(1) Der Bebauungsplan Neuenfelde17 für den Geltungsbereich östlich des Nincoper Deichs und südlich des Nincoper Orts (Bezirk Harburg, Ortsteil 717) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Nincoper Ort -Ostgrenze des Flurstücks 1568, Ost- und Südgrenze des Flurstücks 1699, über das Flurstück 1017, über das Flurstück 1239, Westgrenze des Flurstücks 1239 (Nincoper Deich) der Gemarkung Nincop.
technHerstellDatum
2023-07-21
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2Nr.1 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 der
Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S.
3787) ausgeschlossen.][§2Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Terrassen bis zu einer Tiefe von 4 m auch
außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen im Anschluss an die
Hauptnutzung zulässig.][§2Nr.3 | In den allgemeinen Wohngebieten sind Überschreitungen der Baugrenzen durch
Balkone und Terrassen bis zu einer Tiefe von 2 m allgemein zulässig.][§2Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten ist die Oberkante des Erdgeschossfußbodens
mindestens 0,1 m bis maximal 0,3 m über der Höhe des zugehörigen
Straßenabschnittes herzustellen.][§2Nr.5 | In dem mit „WA(D)“ bezeichneten Teil des allgemeinen Wohngebiets sind nur
bauliche Anlagen für den vorhandenen Kfz-Betrieb zulässig. Die Erweiterung,
Änderung und Erneuerung der vorhandenen Anlage ist allgemein zulässig, wenn
sichergestellt ist, dass die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete
gemäß Ziffer 6.1 der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)
vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt S. 503), geändert am 1. Juni
2017 (BAnz. AT 08.06.2017 B 5) an den nächstgelegenen maßgeblichen
Immissionsorten gemäß A.1.3 des Anhangs der TA Lärm, nicht überschritten werden.
Nutzungsänderungen sind nicht zulässig.][§2Nr.6 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen in der ersten Baureihe entlang des Nincoper
Deichs sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete
Grundrissgestaltung die Schlafräume möglichst den lärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Aufenthaltsräume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.][§2Nr.7 | Auf den mit „(B)“ bezeichneten Flächen sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-Schlafräume in Ein-Zimmer-Wohnungen und
Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärm-
abgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie
zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein
Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2Nr.8 | Der Gemeinschaftsstandplatz für Abfall- und Sammelbehälter ist von den
angrenzenden Flächen abzuschirmen und mit einer Laubgehölzhecke als
geschnittene Hecke (gemäß Pflanzliste) in einer Höhe von 1,25 m und einer
Mindestbreite von 0,8 m einzugrünen. Eine geringfügige Abweichung von der Lage
und der Größe des Gemeinschaftsstandplatzes für Abfallbehälter kann zugelassen
werden.][§2Nr.9 | 9. Es gelten folgende gestalterische Festsetzungen:
9.1 Für die Außenwände der Gebäude ist rotes bis rotbraunes Ziegelmauerwerk zu
verwenden. Untergeordnete Bauteile können in anderen Materialien ausgeführt
werden, wenn das Ziegelmauerwerk vorherrschend bleibt. Für die Fassaden
und Fensterrahmen sind je Gebäude oder Gebäudegruppe einheitliche Farben
zu verwenden.
9.2 Dächer von Wohngebäuden sind als Satteldächer mit einer Neigung zwischen
38 Grad und 45 Grad auszubilden.
9.3 Für die Dachdeckung der Hauptgebäude sind bei einer Verwendung von
Dachpfannen oder Dachsteinen nur rote Farbgebungen ohne glänzende oder
glasierte Oberfläche zulässig.
9.4 Im allgemeinen Wohngebiet sind Einzelhäuser giebelständig zur Straße zu er-
richten.
9.5 Die Fenster sind so zu gliedern, dass keine liegenden Formate entstehen.
Verglaste Fassadenflächen dürfen 60 vom Hundert (v. H.) der jeweiligen
Gebäudeseiten nicht überschreiten.][§2Nr.10 | Entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind innerhalb der Flächen zum
Ausschluss von Nebenanlagen, Nebenanlagen im Sinne des § 14 der
Baunutzungsverordnung, die Gebäude sind, Stellplätze und Garagen unzulässig.][§2Nr.11 | Entlang der öffentlichen Straßenverkehrsflächen können auf den mit „(C)“
bezeichneten Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen und
Garagen bei der Errichtung von Hausgruppen ausnahmsweise Stellplätze
zugelassen werden.][§2Nr.12 | Innerhalb der privaten Grünflächen, ausgenommen die privaten Grünflächen an der
Straße Nincoper Deich, sind bauliche Anlagen, Mauern, Wände und sonstige
Einfriedungen sowie Nebenanlagen nach § 14 der Baunutzungsverordnung
unzulässig.][§2Nr.13 | Das festgesetzte Gehrecht zwischen dem Flurstück 976 am Nincoper Deich und der
inneren Erschließung des Plangebietes umfasst die Befugnis für die Nutzerinnen und Nutzer des
Flurstücks 976, einen Fußweg anzulegen und zu unterhalten. Geringfügige
Abweichungen von den festgesetzten Gehrechten können zugelassen werden.][§2Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten sind für je 150 m² der nicht überbaubaren,
bepflanzbaren Grundstücksfläche mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je
300 m² der nicht überbaubaren, bepflanzbaren Grundstücksfläche mindestens ein
großkroniger Baum zu pflanzen. Als nicht bepflanzbar gilt die Grundstücksfläche
im Bereich des Schutzstreifens der gekennzeichneten vorhandenen unterirdischen
Ölleitung. Die zur Anpflanzung festgesetzten Einzelbäume sind anrechenbar.][§2Nr.15 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist nach jedem vierten Stellplatz ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.16 | 16. Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen gelten folgende Vorschriften:
16.1. Es sind standortgerechte heimische Laubgehölze zu verwenden.
16.2. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.
16.3. Sträucher müssen mindestens zweimal verpflanzt sein und eine Höhe von mindestens 60 cm aufweisen.
16.4. Im Kronenbereich jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu erhalten.][§2Nr.17 | Für zu pflanzende Gehölze sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Da- bei sind Charakter und Umfang der jeweiligen Gehölzpflanzung zu erhalten.][§2Nr.18 | Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind als naturnahe Gehölzstreifen anzulegen und zu entwickeln. Es sind 2 v.H. Bäume als Heister mit einer Höhe von mindestens 2 m und 98 v.H. Sträucher zu pflanzen. Dabei ist je 2 m² eine Pflanze zu verwenden.][§2Nr.19 | Die mit „1“ bezeichneten privaten Grünflächen (vorgesehene Oberflächenentwässerung) sind als standortgerechte Vegetationsflächen anzulegen und dauerhaft zu erhalten. Das Ausbringen von Düngemitteln und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind unzulässig. Die Fläche ist von jeglichem Baum- und Strauchaufwuchs freizuhalten.][§2Nr.20 | Dächer von Garagen und überdachten Stellplätzen (Carports) und Kellerersatzräumen sind mit einer Neigung von bis zu 15 Grad auszuführen sowie mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen.][§2Nr.21 | Einfriedungen entlang von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind ausschließlich als Laubgehölzhecken bis zu einer Höhe von 1,20 m herzustellen. Überfahrten sind hiervon ausgenommen. Grundstücksseitig können Zäune zugelassen werden, wenn diese in ihrer Höhe die Hecken nicht überragen.][§2Nr.22 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Geh- und Fahrwege und ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2Nr.23 | Das auf den privaten Grundstücksflächen anfallende Niederschlagswasser ist ober- irdisch in das offene Oberflächenentwässerungssystem einzuleiten, sofern es nicht versickert, gesammelt oder genutzt wird.][§2Nr.24 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Gräben und Mulden der offenen Oberflächenentwässerung vegetationsfähig und mit abgeflachten Uferböschungen anzulegen.][§2Nr.25 | Drainagen oder sonstige bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauer- haften Absenkung des vegetationsfähigen Grundwassers führen, sind unzulässig.][§2Nr.26 | Für Ausgleichsmaßnahmen werden den mit „Z“ bezeichneten Flächen die außer- halb des Bebauungsplangebiets liegenden Flurstücke 111 und 114 der Gemarkung 0705 (Fischbek) den Wohngebieten zu 55 v. H., den Straßenverkehrsflächen zu 21 v. H., den privaten Grünflächen zu 15 v. H. und den Flächen mit wasserrechtlichen Regelungen zu 9 v. H. zugeordnet.][§2Nr.27 | Zur Beleuchtung der Außenflächen sind zum Schutz von Vögeln, Insekten und Fledermäusen nur monochromatisch abstrahlende Leuchten oder Lichtquellen mit insektenfreundlichen Leuchtmitteln und möglichst geringen Strahlungsanteilen im ultravioletten Bereich, zum Beispiel in Form von Natrium-Hochdrucklampen, Halogen-Metalldampflampen mit entsprechenden UV-Filtern oder LED ohne UV-Strahlungsanteile einzusetzen. Die Leuchtkörper sind staubdicht auszuführen und nach oben sowie zu den Seiten abzuschirmen. Die Beleuchtung ist zeitlich und in der Anzahl der Leuchtkörper auf das für die Beleuchtung der Außenflächen notwendige Mindestmaß zu beschränken]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 717]