Der Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 50 für den Geltungsbereich beiderseits der Domstraße zwischen Nikolaifleet und Domplatz (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 102) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: über das
Flurstück 890 (Nikolaifleet) der Gemarkung Altstadt Süd –
Trostbrücke – Neß – Brodschrangen – Dornbusch – Rolandsbrücke – Große Reichenstraße – Domstraße – Alter Fischmarkt – Große Reichenstraße – Domstraße – Willy-Brandt-Straße.
technHerstellDatum
2024-04-04
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 22 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Die festgesetzten Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12m² anzulegen und zu begrünen. Ausnahmsweise kann
diese Fläche weniger als 12m² betragen, sofern bauliche Maßnahmen eine gleichwertige vitale Wurzelentwicklung gewährleisten. Für Bäume im Bereich unterbauter Flächen muss auf einer Fläche von mindestens 12m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1m betragen.][§2 Nr. 22. | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte Laubgehölze zu verwenden, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang so zu ersetzen, dass der Umfang und der Charakter der Pflanzung erhalten bleiben. Die festgesetzten Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m2 anzulegen und zu begrünen. Ausnahmsweise kann diese Fläche weniger als 12 m² betragen, sofern bauliche Maßnahmen eine gleichwertige vitale Wurzelentwicklung gewährleisten. Für Bäume im Bereich unterbauter Flächen muss auf einer Fläche von mindestens 12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr. 23.1.1. | mindestens 50 cm auf Dächern von Gebäuden mit einer als Höchstmaß festgesetzten Gebäudehöhe von 7,5m und 8,0m über NHN,][§2 23.1.1. | mindestens 50 cm auf Dächern von Gebäuden mit einer als Höchstmaß festgesetzten Gebäudehöhe von 7,5m und 8,0m über NHN,][§2 26 | Die Beleuchtung von Außen- und Werbeanlagen ist nur mit Leuchtmitteln mit warmweißer Farbtemperatur bis maximal 3000 Kelvin zulässig. Die Leuchtgehäuse sind gegen das Eindringen von Insekten geschlossen und staubdicht auszuführen und dürfen eine Oberflächentemperatur von 60°C nicht überschreiten. Eine Abstrahlung oberhalb der Horizontalen sowie auf angrenzende Wasserflächen oder Gehölze ist unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 102]
satzungsbeschlussDatum
2024-12-05
inkrafttretensDatum
2024-12-13
staedtebaulicherVertrag
Nein
erschliessungsVertrag
Nein
durchfuehrungsVertrag
Nein
gruenordnungsplan
Nein
versionBauNVO
[Detail: Bekanntmachung vom 21.11.2017, geändert am 03.07.2023]