Der Bebauungsplan Barmbek-Süd 42 für den Geltungsbereich zwischen Langenrehm – Stückenstraße – Friedrichsberger Straße – Dehnhaide (Bezirk Hamburg-Nord, Ortsteil 423) wird festgestellt.
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[§2 Nr.1 | Im Gewerbegebiet sind die Aufenthaltsräume – hier insbesondere
die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete
Grundrissgestaltung den verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den
verkehrslärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich
ist, muss für diese Räume ein ausreichender Schallschutz
an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der
Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.2 | In den Wohngebieten sind durch Anordnung der Baukörper
oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller
Wohn- und Schlafräume einer Wohnung an den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind
vorrangig die Schlafräume den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten zuzuordnen. Für die Räume an den lärmzugewandten
Gebäudeseiten muss ein ausreichender Schallschutz
durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern,
Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen
werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen
und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.
Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder
durch Orientierung an den verkehrslärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum Beispiel
verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten Bauteilen
sicherzustellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen
insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird,
die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht
wird. Zusätzlich ist durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste
Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten),
besondere Fensterkonstruktionen oder in ihrer Wirkung
vergleichbare Maßnahmen sicherzustellen, dass
durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz
erreicht wird, die es ermöglicht, dass in
Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten
wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme
in Form von verglasten Loggien beziehungsweise
Wintergärten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten
Bauteilen unterschritten werden.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten sind Stellplätze nur in Tiefgaragen
zulässig. Ebenerdige Stellplätze für den Besucherverkehr
können ausnahmsweise zugelassen werden. Tiefgaragen
sind auch auf den nicht überbaubaren Teilen von Baugrundstücken
zulässig, wenn Wohnruhe und Gartenanlagen
nicht erheblich beeinträchtigt werden. Tiefgaragen
müssen inklusive Überdeckung unter Erdgleiche liegen.][§2 Nr.4 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen dürfen im Gewerbegebiet
für Anlagen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1
und 2 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung
vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) bis 0,9 und
in den allgemeinen Wohngebieten für Anlagen nach § 19
Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 BauNVO bis 0,8 überschritten
werden.][§2 Nr.5 | In den Gewerbegebieten sind Einzelhandelsbetriebe mit
Ausnahme von Betrieben des Versandhandels unzulässig.
Ausnahmsweise können Verkaufsstätten zugelassen werden,
die in einem unmittelbaren räumlichen und funktionalen
Zusammenhang mit einem Gewerbe- oder Handwerksbetrieb
stehen (Werksverkauf), wenn die jeweilige
Summe der Verkaufs- und Ausstellungsfläche nicht mehr
als zehn vom Hundert (v. H.) der Geschossfläche des
Betriebs beträgt; jedoch nicht mehr als insgesamt 100 m²
Geschossfläche umfasst. Tankstellenshops bis zu einer
Geschossfläche von 150 m² sind zulässig.][§2 Nr.6 | In den Gewerbegebieten bleiben auf den mit „(a)“ bezeichneten
Flächen die genehmigten und bestehenden Einzelhandelsbetriebe,
der SB-Markt auf Flurstück 5792 und der
Getränkemarkt auf Flurstück 1503 (Dehnhaide 73) sowie
die dazugehörigen Nebenanlagen und Stellplätze auf den
Flurstücken 5738, 5740, 5399 und 5763 (Teilfläche) der
Gemarkung Barmbek weiterhin zulässig. Der Gebäudebestand
darf baulich umgestaltet oder durch einen entsprechenden
Neubau ersetzt werden, soweit die vorhandenen
Verkaufsflächen nicht erweitert werden.][§2 Nr.7 | In den Gewerbegebieten sind Speditionen, Lagerhäuser
und Lagerplätze, Bordelle und bordellartige Betriebe
sowie Anlagen für sportliche Zwecke unzulässig. Ausnahmen
für Vergnügungsstätten in den Gewerbegebieten werden
ausgeschlossen.][§2 Nr.8 | In den Gewerbegebieten sind solche Anlagen und Betriebe
unzulässig, die hinsichtlich ihrer Luftschadstoff- und
Geruchsemissionen das Wohnen in den angrenzenden
Gebieten wesentlich stören, wie regelhaft Brotfabriken,
Fleischzerlegebetriebe, Räuchereien, Röstereien, kunststofferhitzende
Betriebe oder in ihrer Wirkung vergleichbare
Betriebe. Ausnahmen sind zulässig, wenn im Genehmigungsverfahren
eine immissionsschutzrechtliche Verträglichkeit
mit der Nachbarschaft nachgewiesen werden
kann.][§2 Nr.9 | In den Wohngebieten sind die Fahr- und Gehwege sowie
Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.10 | In den Gewerbegebieten sind mindestens 10 v. H. der
Grundstücksflächen mit Bäumen und Sträuchern zu
bepflanzen.][§2 Nr.11 | Für festgesetzte Baum- und Strauchanpflanzungen sind
einheimische standortgerechte Laubgehölzarten zu verwenden
und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 20 cm, kleinkronige Bäume einem Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m
Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Sträucher
sind in der Pflanzgröße von mindestens 125 cm zu verwenden,
und je 2 m² ist ein Strauch zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Nicht überbaute Flächen auf Tiefgaragen sind mit einem
mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und zu begrünen. Soweit Baumpflanzungen
vorgenommen werden, muss auf einer Fläche von
12 m² je Baum die Schichtstärke des durchwurzelbaren
Substrataufbaus mindestens 1 m betragen.][§2 Nr.13 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen ist für je vier Stellplätze
ein großkroniger Baum zu pflanzen. Im Kronenbereich
jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens
12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.14 | Die Dächer von Gebäuden mit bis zu 15 Grad geneigten
Dachflächen sowie die Flachdächer überdachter Stellplätze
sind mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und extensiv zu
begrünen. Von einer Begrünung kann in den Bereichen
abgesehen werden, die als Terrassen, der Belichtung, der
Be- und Entlüftung oder der Aufnahme von technischen
Anlagen dienen.][§2 Nr.15 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr
als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit
Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen; je 2 m Wandlänge
ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 423]