[§1 Nr.1 | 1. Die beigefügte „Anlage zur Verordnung zur Änderung der
Verordnung über den Bebauungsplan Bergedorf 16/Lohbrügge
31“ wird der Verordnung hinzugefügt.][§1 Nr.2.5.1 | 5.1 Im allgemeinen Wohngebiet und in den Misch-, Gewerbe-
und Industriegebieten sind Einzelhandelsbetriebe
unzulässig. Ausnahmsweise sind Verkaufsstätten
zulässig, wenn sie im unmittelbaren räumlichen und
betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder
produzierenden Gewerbebetrieben stehen, diesen
räumlich untergeordnet sind und nicht mehr als 50 m²
Verkaufsfläche umfassen. Ausnahmsweise ist im
Misch-, Gewerbe- und Industriegebiet der Handel mit
Kraftfahrzeugen und Booten zulässig, wenn er im unmittelbaren
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang
mit Wartungs-, Inspektions- und Reparaturdienstleistungen
steht. Brennstoffhandel ist allgemein
zulässig. Im Industriegebiet darf der auf Flurstück 357
der Gemarkung Bergedorf ansässige genehmigte
Betrieb „An- und Verkauf von Waren aller Art“ seine
Betriebsfläche um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten
Betriebsfläche erweitern; eine Sortimentsänderung
ist ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf
baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden; bei Aufgabe des Betriebes
„An- und Verkauf von Waren aller Art“ gilt Industriegebiet.][§1 Nr.2.5.2 | 5.2 Vergnügungsstätten, Bordelle und bordellartige Betriebe
sind unzulässig. In den Misch- und Gewerbegebieten
werden Ausnahmen für Vergnügungsstätten
ausgeschlossen; im Industriegebiet darf das auf Flurstück
357 ansässige genehmigte „Billard-Café“ seine
Betriebsfläche um bis zu 10 vom Hundert der genehmigten
Betriebsfläche erweitern. Der Gebäudebestand
darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden.][§1 Nr.2.5.3 | 5.3 Auf den privaten Grundstücksflächen sind Werbeanlagen
nur für Betriebe an der Stätte der Leistung zulässig,
die im Misch-, Gewerbe- und Industriegebiet ansässig
sind. In den Mischgebieten dürfen Werbeanlagen
die Höhen der auf den jeweiligen Grundstücken
vorhandenen Gebäude nicht überschreiten, jedoch
nicht höher als 12 m ausgeführt werden. In den Gewerbe-
und Industriegebieten dürfen Werbeanlagen
nicht höher als 16 m ausgeführt werden. Jeweilige
Bezugshöhe ist die dem Vorhaben nächstgelegene
Straßenverkehrsfläche.][§1 Nr.2.5.4 | 5.4 Maßgebend ist die Baunutzungsverordnung in der
Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt
geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479).“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]