Der Bebauungsplan Bahrenfeld 63/Groß Flottbek
17 für den Geltungsbereich zwischen BAB A 7, Lyserstraße,
Friedensallee, Sibeliusstraße und Bahnanlagen (Bezirk Altona,
Ortsteile 216, 218) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Über das Flurstück 2882, Nordgrenze des Flurstücks 2722
der Gemarkung Bahrenfeld – Lyserstraße – Friedensallee
– Südostgrenze des Flurstücks 2602, Ostgrenze des Flurstücks
4256, Nordwest-, Nord- und Ostgrenze des Flurstücks
3326, über das Flurstück 4257 der Gemarkung
Bahrenfeld – Bahnanlage – über das Flurstück 2475 der
Gemarkung Bahrenfeld – Bahnanlage – Westgrenzen der
Flurstücke 3003, 3002, 3655, 3656 (Baurstraße), 4255 und
2882 der Gemarkung Bahrenfeld.
technHerstellDatum
2017-02-24
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen ausgeschlossen][§2 Nr.2 | Im Erdgeschoss der mit „WA1“ bezeichneten allgemeinen
Wohngebiete ist eine Überschreitung der Baugrenzen um
bis zu 3 m für die der Versorgung des Gebiets dienenden
Läden, Schank- und Speisewirtschaften, nicht störende
Handwerksbetriebe sowie bei Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke zulässig][§2 Nr.3 | Auf der als Bauspielplatz festgesetzten Fläche ist innerhalb
des durch Baugrenzen bezeichneten überbaubaren Grundstücksteils
ein Wirtschaftsgebäude mit den für die Nutzung
des Bauspielplatzes notwendigen Räumen zulässig. Im
Übrigen sind bauliche Anlagen des Hochbaus auf der als
Bauspielplatz festgesetzten Fläche unzulässig.][§2 Nr.4 | In den mit „(A)“ bezeichneten allgemeinen Wohngebieten ist
sicherzustellen, dass durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie beispielsweise Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein
Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A)
während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die
bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten
Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume
zu beurteilen.][§2 Nr.5 | In den allgemeinen Wohngebieten ist innerhalb der mit
„(B)“ bezeichneten Bereiche sicherzustellen, dass für den
Außenbereich einer Wohnung entweder durch Orientierung
an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit
teilgeöffneten Bauteilen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung
zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner
65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.6 | In den allgemeinen Wohngebieten sind innerhalb der mit
„(C)“ bezeichneten Bereiche Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein
Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind
vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten
Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form
von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen.
Für den Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch
Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder
durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie beispielsweise
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten)
mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel
von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.7 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen
im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Für festgesetzte Bäume und Sträucher sind bei Abgang
Ersatzpflanzungen so vorzunehmen, dass der jeweilige
Charakter und Umfang der Pflanzung erhalten bleibt.][§2 Nr.9 | Für festgesetzte Anpflanzungen von Bäumen und Sträuchern
sowie für Ersatzpflanzungen sind standortgerechte
einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten.
Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm,
in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im
Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche
von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.10 | Auf den Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern
sind spätestens in der auf den Bauabschluss der
Sportanlagen und des Bauspielplatzes folgenden Pflanzzeit
Baumreihen mit dicht wachsenden Unterpflanzungen aus
Sträuchern und Hecken anzulegen.][§2 Nr.11 | Auf der mit „(D)“ bezeichneten Sportanlage ist für je 300 m²
der nicht überbauten Grundstücksfläche mindestens ein
großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Auf der Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege
und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ist
während der Bauphase der Sportanlagen und des Bauspielplatzes
ein naturnahes Feuchtbiotop mit Gehölzsaum und
Röhrichtzone zu entwickeln und einzuzäunen.][§2 Nr.13 | Vor Baubeginn der Sportanlagen und des Bauspielplatzes
sind auf den öffentlichen Grünflächen drei Fledermaus-
Ganzjahres-Flachkästen an den verbleibenden Gebäuden
sowie drei Fledermaus-Rundkästen, fünf Nistkästen für
Halbhöhlenbrüter und zwölf Nistkästen für Höhlenbrüter
mit einem Fluglochdurchmesser von 32 mm an Bäumen
in fachlich geeigneter Weise anzubringen und dauerhaft zu unterhalten.][§2 Nr.14 | Zum Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft werden der mit „Z“ bezeichneten öffentlichen
Grünfläche und den ebenfalls mit „Z“ bezeichneten Flächen
für Sport- und Spielanlagen die außerhalb des Bebauungsplangebiets
gelegenen Flurstücke 934 und 6039 der
Gemarkung Osdorf teilweise zugeordnet.][§2 Nr.15 | Auf den mit „(F)“ bezeichneten Flächen sind Sportnutzungen
nur zulässig, wenn die Verkehrssicherheit auf der
Bundesautobahn A 7 durch den Sportbetrieb nicht gefährdet
wird][§2 Nr.16 | Auf der mit „(G)“ bezeichneten Fläche sind Sportnutzungen
nur zulässig, wenn das hierfür maßgebende Teilstück
der Bundesautobahn A 7 durch ein geschlossenes
Bauwerk überdeckelt ist. Ausnahmen sind zulässig, wenn
durch andere geeignete Maßnahmen (zum Beispiel eine
Immissionsschutzwand) nachgewiesen werden kann, dass
die Immissionsgrenzwerte der Verordnung über Luftqualitätsstandards
und Emissionshöchstmengen (39. BImSchV)
vom 2. August 2010 (BGBl. I S. 1065) eingehalten werden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 2000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 216,218]