• XPLAN_BP_PLAN_c88e0913-fb78-4eff-882f-9ecfb3c43863

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    • XPLAN_BP_PLAN_c88e0913-fb78-4eff-882f-9ecfb3c43863
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Blankenese42
    xpPlanDate
    • 2019-04-30
    name
    • Blankenese42
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    • 48a0fea3-e7a9-48db-9989-ffc354b9f9db
    beschreibung
    • Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Baurs Weg – Elbchaussee – Ostgrenze des Flurstücks 1796 (Baurs Park), Nordgrenzen der Flurstücke 662, 661, 660, 659 und 658 der Gemarkung Blankenese – Baurs Park – Elbchaussee – Mühlenberger Weg – Ostgrenzen der Flurstücke 2448, 2447 und 1825, Südgrenze des Flurstücks 1825, über die Flurstücke 1825, 1588, 2447 und 684 (El-buferweg), Westgrenze des Flurstücks 686, Südwest- und Südgrenze des Flurstücks 674, über das Flurstück 671, Südostgrenze des Flurstücks 667, über das Flurstück 2551 der Gemarkung Blankenese.
    kommentar
    • Ergänzendes Verfahren; Teilweise teilweise rückwirkende Inkraftsetzung
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche“ bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den reinen Wohngebieten werden mit Ausnahme der Flurstücke 693, 700, 701 und 1663 der Gemarkung Blankenese die ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nach § 3 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den reinen Wohngebieten sind je Wohngebäude höchstens zwei Wohnungen zulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Nutzungen nach § 4 Absatz 3 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Das Sondergebiet „Konferenz- und Seminarzentrum“ dient vorwiegend der Unterbringung von Veranstaltungsräumen für Konferenz- und Seminarzwecke. Zulässig sind Veranstaltungsräume für Konferenzen und Seminare sowie Ausstellungsräume. Gastronomiebetriebe und Beherbergungsbetriebe sowie Büros sind ausnahmsweise zulässig.][§2 Nr.6 | Terrassen und Wintergärten im Anschluss an die Hauptnutzung sind außerhalb der Baugrenzen bis zu 20 vom Hundert der durch die Baugrenzen festgesetzten Grundfläche zulässig.][§2 Nr.7 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Terrassentreppen um bis zu 5 m kann zugelassen werden.][§2 Nr.8 | Im Plangebiet sind auch die Aufenthaltsräume einschließlich zugehöriger Treppenräume und Umfassungswände in Nichtvollgeschossen unterhalb des Erdgeschosses (Untergeschosse, Kellergeschosse) auf die zulässige Geschossfläche anzurechnen.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen zum Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und Garagen ist die Herstellung notwendiger Zuwegungen und Zufahrten zu Stellplätzen und Garagen zulässig. Ausnahmsweise können Standplätze für Abfallbehälter zugelassen werden, soweit diese begrünt eingefasst werden und die Ziele des Erhaltungsbereichs und die Belange des Denkmalschutzes berücksichtigt werden.][§2 Nr.10 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der Bezeichnung „GFL 1“ umfasst die Befugnis, für die Erschließung der Flurstücke 663, 665, 669 und 1803 der Gemarkung Blankenese den vorhandenen Parkweg Baurs Park als Zufahrt zu nutzen sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der Bezeichnung „GFL 2“ umfasst die Befugnis, für die Erschließung der Flurstücke 696, 697 und 698 der Gemarkung Blankenese den vorhandenen Parkweg Baurs Park als Zufahrt zu nutzen sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht mit der Bezeichnung „GFL 3“ umfasst die Befugnis, für die Erschließung des Flurstücks 686 der Gemarkung Blankenese den vorhandenen Strandweg als Zufahrt zu nutzen sowie die Befugnis der Ver- und Entsorgungsunternehmen Leitungen zu verlegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Das festgesetzte Gehrecht mit der Bezeichnung „G4“ umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg einen allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige Abweichungen können zugelassen werden.][§2 Nr.14 | Für an öffentliche Wege angrenzende Einfriedungen sind nur Hecken oder durchbrochene Zäune aus senkrechten Stäben bis zu einer Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, zulässig.][§2 Nr.15 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind Nebenanlagen, Hecken und Gehölze, die die vorhandenen Blickbeziehungen auf die Elbe einschränken, nicht zulässig.][§2 Nr.16 | Im gesamten Plangebiet sind bei Putzbauten für die Fassadengestaltung helle gedeckte Farbtöne zu verwenden. Bei einer Verblendung mit Vormauersteinen sind weiß gestrichene oder geschlämmte Ziegelsteine zu verwenden. Sichtbares Fachwerk, Holzverkleidungen oder die Kombination der genannten Materialien sind zulässig. Materialien, die andere Materialien vortäuschen, sind unzulässig.][§2 Nr.17 | Dächer von mit „(A)“ bezeichneten Wohngebäuden sind ausschließlich als Walmdächer mit beidseits gleicher Neigung zwischen 40 und 50 Grad auszuführen.][§2 Nr.18 | Für die Gebäude innerhalb der Erhaltungsbereiche sind nur schiefergraue bis anthrazitfarbene Dachpfannen oder -schindeln in nicht glänzender Ausführung und begrünte Dächer zulässig. Ausnahmsweise sind rote Tonpfannen in Anpassung an die Nachbarbebauung oder Reetdeckungen zulässig.][§2 Nr.19 | Für die Gebäude innerhalb der Erhaltungsbereiche, soweit sie nicht mit „(A)“ bezeichnet sind, sind nur Sattel- oder Walmdächer mit einer Neigung zwischen 20 und 40 Grad zulässig.][§2 Nr.20 | Innerhalb der Erhaltungsbereiche sind flach geneigte Dächer und Flachdächer nur ausnahmsweise zulässig, wenn die städtebaulichen Erhaltungsziele nach § 172 des Baugesetzbuchs nicht beeinträchtigt und sie extensiv begrünt werden.][§2 Nr.21 | Bei der Ausbildung der Dächer innerhalb der Erhaltungsbereiche darf die Höhe des Drempels, das heißt der Abstand zwischen der Oberkante des Dachgeschossfußbodens und der Schnittlinie der Außenfläche der Wand mit der Unterkante der Dachhaut, 0,5 m nicht überschreiten.][§2 Nr.22 | Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert der jeweiligen Gebäudeseite nicht überschreiten.][§2 Nr.23 | Aufgeständerte Gebäude und aufgeständerte Terrassen sowie Plattformen sind unzulässig. Kellergeschosse, die zur Talseite über die Geländeoberfläche hinausragen, sind gegenüber den übrigen Geschossen gestalterisch abzusetzen, so dass eine Unterteilung der Gebäude in Sockelzone und den darüber liegenden Geschossen erkennbar ist.][§2 Nr.24 | Die Errichtung von Flutschutzmauern ist nur zulässig, wenn der Flutschutz nicht am Gebäude umgesetzt werden kann. Sie sind an den sichtbaren Seiten mit Feldsteinen oder behauenen Findlingen herzustellen. Sofern Flutschutzmauern eine Höhe von 1,2 m, gemessen vom jeweils angrenzenden öffentlichen Weg, überschreiten, ist die Flutschutzanlage in der Höhe gestaffelt anzulegen. Die entsprechenden Stufen müssen eine Mindesttiefe von 1,5 m aufweisen, die Flächen sind mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen.][§2 Nr.25 | Stützmauern sind an ihren sichtbaren Seiten mit Feldsteinen oder behauenen Findlingen herzustellen.][§2 Nr.26 | Bei den Gebäuden Elbchaussee 563, 565 und 567 sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern die Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außenwänden, Fenstern, Außentüren und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.27 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.28 | Für die zur Erhaltung festgesetzten Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter und der Umfang der Pflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.29 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.30 | Stellplätze sind mit Hecken oder dicht wachsenden Gehölzen einzufassen. Außenwände von Garagen sowie Stützen von Pergolen und Carports sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.31 | In den Baugebieten sind Geh- und Fahrwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.32 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist auf den jeweiligen Grundstücken über die belebte Bodenzone zu versickern.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 223]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2019-04-30
    inkrafttretensDatum
    • 2019-05-18
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
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    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung