• XPLAN_BP_PLAN_d8cba2fb-e7ec-49e1-83bd-9b8444e2c540

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    • 4.1
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    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Bergedorf16-Lohbruegge31(1Aend)
    xpPlanDate
    • 2012-06-21
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    • Bergedorf16-Lohbruegge31(1Aend)
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    • 4d406a19-a2bf-441d-a74f-55a196120603
    technHerstellDatum
    • 2017-06-13
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§1 Nr.1 | 1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 16/Lohbrügge 31“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2.5.1 | 5.1 Im allgemeinen Wohngebiet und in den Misch-, Gewerbe- und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten zulässig, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen, diesen räumlich untergeordnet sind und nicht mehr als 50 m² Verkaufsfläche umfassen. Ausnahmsweise ist im Misch-, Gewerbe- und Industriegebiet der Handel mit Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmittelbaren räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen steht. Brennstoffhandel ist allgemein zulässig. Im Industriegebiet darf der auf Flurstück 357 der Gemarkung Bergedorf ansässige genehmigte Betrieb „An- und Verkauf von Waren aller Art“ seine Betriebsfläche um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten Betriebsfläche erweitern; eine Sortimentsänderung ist ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden; bei Aufgabe des Betriebes „An- und Verkauf von Waren aller Art“ gilt Industriegebiet.][§1 Nr.2.5.2 | 5.2 Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe sind unzulässig. In den Misch- und Gewerbegebieten werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten ausgeschlossen; im Industriegebiet darf das auf Flurstück 357 ansässige genehmigte „Billard-Café“ seine Betriebsfläche um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten Betriebsfläche erweitern. Der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt werden.][§1 Nr.2.5.3 | 5.3 Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen nur für Betriebe an der Stätte der Leistung zulässig, die im Misch-, Gewerbe- und Industriegebiet ansässig sind. In den Mischgebieten dürfen Werbeanlagen die Höhen der auf den jeweiligen Grundstücken vorhandenen Gebäude nicht überschreiten, jedoch nicht höher als 12 m ausgeführt werden. In den Gewerbe- und Industriegebieten dürfen Werbeanlagen nicht höher als 16 m ausgeführt werden. Jeweilige Bezugshöhe ist die dem Vorhaben nächstgelegene Straßenverkehrsfläche.][§1 Nr.2.5.4 | 5.4 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]
    plangeber
    • [Name: 601]
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    rechtsverordnungsDatum
    • 2012-06-21
    staedtebaulicherVertrag
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    erschliessungsVertrag
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    aendert
    • [Verbundener Plan: Bergedorf16-Lohbruegge31|Rechtscharakter Planänderung: Aenderung]
    refRechtsplan
    • [/getAttachment?featureID=XPLAN_BP_PLAN_d8cba2fb-e7ec-49e1-83bd-9b8444e2c540&filename=Bergedorf16-Lohbruegge31(1Aend).pdf | Externe Referenz]
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    • Satzung