Der Bebauungsplan Altona-Altstadt 60 für den Geltungsbereich
östlich der Max-Brauer-Allee zwischen Große
Bergstraße und Neue Große Bergstraße (Bezirk Altona, Ortsteil
203) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Max-Brauer-Allee – Große Bergstraße – Neue Große Bergstraße.
technHerstellDatum
2017-06-28
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Kerngebiet sind Tankstellen nach § 7 Absatz 2 Nummer 5 und Vergnügungsstätten nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom
23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548, 1551), insbesondere Wettbüros, Internetcafés, Spielhallen und ähnliche Unternehmen
im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505), geändert am 20. Juli 2016 (HmbGVBl. S. 323), die
der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen nach § 7 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.2 | Im Mischgebiet sind Tankstellen nach § 6 Absatz 2 Nummer
7 und Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 2 Nummer
8 der Baunutzungsverordnung, insbesondere Wettbüros,
Internetcafés, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im
Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes,
die der Aufstellung von Spielgeräten mit oder ohne
Gewinnmöglichkeiten dienen, Vorführ- und Geschäftsräume,
deren Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen
mit sexuellem Charakter ausgerichtet sind sowie Bordelle
und bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen
für Vergnügungsstätten nach § 6 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den mit „(A)“ bezeichneten Bereichen sind durch
Anordnung der Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung
die Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten
Gebäudeseiten mit Beurteilungspegeln von kleiner
54 dB(A) zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig
die Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz durch
bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden
und Dächern der Gebäude geschaffen werden.
Wohn-Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.4 | In den mit „(B)“ bezeichneten Bereichen sind Schlafräume
zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wohn-
Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer
sind wie Schlafräume zu beurteilen. Wird an Gebäudeseiten
ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten,
sind an den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite
orientierten Räume bauliche Schallschutzmaßnahmen in
Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste
Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen
vorzusehen. Für den Außenbereich einer Wohnung ist
entweder durch Orientierung an lärmabgewandte Gebäudeseiten
oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen,
wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen,
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.][§2 Nr.5 | In den mit „(C)“ bezeichneten Bereichen sind Aufenthaltsräume
von gewerblichen Nutzungen – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung
den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Soweit die Anordnung an den von Verkehrslärm
abgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für
diese Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude
durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.6 | In den Kern- und Mischgebieten sind im Erdgeschoss und
ersten Obergeschoss Wohnnutzungen unzulässig.][§2 Nr.7 | Es sind nur flachgeneigte Dächer bis zu 15 Grad zulässig.][§2 Nr.8 | Die bis zu 15 Grad geneigten Dachflächen von Gebäuden
sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Von
einer Dachbegrünung kann in den Bereichen abgesehen
werden, die der Belichtung, Be- und Entlüftung, als Dachterrasse
oder der Aufnahme technischer Anlagen dienen.][§2 Nr.9 | Für Werbeanlagen gilt:][§2 Nr.9.1 | Werbeanlagen sind zulässig, wenn sie durch Größe, Form
und Farbgebung das Ortsbild und die Gestaltung der Baukörper
nicht beeinträchtigen.][§2 Nr.9.2 | Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig.][§2 Nr.9.3 | Werbeanlagen sind nur in Form von als Einzelbuchstaben
ausgebildete Schriftzüge mit einer Gesamthöhe von höchstens
1 m bis zur Oberkante des Erdgeschosses zulässig. In Ausnahmefällen sind Sonderelemente, wie zum Beispiel
Firmenlogos, zulässig.][§2 Nr.9.4 | Oberhalb des Erdgeschosses sind Werbeanlagen nur ausnahmsweise
zulässig; oberhalb der Dachtraufe sind sie
ausgeschlossen.][§2 Nr.9.5 | Werbeanlagen mit grellem, wechselndem oder bewegtem
Licht sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 203]