[§2 Nr.1 | Außer den im Plan festgesetzten Stellplätzen und Tiefgaragen sind weitere Tiefgaragen auch auf den nicht überbaubaren Teilen der Baugrundstücke zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werden.][§2 Nr.2 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfaßt die Befugnis, für den Anschluß der Flurstücke 562 und 563 der Gemarkung Wellingsbüttel an den Volksdorfer Weg eine Zu- und Abfahrt anzulegen und zu unterhalten. Das festgesetzte Leitungsrecht umfaßt die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg, der Hamburger Gaswerke GmbH, der Hamburger Wasserwerke GmbH, der Hamburgischen Electricitäts-Werke AG und der Deutschen Bundespost, unterirdische Leitungen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.3 | An den zum Volksdorfer Weg gerichteten Außenwänden der Wohngebäude sind bauliche Lärmschutzmaßnahmen an Türen und Fenstern vorzusehen.][§2 Nr.4 | Für das Neubaugebiet ist eine Beheizung nur durch Sammelheizwerke zulässig, sofern nicht Feuerstätten für gasförmige Brennstoffe, Wärmeerzeuger mit elektrischer Energie, Sonnenenergie, Wärmepumpen oder Wärmerückgewinnungsanlagen verwendet werden. Kamine sind zulässig, sofern sie mit Holz oder Gas befeuert werden oder elektrische Energie verwendet wird.][§3 Nr.1 | Für die Bebauung des Flurstücks 3060 der Gemarkung Sasel gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die von außen sichtbaren Teile der Außenwände sowie für Garagen und Müllsammelanlagen dürfen nur Ziegel desselben Farbtons verwendet werden. Für einzelne Architekturteile der Außenwände wie Stürze, Gesimse, Brüstungen, Giebeldreiecke, Erker, Vordächer können auch andere Baustoffe verwendet werden, wenn die Verwendung von Ziegeln vorherrschend bleibt.][§3 Nr.2 | Für die Bebauung des Flurstücks 3060 der Gemarkung Sasel gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Wohngebäude entlang des Volksdorfer Wegs sind giebelständig anzuordnen. Ausnahmen können zugelassen werden, wenn das Gesamtbild der Anlage nicht beeinträchtigt wird. Die Dachneigung ist hierbei innerhalb zusammengehöriger Gruppen einheitlich zu gestalten und soll 45 Grad nicht unterschreiten.][§3 Nr.3 | Für die Bebauung des Flurstücks 3060 der Gemarkung Sasel gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Die Fassaden sind insbesondere durch Anordnung von Vor- und Rücksprüngen, Haupt- und Nebengiebeln, Balkonen, Loggien und Erkern aufzulockern.][§3 Nr.4 | Für die Bebauung des Flurstücks 3060 der Gemarkung Sasel gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Für die Dachdeckung sind Dachpfannen oder Dachziegel zu verwenden; innerhalb zusammengehöriger Gruppen ist ein einheitlicher Farbton zu verwenden.][§3 Nr.5 | Für die Bebauung des Flurstücks 3060 der Gemarkung Sasel gelten nachstehende gestalterische Anforderungen:
Staffelgeschosse sind ausgeschlossen.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 517, 518]