• XPLAN_BP_PLAN_ccbbd2ba-52a3-4839-b80f-29765a131d58

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_ccbbd2ba-52a3-4839-b80f-29765a131d58
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Marienthal33
    xpPlanDate
    • 2014-06-30
    name
    • Marienthal33
    internalId
    • 6903014b-7fcc-4454-94db-480282d7cbd1
    beschreibung
    • Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Marienthal 33 für den Geltungsbereich zwischen Mittelkamp, Rauchstraße und Bornkamp (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 511) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Bornkamp - Nordgrenzen der Flurstücke 2015 und 3509, Nord-, Ost- und Südostgrenze des Flurstücks 3510 der Gemarkung Marienthal - Rauchstraße.
    technHerstellDatum
    • 2015-12-17
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Rahmen der festgesetzten Nutzungen sind innerhalb des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur in Tiefgaragen anzuordnen. Tiefgaragen sind auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. Für Tiefgaragen darf die festgesetzte Grundflächenzahl von 0,48 bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.4 | Oberhalb der als Höchstmaß festgesetzten, obersten Vollgeschosse dürfen keine weiteren Geschosse errichtet werden.][§2 Nr.5 | Dachflächen sind als Flachdächer mit einer maximalen Neigung von 5 Grad auszubilden. Dachaufbauten sind ausnahmsweise bis zu einer Höhe von höchstens 1,50 m zulässig.][§2 Nr.6 | In dem mit „(A)" bezeichneten Bereich sind einseitig nach Norden ausgerichtete Wohnungen unzulässig. An der mit „(a)" gekennzeichneten Gebäudeseite sind entweder - vor den Aufenthaltsräumen verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten, verglaste Laubengänge) oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen vorzusehen oder - Fenster von Aufenthaltsräumen als nicht zu öffnende Fenster auszuführen und die ausreichende Belüftung sicherzustellen oder - in den Aufenthaltsräumen durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten, besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Aufenthaltsräumen ein Innenraumpegel von 40 dB(A) bei teilgeöffneten Fenstern während der Tagzeit nicht überschritten wird. Außenwohnbereiche (zum Beispiel Balkone, Loggien, Terrassen) der Wohnungen sind nur auf der lärmabgewandten Seite zulässig.][§2 Nr.7 | In dem mit „(A)" bezeichneten Bereich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Loggien beziehungsweise Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen unterschritten werden. Wohn-/ Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.8 | Nicht überbaute Flächen von Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und dauerhaft zu begrünen. Im Bereich von Bäumen auf Tiefgaragen ist auf mindestens 12 m² ein mindestens 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen. Bei Ausfall der Begrünung ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen.][§2 Nr.9 | Für je 400 m² der zu begrünenden Grundstücksflächen, auch solcher, die durch Tiefgaragen unterbaut sind, ist mindestens ein Baum zu pflanzen. Für Baumpflanzungen sind standortgerechte Laubbäume mit einem Mindeststammumfang von 14 cm, in 1 m über dem Erdboden gemessen, zu verwenden. Außerhalb der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig. Die Baumanpflanzungen sind dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang ist gleichwertiger Ersatz zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Dachflächen sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen. Bei Ausfall der Begrünung ist gleichwertiger Ersatz zu schaffen. Ausnahmen von der Begrünung können bei wohnungsbezogenen Terrassen sowie Wegen und technischen Anlagen zugelassen werden.][§2 Nr.11 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Fahrwege in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.12 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Das auf den privaten Grundstücken anfallende Niederschlagswasser ist zu versickern, sofern es nicht gesammelt und genutzt wird. Sollte im Einzelfall eine Versickerung nicht möglich sein, kann eine Einleitung des nicht versickerbaren Niederschlagwassers in ein Siel nach Maßgabe der zuständigen Dienststelle zugelassen werden.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 511]
    rechtsverordnungsDatum
    • 2014-06-30
    durchfuehrungsVertrag
    • Yes
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_ee332e47-5d63-4066-ba53-e10456508f06]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 3000
    planArtWert
    • VorhabenbezogenerBPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung