickern.][§2 Nr.9 | Innerhalb der mit „(A)“ bezeichneten Flächen des Sondergebiets und Gewerbegebiets sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.10 | In den Sondergebieten sind Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche die in den folgenden Tabellen angegebenen Emissionskontingente LEK nach der DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ weder tags (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) noch nachts (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) überschreiten. Emissionskontingente LEK in dB(A), Emissionshöhe 1 m: Gebiet: SO, LEK, tags dB(A) 60, LEK, nachts dB(A) 42. Für die folgenden angegebenen Richtungen erhöht sich das Emissionskontingent LEK für die Sondergebiete im Nachtzeitraum (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) um folgendes Zusatzkontingent: Zusatzkontingente für angegebene Sektoren: Richtungssektor (Bezugspunkt: RW 3558081, HW 5940036), „A“ 222 Grad bis 60 Grad (0 Grad im Norden, rechtsdrehend) Zusatzkontingent [dB(A)] Nacht 3 „B“ 60 Grad bis 147 Grad (0 Grad im Norden, rechtsdrehend) Zusatzkontingent [dB(A)] Nacht 18. Die Prüfung der Einhaltung erfolgt nach DIN 45691, Abschnitt 5, vom Dezember 2006 (Bezugsquelle: Beuth- Verlag GmbH, Berlin, Auslegestelle Bezirksamt Altona, Raum 506, Hamburg). Dabei sind die von den kontingentierten Flächen unter Anwendung der Emissionskontingente verursachten Immissionen ausschließlich mit geometrischer Ausbreitungsberechnung zu bestimmen. Bei der Prüfung für die Nacht ist die volle Stunde mit dem höchsten Beurteilungspegel („lauteste Nachtstunde“) maßgebend. Die Einhaltung der oben festgesetzten Werte ist im Zuge des jeweiligen Genehmigungsverfahrens nachzuweisen.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.12 | Für die zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen und hochwachsenden Sträuchern so vorzunehmen, dass der Charakter einer geschlossenen Gehölzpflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.13 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und dauerhaft zu erhalten. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Auf den zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern festgesetzten Flächen sind Pflanzungen so vorzunehmen, dass eine geschlossene Gehölzpflanzung aus mindestens einem Baum je 50 m² und mindestens einem Strauch je 1 m² entsteht.][§2 Nr.15 | Auf der Fläche für Stellplätze in der Parkanlage sind zwölf großkronige Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.16 | In den Sondergebieten und im Gewerbegebiet ist je sechs Stellplätze ein großkroniger Baum anzupflanzen. Stellplatzanlagen sind mit Hecken oder frei wachsenden Sträuchern einzufassen.][§2 Nr.17 | In den Sondergebieten sind mindestens 60 v. H. der Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen.][§2 Nr.18 | In den Sondergebieten sind Außenwände mit einem Fensterabstand von mehr als 5m sowie fensterlose Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.19 | In den Sondergebieten sind 10 v. H. der Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. Je 100 m² hiervon ist ein großkroniger Baum und je 1 m² ein Strauch zu pflanzen.][§2 Nr.20 | In den Sondergebieten und im Gewerbegebiet sind nur Flachdächer und flach geneigte Dächer mit einer Neigung bis 20 Grad zulässig.][§2 Nr.21 | In den Sondergebieten sind Gehwege und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.22 | Auf den Flächen für Sport- und Spielanlagen, den Grünflächen, den Flächen für die Regelung des Wasserabflusses, den Flächen für den Gemeinbedarf und in den Sondergebieten sind zur Außenbeleuchtung nur Beleuchtungsanlagen zulässig, die ein für Insekten wirkungsarmes Spektrum aufweisen, wie zum Beispiel Natriumdampf-Niederdrucklampen oder LED-Lampen. Die Lichtquellen sind zur Umgebung und zum Baumbestand abzuschirmen.][§2 Nr.23 | Auf der mit „Z2“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist ein naturnahes Gehölz mit Wiesenflächen anzupflanzen und zu entwickeln][§2 Nr.24 | Auf der mit „Z3“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist eine Wiese zu entwickeln und dauerhaft zu pflegen.][§2 Nr.25 | Auf den mit „Z4“ bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist ein naturnaher Laubwald mit standortheimischen Gehölzen zu erhalten und zu entwickeln.][§2 Nr.26 | Auf der mit „Z2“ bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft sind vor Beginn der Abbrucharbeiten der Schulgebäude an der Turnhalle zehn Fledermauskästen in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. An den verbleibenden Gebäuden sind zehn Nisthilfen für Halbhöhlen- und Nischenbrüter sowie Sperlinge und an vier Giebelseiten fledermausgerechte Holzverschalungen in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.27 | In den Sondergebieten sind je Baugrundstück an den Gebäuden ein Fassadenflachkasten oder eine Fassadenreihe für Fledermäuse sowie in den zu erhaltenden Baumreihen ein Flach- oder Rundkasten für Fledermäuse in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu unterhalten. In den öffentlichen Grünflächen sind vor Baubeginn 20 Nisthilfen für Höhlen- und für Halbhöhlenbrüter, 14 Nistkörbe für Greif- und Eulenvögel sowie 20 Fledermauskästen in Gruppen zu je 5 Stück in fachlich geeigneter Weise an Bäumen anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.28 | Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft werden der mit „Z1“ bezeichneten Fläche die mit „Z2“ und „Z3“ bezeichneten Flächen innerhalb des Plangebiets sowie die mit „Z5“ bezeichneten Flächen der Flurstücke 934 (teilweise) der Gemarkung Osdorf, der Flurstücke 1342 und 1178 (teilweise) der Gemarkung Sülldorf sowie der Flurstücke 172 und 32 (teilweise) der Gemarkung Rissen außerhalb des Bebauungsplangebiets zur Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen zugeordnet.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 217]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2014-12-11
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
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    bereich
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