Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Barmbek-Nord
14 für den Geltungsbereich zwischen der Bramfelder Straße,
Drosselstraße, Steilshooper Straße und Wachtelstraße (Bezirk
Hamburg-Nord, Ortsteil 426) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Drosselstraße – Steilshooper Straße – Nordgrenze des Flurstücks
1986, West- und Südgrenze des Flurstücks 6456, Südwestgrenze
des Flurstücks 6455, über das Flurstück 6455,
Ostgrenze
des Flurstücks 6455, Nordost- und Ostgrenze des
Flurstücks 6456, Ostgrenze des Flurstücks 1986, Nord- und
Ostgrenze des Flurstücks 5237, über das Flurstück 5237 der
Gemarkung Barmbek.
technHerstellDatum
2018-06-12
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche
Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4
Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der
Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Oberhalb der festgesetzten Vollgeschosse sind weitere
Geschosse unzulässig.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der Baugrenzen kann für Vordächer,
Balkone und Erker bis zu einer Tiefe von 2 m und für
Terrassen
bis zu einer Tiefe von 3,50 m ausnahmsweise
zugelassen werden, hiervon ausgenommen sind die Bereiche
im Kronen- und Wurzelbereich zu erhaltender Bäume.
Balkone und Erker im Bereich von öffentlichen Straßenverkehrsflächen
sind unzulässig.][§2 Nr.5 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Tiefgaragen sowie in Untergeschossen
befindliche Abstellräume, Technikräume und Versorgungsräume
sind auch außerhalb der überbaubaren Flächen
zulässig.][§2 Nr.6 | Im allgemeinen Wohngebiet ist eine Überschreitung der
festgesetzten Grundflächenzahl von 0,5 für Tiefgaragen
und ihre Zufahrten, andere unterirdische Räume sowie
Wege und die erforderlichen Nebenanlagen nach § 14
BauNVO bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 zulässig.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind bei den mit „(A)“
bezeichneten Fassaden Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von
70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den
Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume
bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von
verglasten
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet ist bei den mit „(A)“ bezeichneten
Fassaden für den Außenbereich einer Wohnung entweder
durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.9 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien
und Hansestadt Hamburg, einen allgemein zugänglichen
Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen
von dem festgesetzten Gehrecht sind zulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gehwege sowie
Feuerwehrzufahrten und -aufstellflächen in wasser- und
luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.11 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften
Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels
führen, wie zum Beispiel Drainagen, sind
unzulässig.][§2 Nr.12 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder
Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume
unzulässig.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 7 Bäume an
geeigneter Stelle auf dem Grundstück zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baum-, Strauch- und Heckenpflanzungen
sind standortgerechte, einheimische Laubgehölze zu verwenden
und dauerhaft zu erhalten. Anzupflanzende
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens
20 cm in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen aufweisen.
Als Strauch- und Heckenpflanzen sind mindestens
zweimal verpflanzte Gehölze, Höhe 125 bis 150 cm, zu verwenden.][§2 Nr.15 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende
Bäume auf Tiefgaragen muss die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m sowie für
Sträucher und Hecken mindestens 80 cm betragen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und zu
begrünen.][§2 Nr.16 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Dachflächen mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.
Von einer Begrünung kann in den Bereichen abgesehen
werden, die der Belichtung, der Be- und Entlüftung
oder der Aufnahme von technischen Anlagen (zum Beispiel
Klimatechnik, Anlagen zur Nutzung von Solarenergie)
dienen. Technische Aufbauten (zum Beispiel
Haustechnik, Solaranlagen) sind bis zu einer Höhe von
1,5 m zulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 426]