Der Bebauungsplan Francop 1 für das Plangebiet Hohenwischer Straße — Ostgrenzen der Flurstücke 469 und 467 der Gemarkung Francop — Gemarkungsgrenze — Hinterdeich — Südgrenze des Flurstücks 1000, Westgrenzen der Flurstücke 1000, 478/196, 477/196, 416/196, 996, 995, 438/196, 984 und 490, Nordgrenzen der Flurstücke 490, 489 und 487, Westgrenze des Flurstücks 600, Südgrenze des Flurstücks 504, Westgrenzen der Flurstücke 504 und 505, Südgrenze des Flurstücks 506, Westgrenzen der Flurstücke 506 und 507, Nordgrenze des Flurstücks 507 der Gemarkung Francop (Bezirk Harburg, Ortsteil 719) wird festgestellt.
technHerstellDatum
2015-09-10
texte
[§2 Nr.1 | Werbeanlagen sind im Kleinsiedlungsgebiet nur bei gewerblicher Nutzung unterhalb der Traufe, jedoch bei Gebäuden mit flachem oder wenig geneigtem Dach auf der Traufe zulässig. Im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe und auf den Flächen für Land- oder Forstwirtschaft sind sie unzulässig.][§2 Nr.2 | Im Kleinsiedlungsgebiet sind nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig.][§2 Nr.3 | Im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe sind nur die zur Nutzung der Flächen für Land- oder Forstwirtschaft erforderlichen Gebäude zulässig. Auf dem Flurstück 1042 der Gemarkung Francop sind auch eine Nerzfarm und die dafür notwendigen Gebäude zulässig.][§2 Nr.4 | Auf den Flächen für Land- oder Forstwirtschaft sind nur Scheunen, Glashäuser und ähnliche Bauanlagen zulässig, die aus betriebstechnischen Gründen nicht im Sondergebiet landwirtschaftliche Betriebe untergebracht werden können.][§2 Nr.5 | Soweit der Bebauungsplan keine besonderen Bestimmungen trifft, gelten die Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (Baunutzungsverordnung) vom 26. Juni 1962 (Bundesgesetzblatt I Seite 429) sowie die Baupolizeiverordnung für die Freie und Hansestadt Hamburg vom 8. Juni 1938 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 21302-n).]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 719]