[§1 Nr.1 | Die beigefügte „Anlage zur Zweiten Verordnung zur
Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß
Borstel 10“ wird dem Gesetz hinzugefügt.][§1 Nr.2 | In § 2 werden folgende Nummern 4 bis 4.5 angefügt:
„4. Für das in der Anlage dargestellte Gebiet der Zweiten Verordnung zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Groß Borstel 10 gelten unter Maßgabe der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November
2017 (BGBl. I S. 3787), zuletzt geändert am 3. Juli 2023
(BGBl I Nr. 176 S. 1, 6), nachstehende Vorschriften:][§1 Nr.2.4.1 | In den Gewerbegebieten sind Beherbergungsstätten nach § 2 der Verordnung über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten vom 5. August 2003 (HmbGVBl. S. 448) mit Ausnahme der mit „(C)“ bezeichneten Flächen unzulässig.][§1 Nr.2.4.2 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Bordelle
und bordellartige Betriebe sowie Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder
auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet
ist, unzulässig.][§1 Nr.2.4.3 | In den Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Ausgenommen hiervon sind Festhallen. Festhallen sind ausnahmsweise zulässig.][§1 Nr.2.4.4 | In den Gewerbegebieten sind Anlagen für sportliche Zwecke/gewerbliche Freizeiteinrichtungen (zum Beispiel Squash- und Tennishallen, Bowlingbahnen) nur ausnahmsweise zulässig.][§1 Nr.2.4.5 | In den Gewerbe- und Industriegebieten sind Lagerhäuser und Lagerplätze nur zulässig, wenn sie in einem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit einem Gewerbebetrieb stehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 406]