Der Bebauungsplan Wohldorf-Ohlstedt 19 für den
Bereich südlich des Bredenbekstiegs und westlich des Bredenbekkamps
(Bezirk Wandsbek, Ortsteil 523) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Südwestgrenze des Flurstücks 200 (Bredenbekkamp), über
Flurstück 200 (Bredenbekkamp) – Nordostgrenze des Flurstücks
200 (Bredenbekkamp), über die Flurstücke 200 (Bredenbekkamp)
und 2324 – Nordostgrenzen der Flurstücks 2210
und 2211 – Ostgrenzen der Flurstücke 2211, 2289, 2290, 2281
und 2304 über Flurstück 2325 – Ost- und Südgrenze des Flurstücks
2325 – Südgrenzen der Flurstücke 2303 und 2322, über
das Flurstück 1499 (Bahnanlagen) – Westgrenze des Flurstücks
1499, über das Flurstück 1499, Nord- und Westgrenze
des Flurstücks 2321 – West- und Nordgrenze des Flurstücks
2323, über das Flurstück 1457 (Bredenbekstieg) – Nordostund
Nordwestgrenze des Flurstücks 1457 (Bredenbekstieg) der
Gemarkung Ohlstedt.
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen der reinen Wohngebiete wird für Gebäude mit einem Vollgeschoss für Traufseiten eine maximale Außenwandhöhe (Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wandaußenseite mit der Dachhaut) von 4,70 m und für Gebäude mit zwei Vollgeschossen für Traufseiten eine maximale Außenwandhöhe von 6,50 m festgesetzt.][§2 Nr.2 | Überschreitungen der festgesetzten Baugrenzen durch Balkone und Erker um bis zu 2 m sowie Überschreitungen durch ebenerdige Terrassen um bis zu 4 m sind zulässig][§2 Nr.3 | In den reinen Wohngebieten sind Außenwände von Hauptgebäuden als Ziegelmauerwerk auszuführen. Für untergeordnete Fassadenteile können Ausführungen in anderen Materialien zugelassen werden.][§2 Nr.4 | In den mit „(C)“ und „(D)“ bezeichneten reinen Wohngebieten
sind nur Flachdächer mit einer Dachneigung bis zu
5 Grad zulässig. In den übrigen reinen Wohngebieten sind
Dächer von Wohngebäuden als Satteldächer mit einer Neigung
zwischen 34 Grad und 40 Grad auszuführen. Auf den
nach Westen bis Südosten ausgerichteten Dachflächen der
Satteldächer sind 80 vom Hundert sowie auf den gesamten
obersten Dachflächen der Flachdächer sind Solaranlagen
zu errichten. Ausnahmen für andere technische Anlagen
können zugelassen werden.][§2 Nr.5 | In den reinen Wohngebieten sind Dachflächen des jeweils obersten Geschos- ses von Wohngebäuden sowie von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) mit Flachdach oder flach geneigtem Dach bis 20 Grad Dachneigung mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Ausnahmen von der Begrünung können bei wohnungsbezogenen Terrassen und technischen Anlagen zugelassen werden.][§2 Nr.6 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind ebenerdige, nicht überdachte Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.7 | In den reinen Wohngebieten sind an öffentlichen Straßenverkehrsflächen und Flächen mit öffentlichen Gehrechten angrenzende Einfriedigungen nur in Form von Hecken oder durchbrochenen Zäunen in Verbindung mit Hecken zulässig. Standplätze für Abfallbehälter sind außerhalb von Gebäuden mit Sträuchern oder Hecken einzugrünen.
Pflanzungen müssen einen Abstand von 0,5 m zu Straßenverkehrsflächen einhalten.][§2 Nr.8 | In den reinen Wohngebieten ist für je angefangene 250 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je angefangene 500 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Für festgesetzte Baum- und Strauchpflanzungen und für Ersatzpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und Hecken sind standortgerechte einheimische Laubgehölzarten zu verwenden. Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen. Sträucher- und Heckenpflanzen müssen mindestens folgende Qualität aufweisen: zweimal verpflanzt,
Höhe mindestens 80 cm. Ersatzpflanzungen sind so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter der Pflanzung erhalten bleibt. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.10 | Auf der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern ist ein Knick mit Wall und Überhältern herzustellen. Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und
Sträuchern sind die vorhandenen Knicks (Wallhecken) mit Wall und Überhältern dauerhaft zu erhalten. Auf den
Flächen für die Erhaltung und zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind die vorhandenen, degenerierten
Knicks mit Wall und Überhältern dauerhaft zu erhalten und entsprechend des Charakters und Aufbaus des Knicks
zu ergänzen. Zum Erhalt der ökologischen Funktionen der Knicks sind Sträucher in einem Rhythmus von 8 bis 12
Jahren unter Erhalt der Überhälter auf den Stock zu setzen. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen und Wall-Aufsetzarbeiten so durchzuführen, dass der Charakter und Aufbau eines Knicks erhalten bleibt.][§2 Nr.11 | Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise Stauwassers führen, sind unzulässig.][§2 Nr.12 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen, Knicks und Gehölzgruppen unzulässig.][§2 Nr.13 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geh- und Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Hiervon ausgenommen sind die Fahrwege innerhalb des festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechts.][§2 Nr.14 | Die als extensives Grünland festgesetzte Fläche zum Schutz, zur Pflege und Entwick lung von Boden, Natur und Landschaft ist als an den Standort angepasstes Dauergrünland zu entwickeln und zu erhalten. Ein Umbruch ist unzulässig. Bauliche Anlagen im Sinne der Hamburgischen Bauordnung sind mit Ausnahme von Einfriedigungen unzulässig. Entlang der Feldhecken und Knicks ist beidseitig eine Beweidung und Bodenbearbeitung in einem Abstand von mindestens 1,5 m von der äußersten Linie der Gehölzstämme oder mindestens 1 m zum Knickfuß unzulässig.][§2 Nr.15 | Das innerhalb der festgesetzten Fläche für die Abwasserbeseitigung anzulegende Regenrückhaltebecken ist naturnah zu gestalten und mit flachen Böschungsneigungen anzulegen.][§2 Nr.16 | Das festgesetzte Gehrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche dem allgemeinen Fuß- und Radverkehr zur Verfügung gestellt wird.][§2 Nr.17 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg zu verlangen, dass die bezeichnete Fläche hergestellt und dem allgemeinen Fußgänger- und Radfahrerverkehr, den Entsorgungsbetrieben sowie der Feuerwehr zur Verfügung gestellt wird. Weiterhin umfasst es die Befugnis der Leitungsträger der Ver- und Entsorger, unterirdische Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.18 | In den mit „(A)“, „(B)“ und „(C)“ bezeichneten Bereichen der reinen Wohngebiete ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen, Kombinationen der baulichen Schallschutzmaßnahmen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen,
dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenster von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.19 | In den mit „(A)“, „(B)“ und „(C)“ bezeichneten Bereichen der reinen Wohngebiete ist der Erschütterungsschutz der Gebäude durch bauliche oder technische Maßnahmen
(zum Beispiel an Wänden, Decken und Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2 (Einwirkungen auf
Menschen in Gebäuden), Tabelle 1, Zeile 4 (Wohngebiete nach BauNVO) eingehalten werden. Zusätzlich ist durch die baulichen und technischen Maßnahmen zu gewährleisten, dass der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT 08.06.17 B5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahmestelle der
DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Wandsbek, Fachamt Stadt- und Landschaftsplanung, Bezugsquelle der DIN 4150: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.20 | Das in den reinen Wohngebieten auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist auf dem jeweiligen Grundstück zu versickern. Nachweislich nicht auf
den Grundstücken versickerbares Niederschlagswasser kann von den Grundstücken über ein offenes Entwässerungssystem in die Flächen für die Abwasserbeseitigung
abgeführt werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 523]