Der Bebauungsplan Dulsberg 6/Barmbek-Süd 7 für den
Geltungsbereich zwischen Pinelsweg – Alter Teichweg – Krausestraße
und Dehnhaide (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteile 423
und 424) wird festgestellt.
erstellungsMassstab
1000
verfahrensMerkmale
texte
[§2 Nr.1 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Brotfabriken,
Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren
eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit
mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden
kann.][§2 Nr.2 | In den Gewerbegebieten sind Betriebe mit erheblichem
Zu- und Abfahrtsverkehr (insbesondere Fuhrunternehmen
und Speditionen), Tankstellen sowie Bordelle und
bordellartige Betriebe unzulässig. Ausnahmen für Vergnügungsstätten
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Gewerbegebieten sind Lagerplätze nur zulässig,
wenn sie in einem räumlichen Zusammenhang mit einem
Gewerbebetrieb stehen. Sie dürfen nur in den rückwärtigen
Grundstücksteilen untergebracht werden.][§2 Nr.4 | In dem mit “GE 1“ bezeichneten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe,
soweit sie nicht mit Fahrzeugen, Wohnwagen, Booten, Möbeln, Bodenbelägen oder sonstigen
flächenbeanspruchenden Artikeln einschließlich Zubehör handeln, diese Artikel ausstellen oder lagern,
unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen
werden, die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbeoder
Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche
nicht mehr als zehn vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche
des Betriebes beträgt.][§2 Nr.5 | In dem mit “GE 2“ bezeichneten Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden, die in einem unmittelbaren
räumlichen und funktionalen Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb stehen (Werksverkauf),
wenn die jeweilige Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr als zehn v. H. der Geschossfläche
des Betriebes beträgt. Anlagen für kulturelle und soziale Zwecke sind zulässig.][§2 Nr.6 | Auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen der Gewerbegebiete sind nur Vorhaben (Betriebe und Anlagen) zulässig,
deren Geräusche die Emissionskontingente LEK nach DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ von 57 dB(A)/m²
tags (LEK tags von 6 Uhr bis 22 Uhr) sowie von 42 dB(A)/m² nachts (LEK nachts 22 Uhr bis 6 Uhr) nicht überschreiten.
Die Prüfung der Einhaltung der Emissionskontingente erfolgt nach DIN 45691: 2006-12, Abschnitt 5. Die
DIN 45691: Ausgabe 2006-12 ist im Staatsarchiv zur kostenfreien Einsicht für jedermann niedergelegt.][§2 Nr.7 | Die gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung
in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I
S. 3787), geändert am 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802, 1807),
ausnahmsweise zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und
Bereitschaftspersonen, Betriebsinhaber und Betriebsleiter
werden ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | Die Flächen zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern sind zu mindestens 75 v. H. der Fläche mit dichten, flächigen
Pflanzungen aus mindestens zweimal verpflanzten Sträuchern (Höhe 80 bis 100 cm) sowie zu 10 v. H. mit dreimal
verpflanzten Solitärsträuchern (Höhe 150 bis 175 cm) zu bepflanzen. Für je 1 m² ist mindestens eine Pflanze zu
verwenden. Alle 15 m ist ein großkroniger Baum zu integrieren.][§2 Nr.9 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je sechs Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.10 | Für zu pflanzende Bäume und Sträucher sind einheimische
standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Für die
festgesetzten Bäume sind Hochstämme, drei- bis viermal
verpflanzt mit Ballen, mit einem Stammumfang von mindestens
20 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
zu verwenden. Von den festgesetzten Baumstandorten entlang
der Krausestraße kann um bis zu 3 m abgewichen werden,
wenn die Erschließung der Grundstücke dies erfordert.
Im Kronenbereich der neu zu pflanzenden Bäume ist
eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen
und zu begrünen.][§2 Nr.11 | In den Gewerbegebieten sind mindestens 80 v. H. der
jeweiligen Dachflächen mit einem mindestens 8 cm starken
durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und
extensiv zu begrünen.][§2 Nr.12 | In den Gewerbegebieten sind straßenseitige Fassaden, die
fensterlos oder mit Fensterabständen von mehr als 5 m in
der Wandlänge sind, mit Schling- oder Kletterpflanzen
wuchsstarker und standortgerechter Arten zu begrünen; je
2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.][§2 Nr.13 | Die mit einem Anpflanzgebot festgesetzten Bäume und
Sträucher sind dauerhaft zu erhalten, bei Abgang sind
Ersatzpflanzungen vorzunehmen. Außerhalb der öffentlichen
Straßenverkehrsflächen und im Bereich der vorgesehenen
Oberflächenentwässerung sind Geländeaufhöhungen
oder Abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume
unzulässig.][§2 Nr.14 | Werbeanlagen sind an Fassaden nur an der Stätte der Leistung
zulässig. Werbeanlagen dürfen die festgesetzten
Gebäudehöhen nicht überschreiten.][§2 Nr.15 | Im Gewerbegebiet sind an straßenabgewandten Fassaden
je Gebäude mindestens drei Nisthilfen für Höhlenbrüter
und für Halbhöhlen- und Nischenbrüter dauerhaft und
fachgerecht anzubringen und zu unterhalten. In oder
unmittelbar neben Glasflächen sind diese Nistmöglichkeiten
nicht zulässig. Die Nisthilfen sind so anzuordnen, dass
sie vor direkter Sonneneinstrahlung und Schlagregen
geschützt sind und ein freier Ausflug ermöglicht wird.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 423,424]