[§1 Nr.1 | § 2 Nummer 8 des Gesetzes über den Bebauungsplan Lohbrügge
10 vom 22. Februar 1977 (HmbGVBl. S. 42), zuletzt
geändert am 4. November 1997 (HmbGVBl. S. 494, 505), erhält
folgende Fassung:
„8. In den Kerngebieten sind geld- beziehungsweise glücksspielorientierte
Vergnügungsstätten, Bordelle, bordellartige
Betriebe sowie Vorführ- und Geschäftsräume, deren
Zweck auf Darstellungen oder auf Handlungen mit sexuellem
Charakter ausgerichtet ist, unzulässig. Die genehmigten
Wettbüros bleiben auch weiterhin zulässig; sie dürfen
ihre Geschossfläche jeweils um bis zu 10 vom Hundert der
genehmigten Geschossfläche erweitern; eine Nutzungsänderung
in eine der in Satz 1 genannten Nutzungen ist
ausgeschlossen; der Gebäudebestand darf baulich umgestaltet
oder durch einen entsprechenden Neubau ersetzt
werden; die genehmigten Flächen für Schaufenster und
Werbung dürfen nicht vergrößert werden.“]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 601]