[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet sind auf der mit „(D)" bezeichneten Fläche Wohnungen im Erdgeschoss unzulässig.][§2 Nr.3 | Terrassen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Anschluss an die Hauptnutzung zulässig.][§2 Nr.4 | Im allgemeinen Wohngebiet kann die Überschreitung der Baugrenzen für Treppenhausvorbauten, Erker, Balkone und Loggien jeweils bis zu einer Tiefe von 1,5 m und einer Breite von 32 m zugelassen werden.][§2 Nr.5 | Die festgesetzte Gebäudehöhe kann für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) auf einer Fläche von höchstens 10 vom Hundert der jeweiligen Dachflächen um bis zu 2,5 m überschritten werden.][§2 Nr.6 | Tiefgaragen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Anschluss an die Hauptgebäude zulässig.][§2 Nr.7 | Auf den mit „(A)", „(B)" und „(D)" bezeichneten überbaubaren Flächen sind die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Schaffung eines ausreichenden Schallschutzes durch die in Satz 1 genannten Maßnahmen nicht möglich ist, muss durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude ein ausreichender Schallschutz für Aufenthaltsräume gewährleistet werden. Soweit auf den mit „(B)" bezeichneten Flächen Aufenthaltsräume ausnahmsweise an den lärmzugewandten Seiten angeordnet werden müssen, ist durch geeignete bauliche Maßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Loggien, Wintergärten oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen ausreichender Lärmschutz sicherzustellen.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet sind mindestens 26 Bäume zu pflanzen.][§2 Nr.9 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind einheimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Anzupflanzende Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baums ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.10 | Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig, mit Ausnahme von Anlagen zur Oberflächenentwässerung.][§2 Nr.11 | Für die zu erhaltenden Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der Umfang und Charakter der Pflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Gehwege sowie Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Die Flächen des Anpflanzgebotes sind mit Gehölzen zu bepflanzen.][§2 Nr.14 | Die mit „(C)" bezeichnete östliche Grundstücksgrenze ist mit einem 1,8 m hohen Stabgitterzaun zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 705]