[§2 Nr.1 | In den mit „(A)" bezeichneten überbaubaren Flächen des Kerngebiets ist nur Wohnen zulässig.][§2 Nr.2 | Im Kerngebiet sind Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 33i der Gewerbeordnung, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Stellplätze sind nur in Tiefgaragen zulässig. Oberirdische Stellplätze für den Besucher- und Wirtschaftsverkehr können ausnahmsweise zugelassen werden.][§2 Nr.4 | Die festgesetzte Grundflächenzahl darf für Tiefgaragen bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.5 | Tiefgaragen sowie Abstellräume, Technikräume und Ver-sorgungsräume sind in den Untergeschossen außerhalb der überbaubaren Flächen zulässig.][§2 Nr.6 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.7 | Die festgesetzten Gebäudehöhen können auf den Gebäuden mit einer Höhe bis einschließlich 44 m über Normalnull für technische Anlagen (wie zum Beispiel Aufzugsüberfahrten, Zu- und Abluftanlagen) und Brüstungen auf einer Fläche von höchstens 30 vom Hundert der jeweiligen Dachflächen um bis zu 3 m überschritten werden.][§2 Nr.8 | Im Vorhabengebiet sind die bis einschließlich 44 m über Normalnull befindlichen Dachflächen von Gebäuden mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Dachbegrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als Dachterrassen, der Gewinnung von Sonnenenergie oder der Aufnahme von technischen Anlagen im Sinne der Nummer 7 dienen. Dachterrassen sind auf höchstens 30 vom Hundert der bis einschließlich 44 m über Normalnull befindlichen Dachflächen von Gebäuden zulässig.][§2 Nr.9 | Im Kerngebiet sind mindestens 30 vom Hundert der außerhalb der überbaubaren Flächen liegenden und mit Tiefgaragen oder Kellergeschossen unterbauten Grundstücksflächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Für anzupflanzende Bäume muss auf einer Fläche von 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 100 cm betragen.][§2 Nr.10 | Es sind standortgerechte, einheimische Laubbäume und Sträucher zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, jeweils in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.11 | Im Kerngebiet sind die Wohn- und Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung dieser Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 113]