• XPLAN_BP_PLAN_bfad0195-a2e5-42fa-ab6c-2104ebdaed10

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_bfad0195-a2e5-42fa-ab6c-2104ebdaed10
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Duvenstedt12
    xpPlanDate
    • 1994-01-17
    name
    • Duvenstedt12
    internalId
    • 0c5c9c35-3bfa-4089-a9db-47394b9e6368
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Duvenstedt 12 für den Geltungsbereich Specksaalredder/Trilluper Weg (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 522) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Poppenbütteler Chaussee — Nordgrenzen der Flurstücke 1605 und 1248 der Gemarkung Duvenstedt — Saalkamp — Specksaalredder — Trilluper Weg — Trilluper Stieg — über die Flurstücke 548 bis 546, Süd- und Westgrenze des Flurstücks 545, Westgrenze des Flurstücks 1930, Südgrenze des Flurstücks 1952 der Gemarkung Duvenstedt.
    technHerstellDatum
    • 2016-02-08
    texte
    • [§2 Nr.1 | Staffelgeschosse sind unzulässig.][§2 Nr.2 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Balkone, Loggien, Sichtschutzwände und Erker kann bis zu 1,5 m zugelassen werden.][§2 Nr.3 | Die Oberkante des Erdgeschoßfußbodens von Gebäuden darf nicht höher als 80 cm über der festgelegten Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.4 | Die Drempelhöhe von Gebäuden wird beidseitig auf je 50 cm begrenzt. Die Dächer sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen 30 Grad und 45 Grad auszubilden.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet und auf der mit „(2)" bezeichneten Fläche des reinen Wohngebiets östlich der Poppenbütteler Chaussee sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrißgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnimg von Wohn- und Schlafräumen an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muß für die Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.6 | Stellplätze und Garagen sind auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrandstücken zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.7 | Zur Erschließung der rückwärtigen Grundstücksteile sind gemeinsame Grundstückszufahrten vorzusehen.][§2 Nr.8 | Auf Stellplatzanlagen ist nach je vier Stellplätzen ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Dächer von Garagen und Schutzdächer von Stellplätzen sind extensiv zu begrünen. Garagenwände und Pergolen auf Stellplatzanlagen sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen Weg sowie unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen von dem festgesetzten Geh- und Leitungsrecht können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Einfriedigungen an den Straßen sind nur als Hecken zulässig. Die auf der Nordseite Specksaalredder sowie der Ostseite Poppenbütteler Chaussee festgesetzte Hecke kann zur Erschließung der Grundstücke unterbrochen werden. Der auf dem Flurstück 548 der Gemarkung Duvenstedt festgesetzte und mit „(1)" bezeichnete Knick kann zur Herstellung von Hauszugängen unterbrochen werden; für die festgesetzte Reihenhausbebauung darf die Unterbrechnung nur an zwei Stellen des Knicks erfolgen.][§2 Nr.12 | Mindestens 35 vom Hundert der nicht überbaubaren Grundstücksfläche sind mit Sträuchern und Stauden zu begrünen.][§2 Nr.13 | Auf den mit 2 m Breite festgesetzten Flächen zum Anpflanzen von Bäumen ist je Baugrundstück mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für jede 150 m² der nicht überbaubaren Grundstücksflächen ist mindestens ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Die nach Nummer 13 zu pflanzenden Bäume werden angerechnet.][§2 Nr.15 | Für Anpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume von mindestens 14 cm in jeweils 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen.][§2 Nr.16 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb öffentlicher Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen und Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.17 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Die Wasser- und Luftdurchlässigkeit des Bodens wesentlich mindernde Befestigungen wie Betonunterbau, Fugenverguß, Asphaltierung oder Betonierung sind unzulässig.][§2 Nr.18 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenschutzmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.19 | Für Wallhecken (Knicks) sind bei Abgang Ersatzpflanzungen und Aufsetzarbeiten so durchzuführen, daß der Charakter und Aufbau einer intakten Wallhecke erhalten bleibt. Die Knicks sind unter Erhaltung der Einzelbäume (sogenannte Überhälter) alle acht bis zehn Jahre auf den Stock zu setzen (zu knicken). Der Abstand zwischen den Einzelbäumen soll 30 m bis 40 m betragen. Vorhandene Lücken in den Knicks sind durch Neupflanzungen zu schließen. Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sind im Bereich der Knicks zur Anlage von Entwässerungsgräben zulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 522]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1994-01-17
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_a22b45ae-84d6-40b6-832f-edbe4a3af511]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung