[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften unzulässig.][§2 Nr.2 | Bei der Ermittlung der zulässigen Grundfläche ist die Grundfläche von Zufahrten im Bereich von Pfeifenstielgrundstücken nicht mitzurechnen.][§2 Nr.3 | Bauliche Anlagen, die höher als 1 m sind und von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, sind in Vorgärten unzulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet darf die Oberkante des Erdgeschossfußbodens straßenseitig höchstens 40 cm über der vorhandenen oder aufgehöhten Geländeoberfläche liegen.][§2 Nr.5 | Die Gebäudehöhe von eingeschossigen Gebäuden darf 9 m über Gelände nicht überschreiten.][§2 Nr.6 | Dächer von Wohngebäuden und Zwerchhäusern sind als Sattel- oder Krüppelwalmdächer mit beiderseits gleicher Neigung zwischen 40 Grad und 50 Grad auszuführen. Im Bereich von geneigten Dachflächen dürfen Balkone, Dachaufbauten sowie Zwerchgiebel insgesamt eine Länge haben, die höchstens einem Drittel der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite entspricht; Loggien sind nicht zulässig. Es sind nur rote, braune, graue und schwarze Dacheindeckungen in nicht glänzender Ausführung, Reetdächer und begrünte Dächer zulässig.][§2 Nr.7 | Im allgemeinen Wohngebiet sind die Fassaden von baulichen Anlagen in rotem bis rotbraunem Ziegelmauerwerk auszuführen; für Nebengebäude und für untergeordnete Teile von Außenwänden von Wohngebäuden ist weißer Putz oder weiße oder braune Holzverblendung zulässig.][§2 Nr.8 | Auf der privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Garten" sind bauliche Anlagen nur zulässig, sofern sie der Nutzung des Gartens dienen (zum Beispiel Gartenhäuser, Gartengeräteschuppen, Gewächshäuser, Wege sowie Terrassen). Je 1000 m² festgesetzter Grünfläche sind bauliche Anlagen mit einer Grundfläche von 50 m² zulässig; davon dürfen die Grundflächen von Gebäuden insgesamt 20 m² je 1000 m² festgesetzter Grünfläche nicht überschreiten. Die Gebäudehöhe darf 3 m nicht überschreiten.][§2 Nr.9 | Auf den privaten Grundstücken sind Gehwege, Zufahrten und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10.1 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „G“ bezeichneten Flächen sind unter Berücksichtigung von Entwässerungsanlagen naturnah herzustellen. Der zum Teil vorhandene wertvolle Baum- und Strauchbestand ist zu erhalten.][§2 Nr.10.2 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Die mit „U“ bezeichneten Flächen sind als Uferrandstreifen naturnah zu entwickeln. Zulässig sind einheimische Gräser, Stauden sowie einzelne Gehölze. Ausnahmsweise ist je 1250 m² eine 20 m² große aufgeständerte Wegefläche zulässig.][§2 Nr.10.3 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf der mit „a“ bezeichneten Fläche sind Kleingewässer als Lebensraum und potentielles Laichgewässer für Amphibien anzulegen. Die Gewässer sind ohne direkte Verbindung zum Brack, mit flachen Uferböschungen und frostfrei an der tiefsten Stelle herzustellen und auf Dauer naturnah zu erhalten. Die Durchführung ist als vorgezogene Ausgleichsmaßnahme im Sinne des § 44 Absatz 5 BNatSchG und zeitnah vor Beginn der bauvorbereitenden Maßnahmen durchzuführen.][§2 Nr.10.4 | Auf den Flächen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gilt:
Auf der mit „S“ bezeichneten Fläche ist der Boden zu entsiegeln und der natürlichen Entwicklung zu überlassen, soweit Belange der Nachsorge des vorhandenen Bohrlochs nicht entgegenstehen.][§2 Nr.11 | Im allgemeinen Wohngebiet ist auf jedem Baugrundstück mindestens ein kleinkroniger Laubbaum oder ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen. Ausgenommen sind die Grundstücke, auf denen bereits ein Erhaltungs- und Ersatzpflanzgebot für Bäume besteht.][§2 Nr.12 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten. Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich der Bäume unzulässig.][§2 Nr.13 | Das auf den privaten Grundstücken anfallende Oberflächenwasser ist, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird, oberirdisch über ein offenes Entwässerungssystem den Sielgräben des Ent- und Bewässerungsverbands der Vier- und Marschlande zuzuführen.][§2 Nr.14 | Die Flurstücke 1745 und 8341 der Gemarkung Kirchwerder werden für Ausgleichsmaßnahmen dem allgemeinen Wohngebiet auf den Flurstücken 4589 und 4769 zugeordnet, soweit sie sich im Bebauungsplangebiet befinden und als Fläche zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festgesetzt sind.][§2 Nr.15 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis, für den Anschluss des Flurstücks 4947 der Gemarkung Kirchwerder an die festgesetzte Straßenverkehrsfläche eine Zufahrt anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 607, 608]