[§2 Nr.1 | Im Industriegebiet sind Fabriken und Betriebsstätten, die erhebliche Luftverunreinigungen einschließlich Geruchsbelästigungen für die Umgebung verursachen können, insbesondere Metallschmelzen, chemische Fabriken, mineralölbearbeitende und -verarbeitende Betriebe, Betriebsstätten zur Beseitigung von Altöl, Gummifabriken, Zellstoff- und Papierfabriken, Kaffeeröstereien sowie Fischverwertungsbetriebe und Abdeckereien, unzulässig. Ferner sind Betriebe mit Verwendung, Erzeugung, Lagerung (außer Heizöleigenbedarf) oder Umschlag wassergefährdender Stoffe unzulässig.][§2 Nr.2 | Von den ebenerdigen Stellplatzflächen und den nicht überbaubaren Grundstücksteilen sind mit Ausnahme der mit einem Erhaltungsgebot belasteten Flächen insgesamt 10 % mit Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen.][§2 Nr.3 | Auf den Flächen zwischen Straßenbegrenzungslinien und Baugrenzen sind Arbeits- und Lagerflächen unzulässig. Ausnahmsweise können dort Stellplätze zugelassen werden, wenn die gärtnerische Gestaltung nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.4 | Werbeanlagen, die nach ihrer Richtung, Größe oder Höhenlage vornehmlich auf die Benutzer der Bundesautobahn einwirken, sind unzulässig.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 711]