Der Bebauungsplan Langenhorn 71 für den Geltungsbereich
zwischen Auf dem Felde – Krohnstieg – Langenhorner
Chaussee – Wittekopsweg – Rodenkampsweg (Bezirk
Hamburg-Nord, Ortsteil 432) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2017-07-05
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen des dreigeschossigen
Kerngebiets entlang Krohnstieg und im Einmündungsbereich
der Straßen Auf dem Felde und Langenhorner
Chaussee, sowie im zweigeschossigen Kerngebiet entlang
der Langenhorner Chaussee, sind Wohnungen nach
§ 7 Absatz 2 Nummern 6 und 7 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990
(BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl.
I S. 1548, 1551), unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3
Nummer 2 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des zweigeschossigen
Kerngebiets entlang der Langenhorner Chaussee
(Flurstücke 9998, 11417, 8635 der Gemarkung Langenhorn)
sind Wohnungen nach § 7 Absatz 2 Nummern 6 und
7 BauNVO sowie Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 Nummer 2
BauNVO im Blockinnenbereich für Grundstücke und
Grundstücksteile in zweiter Reihe zulässig, wenn die
Wohn- und Schlafräume durch Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zugeordnet sind. Sofern eine
Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung
an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist,
sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.3 | In den Kerngebieten entlang Krohnstieg, Langenhorner
Chaussee und Wittekopsweg sind die Aufenthaltsräume
– hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch
geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen.][§2 Nr.4 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen des allgemeinen
Wohngebiets am Wittekopsweg Hausnummern 6 bis 14
(Flurstücke 9805, 858, 1389, 366 der Gemarkung Langenhorn)
sind durch Anordnung der Baukörper oder durch
geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den
lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die
Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.5 | In den Kerngebieten sind Einkaufszentren, großflächige
Einzelhandelsbetriebe und sonstige Handelbetriebe im
Sinne von § 11 Absatz 3 BauNVO unzulässig. Gemäß § 1
Absatz 10 BauNVO bleibt auf den mit „(C)“ bezeichneten
Flächen des Kerngebietes der bestehende und genehmigte
Einzelhandelsbetrieb auf den Flurstücken 10820, 10822,
10823, 10825 und 132 der Gemarkung Langenhorn weiterhin
zulässig. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet
werden oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt
werden. Eine Erweiterung der Verkaufsfläche um 10 vom
Hundert (v. H.) ist für nahversorgungsrelevante Sortimente
zulässig. Folgende nahversorgungsrelevante Sortimente
sind gemäß des Beschlusses der Senatskommission
für Stadtentwicklung und Wohnungsbau der „Leitlinien
für den Einzelhandel“ vom 23. Januar 2014 zulässig: Nahrungs-
und Genussmittel, Getränke, Drogeriewaren, Kosmetik,
Parfümerie, Pharmazeutische Artikel (Apotheke),
Schnittblumen, Zeitungen und Zeitschriften.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten und Tankstellen
im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen
nach § 7 Absatz 2 Nummern 2 und 5 BauNVO
unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3
Nummer 1 BauNVO werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | In den Kerngebieten sind Bordelle, bordellartige Betriebe
sowie Verkaufsräume und Verkaufsflächen, deren Zweck
auf den Verkauf von Artikeln mit sexuellem Charakter
ausgerichtet ist, unzulässig.][§2 Nr.8 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Ausnahmen nach
§ 4 Absatz 3 Nummern 2 bis 5 BauNVO unzulässig.][§2 Nr.9 | Im dreigeschossigen Kerngebiet sind Gehwegüberfahrten
im Einmündungsbereich der Straße Auf dem Felde in den
Krohnstieg, sowie südlich Krohnstieg (Flurstück 10820
der Gemarkung Langenhorn) und im Einmündungsbereich
der Straße Langenhorner Chaussee in den Krohnstieg
(Flurstücke 132, 10822, 10823 und 10825 der Gemarkung
Langenhorn), ausgeschlossen. Hiervon können Ausnahmen
für die Flurstücke 132, 10822 und 10823 der
Gemarkung Langenhorn zugelassen werden.][§2 Nr.10 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind keine Staffelgeschosse
zulässig.][§2 Nr.11 | In den Kerngebieten sind die Dachflächen als Flachdächer
oder als flach geneigtes Dach mit bis zu 20 Grad Neigung
zu errichten. 80 v. H. der Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und zu begrünen.][§2 Nr.12 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Tiefgaragen auch
außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.][§2 Nr.13 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Die Tiefagaragen müssen
einschließlich Erdüberdeckung unter Erdgleiche liegen.
Soweit Bäume angepflanzt werden, muss auf einer
Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke
des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m
betragen.][§2 Nr.14 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein kleinkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
der Bäume nach Satz 1 ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser-
und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.16 | In den Kerngebieten sind die Außenwände von Gebäuden,
deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt sowie fensterlose
Fassaden mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen;
je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden][§2 Nr.17 | In den Kerngebieten sind mindestens 15 v. H. der Grundstücksflächen
dicht mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen. Dabei ist für je 150 m² der zu begrünenden
Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum
oder für je 300 m² der zu begrünenden Grundstücksfläche
mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.18 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden.
Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang
von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang
von mindestens 16 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden
aufweisen. Es sind Sträucher in einer Pflanzgröße
von mindestens 1,50 m Höhe zu pflanzen; je 2 m² ist ein
Strauch zu verwenden.][§2 Nr.19 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass Umfang und Charakter
der Pflanzung erhalten bleiben. Außerhalb von öffentlichen
Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich der zu erhaltenden
Gehölze unzulässig.][§2 Nr.20 | In der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung
Dauerkleingärten sind an hierfür geeigneten Standorten
künstliche Nisthilfen für Brutvögel anzubringen und dauerhaft
zu unterhalten. Es sind insgesamt drei Sperlingsmehrfachquartiere
und vier Nischenbrüterhöhlen vorzusehen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 432]