• XPLAN_BP_PLAN_cfa2765c-5002-4d2a-a54f-264e1d2c1375

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_cfa2765c-5002-4d2a-a54f-264e1d2c1375
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Farmsen-Berne30
    xpPlanDate
    • 1997-03-04
    name
    • Farmsen-Berne30
    internalId
    • ece530b7-57dd-4a07-aec4-e6f9a01af27a
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Farmsen-Berne 30 für den Geltungsbereich nordwestlich des Berner Heerwegs (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 514) wird festgestellt. Das Gebiet wird wie folgt begrenzt: Berner Heerweg — Westgrenze des Flurstücks 4218, über die Flurstücke 4218, 4214, 4213, 3375 (Berner Au) und 3748, Nordgrenze des Flurstücks 3748, über das Flurstück 3748, Nordgrenzen der Flurstücke 3748 und 3749, Nordwestgrenze des Flurstücks 3891 (Deepenhorngraben), West- und Nordgrenze des Flurstücks 3745, über die Flurstücke 318 (Berner Gutsweg), 4445, 3769 und 3770, Ostgrenze des Flurstücks 3770 der Gemarkung Farmsen — Berner Heerweg — Südwestgrenze des Flurstücks 1877, Südgrenze der Flurstücke 3743 und 3746, über das Flurstück 380 der Gemarkung Farmsen.
    technHerstellDatum
    • 2016-01-28
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet sind in den Dachgeschossen der Gebäude Aufenthaltsräume unzulässig.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet und auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise von Staunässe führen, unzulässig. Der Bau von Kellergeschossen ist ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Wohn- und Schlafräume sind auf den mit „(a)" bezeichneten Flächen der Wohngebiete den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen und auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche an den südlichen Giebeln nur in den unteren beiden Vollgeschossen zulässig. Soweit die Anordnung von Wohn- und Schlafräumen in den in Satz 1 vorgeschriebenen Bereichen nicht möglich ist, muß für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Garagen sind unzulässig. Auf der mit „(b)" bezeichneten Fläche sind Stellplätze auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke unzulässig.][§2 Nr.5 | Auf Stellplatzanlagen ist je vier Stellplätze ein großkroniger Baum zu pflanzen. Mit Ausnahme der Stellplätze im Straßenraum sind Stellplatzanlagen mit Hecken zu umfassen. Schutzdächer von Stellplätzen sind extensiv zu begrünen.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet sowie auf der Fläche für den Gemeinbedarf sind mindestens 20 vom Hundert (v. H.) der nicht überbauten Grundstücksfläche mit Sträuchern und Stauden zu begrünen. Für je 150 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² der nicht überbauten Grundstücksfläche ein großkroniger Baum zu pflanzen. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in einer Höhe von 1 m über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.7 | Im Kronenbereich der zu pflanzenden Bäume ist eine Vegetationsfläche von mindestens 12 m² je Baum anzulegen und mit standortgerechten Pflanzen zu begrünen. Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Für Anpflanzungsgebote sind Standortgerechte, einheimische Bäume und Sträucher zu verwenden. Bei Abgang sind Ersatzpflanzungen vorzunehmen.][§2 Nr.9 | Die Anwendung von chemischen Pflanzenbehandlungsmitteln ist auf allen nicht überbauten Flächen unzulässig.][§2 Nr.10 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahrwege und Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen][§2 Nr.11 | Auf den mit „(A)" bezeichneten Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft sollen Deepenhorngraben und Berner Au renaturiert werden; die Flächen beiderseits der neuen Bachläufe sollen im Zusammenhang mit den angrenzenden Flächen naturnah umgestaltet werden. Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft ist ein von Laubgehölzen geprägter Übergang zur angrenzenden Waldfläche zur Schaffung eines Saumbiotops anzulegen.][§2 Nr.12 | Die Neubebauung ist an ein Blockheizkraftwerk-Fernwärmenetz anzuschließen. In Bereichen, in denen ein Fernwärmeversorgungsnetz nicht besteht, können Feuerstätten für leichtes Heizöl, sowie gasförmige Brennstoffe, Sonnenenergie oder Wärmerückgewinnungsanlagen zugelassen werden.][§2 Nr.13 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung, unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 514]
    rechtsverordnungsDatum
    • 1997-03-04
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_de899719-fbb9-4d4c-b8ac-031123ce8f94]
    versionBauNVODatum
    • 1990-01-01
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 1000
    verfahrenWert
    • Normal
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung