• XPLAN_BP_PLAN_dbeeae64-c5fa-4004-a235-d1021fc607b9

    gmlId
    • XPLAN_BP_PLAN_dbeeae64-c5fa-4004-a235-d1021fc607b9
    xpVersion
    • 5.2
    xpPlanType
    • BP_Plan
    xpPlanName
    • Altona-Altstadt60
    xpPlanDate
    • 2017-03-23
    name
    • Altona-Altstadt60
    internalId
    • e5f5261a-f40b-43cb-b83d-f656866eb0c1
    beschreibung
    • Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 60 für den Geltungsbereich östlich der Max-Brauer-Allee zwischen Große Bergstraße und Neue Große Bergstraße (Bezirk Altona, Ortsteil 203) wird festgestellt. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Max-Brauer-Allee – Große Bergstraße – Neue Große Bergstraße.
    technHerstellDatum
    • 2017-06-28
    erstellungsMassstab
    • 1000
    texte
    • [§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Tankstellen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 und Vergnügungsstätten nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), insbesondere Wettbüros, Internetcafés, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323), die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Tankstellen nach § 6 Absatz 2 Nummer 7 und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer 8 der Baunutzungsverordnung, insbesondere Wettbüros, Internetcafés, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes, die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume, deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind sowie Bordelle und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen sind durch Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten mit Beurteilungspegeln von kleiner 54 dB(A) zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.4 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen sind Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn- Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind an den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für den Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen, wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen, sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.5 | In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen sind Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den von Verkehrslärm abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.6 | In den Kern- und Mischgebieten sind im Erdgeschoss und ersten Obergeschoss Wohnnutzungen unzulässig.][§2 Nr.7 | Es sind nur flachgeneigte Dächer bis zu 15 Grad zulässig.][§2 Nr.8 | Die bis zu 15 Grad geneigten Dachflächen von Gebäuden sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgesehen werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als Dachterrasse oder der Aufnahme technischer Anlagen dienen.][§2 Nr.9 | Für Werbeanlagen gilt:][§2 Nr.9.1 | Werbeanlagen sind zulässig, wenn sie durch Größe, Form und Farbgebung das Ortsbild und die Gestaltung der Baukörper nicht beeinträchtigen.][§2 Nr.9.2 | Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.][§2 Nr.9.3 | Werbeanlagen sind nur in Form von als Einzelbuchstaben ausgebildete Schriftzüge mit einer Gesamthöhe von höchstens 1 m bis zur Oberkante des Erdgeschosses zulässig. In Ausnahmefällen sind Sonderelemente, wie zum Beispiel Firmenlogos, zulässig.][§2 Nr.9.4 | Oberhalb des Erdgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise zulässig; oberhalb der Dachtraufe sind sie ausgeschlossen.][§2 Nr.9.5 | Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem Licht sind unzulässig.]
    gemeinde
    • [Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 203]
    veraenderungssperre
    • false
    rechtsverordnungsDatum
    • 2017-03-23
    staedtebaulicherVertrag
    • No
    erschliessungsVertrag
    • No
    durchfuehrungsVertrag
    • No
    gruenordnungsplan
    • No
    bereich
    • [XPLAN_BP_BEREICH_ae05b6b1-38d4-4d14-bcb3-378f1ab71ed4]
    aendert
    • [Verbundener Plan: Altona-Altstadt46|Rechtscharakter Planänderung: Aufhebung]
    planArt
    • 1000
    planArtWert
    • BPlan
    verfahren
    • 2000
    verfahrenWert
    • Parag13
    rechtsstand
    • 3000
    rechtsstandWert
    • Satzung