Der Bebauungsplan Ottensen 66 für den Geltungsbereich
zwischen der S-Bahn-Trasse Hamburg – Wedel, dem
Hohenzollernring und der Friedensallee (Bezirk Altona, Ortsteil
212) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Westgrenzen der Flurstücke 5416 und 5465, West- und Nordgrenze
des Flurstücks 5418, Westgrenze des Flurstücks 4062
(Bahnanlagen) der Gemarkung Ottensen – Bahnanlagen –
Hohenzollernring – Friedensallee.
erstellungsMassstab
1000
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[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs
als „Erhaltungsbereich“ bezeichneten Gebieten
bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart
des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der
Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die
Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und
zwar auch dann, wenn nach bauordnungsrechtlichen
Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur
Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die
bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen
baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder
das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher,
insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung
ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen
Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche
Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche
Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten zulässig,
wenn sie im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden
Gewerbebetrieben stehen, diesen räumlich untergeordnet
sind und nicht mehr als 50 m² Verkaufsfläche
umfassen. Ausnahmsweise ist im Gewerbegebiet „GE1“
der Handel mit Kraftfahrzeugen, Motorrädern und
Kraftfahrzeug- und Motorradzubehör zulässig, wenn dieser
im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen
Zusammenhang mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen
steht.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten und in den Mischgebieten sind
Gartenbaubetriebe, Tankstellen und Vergnügungsstätten
(insbesondere Wettbüros, Spielhallen und Vorführ- und
Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf
Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet ist),
sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig.
Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 und § 8 Absatz 3 Nummer 3 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787)
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen
für Tankstellen und Gartenbaubetriebe ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten „GE1“, „GE1a“, „GE2“, „GEe1“
und „GEe2“ sowie in den Mischgebieten dürfen die festgesetzten
Grundflächenzahlen durch in § 19 Absatz 4
Satz 1 der Baunutzungsverordnung bezeichneten Anlagen
bis zu einer Grundflächenzahl (GRZ) von 1,0 überschritten
werden.][§2 Nr.6 | In dem Gewerbegebiet „GEe3“ darf die festgesetzte GRZ
durch die in § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung
bezeichneten Anlagen bis zu einer GRZ von 0,85
überschritten werden.][§2 Nr.7 | In den allgemeinen Wohngebieten dürfen die festgesetzten
Grundflächenzahlen durch in § 19 Absatz 4 Satz 3 der
Baunutzungsverordnung bezeichnete Anlagen bis zu
einer GRZ von 0,8 überschritten werden.][§2 Nr.8 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA1“ bis „WA16“
sind bei der Berechnung der Geschossfläche die Flächen
von Aufenthaltsräumen in Geschossen, die keine Vollgeschosse
sind, einschließlich ihrer Umfassungswände und
der zugehörigen Treppenräume mitzurechnen.][§2 Nr.9 | In den Baugebieten dürfen oberhalb von als Höchstmaß
festgesetzten Vollgeschossen keine weiteren Geschosse
errichtet werden.][§2 Nr.10 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten
ist eine Überschreitung der Baugrenzen durch
Terrassen bis zu einer Tiefe von 5 m und durch Balkone
bis zu einer Tiefe von 2 m zulässig. Auskragungen über
öffentlichen Straßenverkehrsflächen müssen eine lichte
Höhe von mindestens 4 m einhalten.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Geh-, Fahr- und Leitungsrecht umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, für
den Anschluss der Flurstücke 5486, 5488, 5489, 5490,
5491, 5499, 5500, 5502, 5504 und 5508 eine Zufahrtsstraße
anzulegen und zu unterhalten sowie die Befugnis
der Versorgungsträger, unterirdische Leitungen zu verlegen
und zu unterhalten.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Geh- und Leitungsrecht umfasst die
Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen allgemein
zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten
sowie die Befugnis der Versorgungsträger, unterirdische
Leitungen zu verlegen und zu unterhalten.][§2 Nr.13 | Die festgesetzten Fahrrechte im Baugebiet „GE1“ umfassen
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg,
für den Anschluss der Flurstücke 5461, 5462 und 5464
eine Zufahrtsstraße anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.14 | Das festgesetzte Gehrecht im Baugebiet „MI2“ umfasst
die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, einen
allgemein zugänglichen Weg anzulegen und zu unterhalten.][§2 Nr.15 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA1“ bis „WA3“
sowie „WA5“ bis „WA16“ und in den Mischgebieten sind
Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.16 | Entlang der Friedensallee und des Hohenzollernrings
sowie an den mit „(C)“ bezeichneten überbaubaren
Grundstücksflächen sind die Wohn- und Schlafräume
zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume
einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten
nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume der
lärmabgewandten Gebäudeseite zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein
ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern
der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/Schlafräume in
Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie
Schlafräume zu behandeln. Für Schlafräume an lärmzugewandten
Gebäudeseiten, die durch Verkehrslärm
betroffen sind, ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine
Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht,
dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit
nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Vorbauten,
muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen
erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu
beurteilen.][§2 Nr.17 | An den mit „(D)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
sind Schlafräume zur lärmabgewandten
Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.18 | An den mit „(E)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
ist für den Außenbereich einer Wohnung
entweder durch Orientierung an der lärmabgewandten
Gebäudeseite oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten mit teilgeöffneten
Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese Maßnahmen
insgesamt eine Pegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugeordneten
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.][§2 Nr.19 | An den mit „(F)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
südlich der S-Bahn sind Schlafräume nach
Süden zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren.
Eine Ausrichtung von Schlafräumen zu der lärmzugewandten
Seite nach Norden ist zulässig, wenn durch
geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum
Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen
oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sichergestellt wird, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in
Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu behandeln.][§2 Nr.20 | In den Gewerbegebieten „GE1“ und „GE1a“ sind nur
solche
Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig, deren
Geräusche ein Emissionskontingent Lek nach DIN
45691 von 63 dB(A) tagsüber und 48 dB(A) nachts nicht
überschreiten. Einsichtnahme der DIN 45691: Freie und
Hansestadt Hamburg, Bezirksamt Altona, Bezugsquelle
der DIN 45691: Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.21 | In dem Gewerbegebiet „GEe1“ sind nur solche Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche ein
Emissionskontingent Lek nach DIN 45691 von 57 dB(A)
tagsüber und 42 dB(A) nachts nicht überschreiten.][§2 Nr.22 | In dem Gewerbegebiet „GEe2“ sind nur solche Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, deren Geräusche ein
Emissionskontingent Lek nach DIN 45691 von 58 dB(A)
tagsüber und 43 dB(A) nachts nicht überschreiten.][§2 Nr.23 | In dem Gewerbegebiet „GEe3“ sind nur solche Vorhaben
(Betriebe und Anlagen) zulässig, die im Sinne des § 6 der
Baunutzungsverordnung das Wohnen nicht wesentlich
stören.][§2 Nr.24 | Zwischen den mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren Flächen
der allgemeinen Wohngebiete „WA14“, „WA15“
und „WA16“ und den mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren
Flächen des Gewerbegebiets „GE2“ sind geschlossene
Gebäudeabschlusswände und entkoppelte Bodenplatten
herzustellen.][§2 Nr.25 | In den mit „(2)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
der allgemeinen Wohngebiete „WA10“,
„WA11“, „WA14“, „WA15“ und „WA16“ darf die Wohnnutzung
erst aufgenommen werden, wenn entweder die
mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
in den allgemeinen Wohngebieten „WA14“,
„WA15“ und „WA16“ vollständig realisiert wurden oder
die mit „(1)“ bezeichneten überbaubaren Grundstücksflächen
in dem Gewerbegebiet „GE2“ entlang der Grenze
zwischen den allgemeinen Wohngebieten „WA14“,
„WA15“ und „WA16“ und dem Gewerbegebiet „GE2“
vollständig realisiert wurden.][§2 Nr.26 | In dem Gewerbegebiet „GE2“ darf die gewerbliche Tätigkeit
erst aufgenommen werden, wenn der mit „(3)“
bezeichnete Baukörper vollständig und die mit „(4)“
bezeichneten Baukörper in einer Höhe von mindestens
drei Geschossen errichtet worden sind.][§2 Nr.27 | Entlang der mit „A“ bezeichneten Fassade an der östlichen
Gebäudeseite im Gewerbegebiet „GE2“ sind keine
Öffnungen von Produktions- oder Werkstatträumen
zulässig.][§2 Nr.28 | An den mit „B“ bezeichneten Fassaden sind zu öffnende
Fenster nur zulässig, wenn durch geeignete bauliche
Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden,
verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien,
Wintergärten) oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen sichergestellt wird, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen
ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von
30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in
Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel
bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden.
Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu behandeln.][§2 Nr.29 | Bei einer Wohnnutzung sind an der östlichen Gebäudeseite
der im allgemeinen Wohngebiet „WA4“ festgesetzten
überbaubaren Grundstücksfläche an dem mit „B1“
bezeichneten Fassadenabschnitt im Erdgeschoss und im
ersten Obergeschoss vor den zum dauernden Aufenthalt
von Menschen vorgesehenen Räumen verglaste Vorbauten
(zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), verglaste
Laubengänge oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Maßnahmen vorzusehen. Soll der mit „B1“ bezeichnete
Fassadenabschnitt geschlossen ausgeführt werden, müssen
Fenster zur lärmabgewandten Seite angeordnet werden,
die den Anforderungen des § 44 Absatz 2 der Hamburgischen
Bauordnung entsprechen. Im Fall von Satz 2
müssen Fenster, die zur lärmzugewandten Seite ausgerichtet
sind, als nicht zu öffnende Fenster ausgeführt
werden.][§2 Nr.30 | In den mit „(G)“ bezeichneten Gebieten ist der Erschütterungsschutz
der Gebäude durch bauliche oder technische
Maßnahmen (zum Beispiel an Wänden, Decken und
Fundamenten) so sicherzustellen, dass die Anhaltswerte
der DIN 4150 (Erschütterungen im Bauwesen), Teil 2
(Einwirkung auf Menschen in Gebäuden), eingehalten
werden und der sekundäre Luftschall die Immissionsrichtwerte
der Technischen Anleitung zum Schutz gegen
Lärm vom 26. August 1998 (Gemeinsames Ministerialblatt
S. 503), geändert am 1. Juni 2017 (BAnz. AT
08.06.2017 B5), Nummer 6.2, nicht überschreitet. Einsichtnahme
der DIN 4150: Freie und Hansestadt Hamburg,
Bezirksamt Altona, Bezugsquelle der DIN 4150:
Beuth Verlag GmbH, Berlin.][§2 Nr.31 | Außerhalb von öffentlichen Straßenverkehrsflächen sind
Geländeaufhöhungen und Abgrabungen sowie Ablagerungen
im Kronenbereich zu erhaltender Bäume unzulässig.][§2 Nr.32 | Für die zu erhaltenden Bäume sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass der jeweilige Charakter
als Einzelbaum, als Baumgruppe oder als Baumreihe
erhalten bleibt. Geringfügige Abweichungen von den
festgesetzten Baumstandorten können zugelassen werden.][§2 Nr.33 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen sind standortgerechte
Laubgehölze zu verwenden, zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen. Großkronige Bäume müssen einen
Stammumfang von mindesten 20 cm, kleinkronige
Bäume einen Stammumfang von mindestens 18 cm aufweisen,
jeweils gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden.
Im Kronenbereich der festgesetzten Bäume ist eine
offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.34 | In den im Folgenden bezeichneten allgemeinen Wohngebieten,
Mischgebieten, Gewerbegebieten und eingeschränkten
Gewerbegebieten sind jeweils mindestens
folgende Baumanpflanzungen vorzunehmen:][§2 Nr.34.1 | im „WA12“, „MI1“ und „GEe2“ ein Baum,][§2 Nr.34.2 | im „WA8“, „WA10“, „WA13“, „WA16“ und „GE1a“ zwei
Bäume,][§2 Nr.34.3 | im „WA5“ und „WA9“ drei Bäume,][§2 Nr.34.4 | im „WA1“ und „WA15“ vier Bäume,][§2 Nr.34.5 | im „WA11“ und „GE2“ fünf Bäume,][§2 Nr.34.6 | im „WA2“ sechs Bäume,][§2 Nr.34.7 | im „WA14“ acht Bäume, davon vier großkronige Bäume,][§2 Nr.34.8 | im „GEe3“ neun Bäume, davon sechs Bäume auf der in
der Planzeichnung mit einem Anpflanzungsgebot festgesetzten
Fläche sowie][§2 Nr.34.9 | im „WA7“ zehn Bäume.][§2 Nr.35 | Die Flächen mit Ausschluss von Nebenanlagen, Stellplätzen
und Garagen sind zu begrünen. Notwendige
Zufahrten und Zugänge sind zulässig. Fahrradstellplätze
und Standplätze für Abfallbehälter können ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn sie jeweils die Gestaltung
des Vorgartens und das städtebauliche Ortsbild im Sinne
des Erhaltungsbereiches nicht beeinträchtigen.][§2 Nr.36 | Ebenerdige Standplätze für Abfallbehälter außerhalb von
Gebäuden sind so einzugrünen, dass sie von den öffentlichen
Wegen aus nicht einsehbar sind.][§2 Nr.37 | In den allgemeinen Wohngebieten „WA1“ bis „WA16“,
in den Mischgebieten „MI1“ bis „MI3“ sowie in den
Gewerbegebieten „GEe1“ bis „GEe3“ und „GE2“ sind die
Dachflächen von Neubauten mit einer Neigung bis zu
20 Grad mit einem mindestens 12 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen
abgesehen werden, die für Terrassen, Wege, technische
Dachaufbauten, Dachausstiege, Dachterrassen, Belichtungsöffnungen,
Anlagen der Be- und Entlüftung oder
notwendige Windsog- und Brandschutzstreifen dienen.][§2 Nr.38 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen und auf anderen
unterirdischen Gebäudeteilen sind, mit Ausnahme
befestigter Flächen (zum Beispiel Terrassen, Wege, Kraftfahrzeug-
oder Fahrradstellplätze), mit einem mindestens
50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu
versehen und zu begrünen. Soweit Bäume angepflanzt
werden, ist ein mindestens 100 cm starker durchwurzelbarer
Substrataufbau auf einer Fläche von mindestens
12 m² vorzusehen.][§2 Nr.39 | Im Plangebiet sind an geeigneten nach Osten ausgerichteten
Gebäudefassaden folgende Vogelnist- und Fledermauskästen
anzubringen und dauerhaft zu unterhalten:][§2 Nr.39.1 | zehn einzeln angeordnete Nistkästen für Nischenbrüter,][§2 Nr.39.2 | vier Gruppen mit je fünf Nistplätzen für Mauersegler,][§2 Nr.39.3 | vier Gruppen mit je drei Koloniekästen für Haussperlinge
sowie][§2 Nr.39.4 | zehn einzeln angeordnete Fledermauskästen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 212]