[§2 Nr.1 | In dem mit „WA 1" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet darf die Grundfläche des vierten Geschosses maximal 80 vom Hundert der Fläche des darunterliegenden Geschosses betragen.][§2 Nr.2 | In dem mit „WA 1" bezeichneten allgemeinen Wohngebiet kann die festgesetzte Grundflächenzahl für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), bis zu einer Grundflächenzahl von 0,6 überschritten werden; eine weitere Überschreitung bis zu einer Grundflächenzahl von 0,7 ist zulässig, wenn die Auswirkungen der diese weitere Überschreitung verursachenden baulichen Anlagen auf die natürlichen Funktionen des Bodens geringfügig sind.][§2 Nr.3 | Die festgesetzte Gebäudehöhe darf für technische Aufbauten (zum Beispiel Fahrstuhlschächte) um bis zu 1 m überschritten werden.][§2 Nr.4 | Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Aufgänge, Balkone und Erker auf einer Länge von jeweils bis zu 5 m und von insgesamt höchstens der Hälfte der Länge ihrer zugehörigen Gebäudeseite, jedoch nicht mehr als insgesamt 10 m Länge, ist zulässig.][§2 Nr.5 | Auf der mit „(A)" gekennzeichneten Fläche sind oberirdische Gebäude sowie bauliche Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, unzulässig.][§2 Nr.6 | Auf dem Flurstück 5859 sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig; hiervon ausgenommen sind bis zu fünf oberirdische Stellplätze. Geringfügige Abweichungen von der Lage der Tiefgaragenzufahrt können unter Beachtung der Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern zugelassen werden.][§2 Nr.7 | Für die nach der Planzeichnung zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind im Kronenbereich festgesetzter Bäume unzulässig.][§2 Nr.8 | Für die festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen und die Ersatzpflanzungen der zu erhaltenden Bäume und Sträucher sind standortgerechte einheimische Laubgehölze zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 16 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 12 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich dieser Bäume ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen.][§2 Nr.9 | Auf der Fläche für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern entlang der westlichen, nördlichen und östlichen Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans ist ein stabiler, artenreicher, gestufter Gehölzbestand zu entwickeln und zu erhalten. Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern entlang des Gojen- bergswegs ist eine geschlossene Baumreihe zu erhalten und zu entwickeln.][§2 Nr.10 | Tiefgaragen sind mit einem mindestens 50 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Hiervon ausgenommen sind Flächen für bauliche Anlagen, wie zum Beispiel Gebäude, Terrassen, Freitreppen, Wege und Spielplätze.][§2 Nr.11 | Dächer von Nebengebäuden und Dächer mit Neigungen von weniger als 20 Grad sind mit einem mindestens 8 cm starken, durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Technische Aufbauten sowie Verglasungen sind von der Begrünung ausgenommen.][§2 Nr.12 | Im allgemeinen Wohngebiet sind Fahr- und Gehwege sowie Stellplätze mit Ausnahme von Tiefgaragen-Zufahrten in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Im allgemeinen Wohngebiet ist das anfallende Niederschlagswasser auf den jeweiligen Baugrundstücken zu versickern.]
begruendungsTexte
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gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 603]