[Nr. 2.1 | Soweit der Durchführungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Vorschriften des Baupolizeirechts, insbesondere die Baupolizeiverordnung.][Nr. 2.2 | Die erdgeschossige Garage (GaE) ist als Gemeinschaftsanlage für die Grundstücke mit einer Wohnhausbebauung bestimmt. Für die Grundstücke mit einer Geschäftshausbebauung ist die Verpflichtung zur Schaffung von Einstellplätzen nach der Reichsgaragenordnung auf dem Baugrundstück oder auf einem anderen Grundstück mit Geschäftshausbebauung des Planbezirks zu erfüllen.][Nr. 2.3 | Die Traufhöhen der eingeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g) sollen höchstens 5,0 m betragen.][Nr. 2.4 | Kein Bauteil der eingeschossigen Geschäftshausbebauung darf höher als 6,0 m sein.][Nr. 2.5 | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) und der erdgeschossigen Garage (GaE) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.6 | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen im Wohngebiet sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.][Nr. 2.7 | Die nicht bebaubaren Flächen zwischen den Bau- und Straßenlinien vor der ein- und zweigeschossigen Geschäftshausbebauung (G1g, G2g) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten (Vorgartenflächen). Grundstückseinfriedigungen dürfen nicht höher als 60 cm, Hecken nicht höher als 75 cm sein.][Nr. 2.8 | Die Straßenhöhen werden jeweils im Baugenehmigungsverfahren angewiesen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 422]