[§2 Nr.1 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassen, Balkone, Loggien und Wintergärten kann bis zu einer Tiefe von 2,5 m ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.2 | Zur Erschließung von Grundstücken sollen gemeinsame Grundstückszufahrten angelegt werden.][§2 Nr.3 | In Vorgartenflächen sind Nebenanlagen mit Ausnahme von offenen Stellplätzen, Carports, Standplätzen für Abfallbehälter und Zuwegungen unzulässig.][§2 Nr.4 | In den mit „(A)" bezeichneten Wohngebieten ist für alle Außenwände rot-braunes Ziegelmauerwerk zu verwenden. Dächer sind mit rötlichen Dachpfannen zu decken. Die Farbe von Türen und Fensterprofilen muss weiß sein.][§2 Nr.5 | In den mit „(A)" bezeichneten Wohngebieten sind die Fenster zu teilen; es sind hochstehende Formate der Fensterflügel zu verwenden.][§2 Nr.6 | In den mit „(B)" bezeichneten Wohngebieten sind für Hauptgebäude nur Satteldächer zulässig. Die Dachneigung muss 53 Grad betragen.][§2 Nr.7 | In den mit „(B)" bezeichneten Wohngebieten müssen Hauptgebäude traufseitig 30 cm Dachüberstand und giebelseitig 20 cm Dachüberstand aufweisen.][§2 Nr.8 | In den mit „(B)" bezeichneten Wohngebieten sind Dächer der Hauptgebäude beiderseits mit einer Flachdachgaube zu versehen. Sie ist bezogen auf das Gebäude mittig anzuordnen und bei Häusern, die aus zwei Gebäuden bestehen, identisch auszuführen. Die Gesamtbreite der Gauben darf 2/3 der Dachbreite nicht überschreiten; die Gesamthöhe wird auf 1,50 m über Dachhaut begrenzt.][§2 Nr.9 | Die zulässige Höhe der Außenwand oberhalb des letzten zulässigen Vollgeschosses (Drempelhöhe) darf beidseitig höchstens 1,0 m betragen.][§2 Nr.10 | In den Wohngebieten wird eine maximale Höhe der Oberkante des Erdgeschossrohfußbodens von 0,5 m festgesetzt (Sockel). Bezugspunkt für die Höhe des Erdgeschossrohfußbodens ist die Straßenoberkante der das Grundstück erschließenden öffentlichen Straßenverkehrsfläche.][§2 Nr.11 | An Straßenverkehrsflächen gelegene Einfriedigungen sind nur in Form von Laubhecken oder Drahtzäunen in Verbindung mit Laubhecken zulässig.][§2 Nr.12 | Das auf privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nachweislich unmöglich sein, kann ausnahmsweise eine Einleitung des nicht zurückhaltbaren Niederschlagswassers nach Maßgabe der zuständigen Stelle in ein Siel zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Innerhalb der privaten Grünflächen sind Nebenanlagen im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548), unzulässig. Anlagen zur offenen Oberflächenentwässerung und -versickerung und Spielgeräte bleiben hiervon unberührt.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Einzelbäume sind bei Abgang Ersatzanpflanzungen mit großkronigen, einheimischen Laubbäumen mit einem Stammumfang von mindestens 20 cm, in 1 m Höhe gemessen vorzunehmen.][§2 Nr.15 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind, soweit wasserwirtschaftliche Belange dem nicht entgegenstehen, Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich von Bäumen und Gehölzgruppen nicht zulässig.][§2 Nr.16 | Für je angefangene 300 m² der nicht überbaubaren Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Für Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Laubbäume mit einem Mindestumfang von 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Die Baumpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Vorhandene Bäume in entsprechender Qualität werden angerechnet.][§2 Nr.17 | Dachflächen von Garagen und Carports sind mit einem mindestens 5 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2 Nr.18 | Mindestens 30 vom Hundert der Vorgartenfläche sind gärtnerisch anzulegen.][§2 Nr.19 | Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze sind in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.]
begruendungsTexte
[ | ]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 519]