[Nr. 2.a | Die im Durchführungsplan als vorhandene Baulichkeiten dargestellten Baulichkeiten dürfen nicht erweitert und verändert und beim Abgang nicht bzw. nur innerhalb der im Durchführungsplan ausgewiesenen Baulinien und Baustufen wiedererrichtet werden. Sie sind bei der Umlegung, spätestens jedoch bei Ausführung der neuen Bebauung bzw. bei Inanspruchnahme der neu ausgewiesenen Straßenflächen, zu beseitigen.][Nr. 2.b | Der Durchführungsplan schreibt die Errichtung eines Wohnhochhauses mit einer Bruttogeschoßfläche von maximal 4700 qm vor. Die zulässige Traufhöhe beträgt höchstens 33,0 m. Die näheren Bedingungen für die Ausführung werden im Baugenehmigungsverfahren festgelegt.][Nr. 2.c | Die zulässige Traufhöhe für die eingeschossige Ladenbebauung (L1g) beträgt höchstens 4,50m, für die zweigeschossige Ladenbebauung (L2g) höchstens 7,0m.][Nr. 2.d | Die Beheizungsanlagen der ein- und zweigeschossigen Ladenbebauung (L1g, L2g) und der kellergeschossigen Garage (GaK) sind so einzurichten, daß die Nachbarschaft nicht durch Rauch oder Ruß belästigt wird.][Nr. 2.e | Die nicht bebaubaren Grundstücksflächen sowie die Oberfläche der kellergeschossigen Garage (GaK) sind gärtnerisch anzulegen und zu unterhalten.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 421]