Der Bebauungsplan Eilbek 14 für den in der Anlage
durch eine durchgehende schwarze Linie umgrenzten Geltungsbereich
zwischen dem Eilbeker Weg, der Maxstraße und
beiderseits der Schellingstraße in Eilbek (Bezirk Wandsbek,
Ortsteil 502) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Eilbeker Weg – Maxstraße – Süd- und Westgrenze des Flurstücks
444, Südgrenzen der Flurstücke 87 und 84, Ostgrenze
des Flurstücks 543 – Schellingstraße – Maxstraße – Südgrenzen
der Flurstücke 426, 2455, 694, 556, 469, 555, 306, 451, 661,
450, 449, 448, 441 und 458, Westgrenzen der Flurstücke 458,
548, 549 und 343 der Gemarkung Eilbek.
technHerstellDatum
2016-08-22
erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird in der
zeichnerischen Darstellung des Durchführungsplans
D186/52 vom 27. Mai 1955 (HmbGVBl. S. 188) die
Festsetzung „Wohngebiet“ in die Festsetzung „allgemeines
Wohngebiet“ nach § 4 der Baunutzungsverordnung
(BauNVO) in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I
S. 133), zuletzt geändert am 11. Juni 2013 (BGBl. I S. 1548,
1551), geändert. Für das allgemeine Wohngebiet wird eine
Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 festgesetzt, ausgenommen
die Flurstücke 562 (bisher: 562, 552, 733) und 2353
(bisher: 77) der Gemarkung Eilbek, für die eine GRZ von
0,5 festgesetzt wird.][§2 Nr.2 | Für das Flurstück 2455 (bisher: 554 bis 560) der Gemarkung
Eilbek wird in der zeichnerischen Darstellung des
Durchführungsplans D 186/52 die Festsetzung „Geschäftsgebiet“
in die Festsetzung „allgemeines Wohngebiet“ nach
§ 4 BauNVO geändert. Für das allgemeine Wohngebiet
wird eine GRZ von 0,4 festgesetzt.][§2 Nr.3 | Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans wird in der
zeichnerischen Darstellung des Durchführungsplans
D186/52 die Festsetzung „Flächen für Läden“ in die Festsetzung „allgemeines Wohngebiet“ nach § 4 BauNVO
geändert. Für das allgemeine Wohngebiet wird eine GRZ
von 0,4 festgesetzt.][§2 Nr.4 | In den allgemeinen Wohngebieten werden Ausnahmen für
Tankstellen und Gartenbaubetriebe ausgeschlossen.][§2 Nr.5 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird in der zeichnerischen Darstellung des Durchführungsplans D 186/52
die Festsetzung „Geschäftsgebiet“ in die Festsetzung
„Mischgebiet“ nach § 6 BauNVO geändert. Für das Mischgebiet wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt.][§2 Nr.6 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird in der zeichnerischen Darstellung des Durchführungsplans D 186/52 die Festsetzung „Mischgebiet“ in die Festsetzung „Mischgebiet“ nach § 6 BauNVO geändert. Für das Mischgebiet wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt.][§2 Nr.7 | Im Geltungsbereich des Bebauungsplans wird in der zeichnerischen Darstellung des Durchführungsplans D 186/52
die Festsetzung „Flächen für Garagen im Erdgeschoss“ in
die Festsetzung „Mischgebiet“ nach § 6 BauNVO geändert.
Für das Mischgebiet wird eine GRZ von 0,6 festgesetzt.][§2 Nr.8 | In den Mischgebieten sind innerhalb der in der Anlage mit
„(A)“ oder „(C)“ bezeichneten Bereiche Einzelhandelsbetriebe
mit Ausnahme von Versandhandels- und Internethandelsbetrieben
unzulässig. Ausnahmsweise sind
Einzelhandelsnutzungen zulässig, die im unmittelbaren
räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerksbetrieben
und nicht störendem, verarbeitendem
Gewerbe stehen und in ihrer Größe untergeordnet sind.][§2 Nr.9 | In den Mischgebieten sind Tankstellen und Gartenbaubetriebe
unzulässig. Außerdem sind in den Teilen des Mischgebietes,
die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen
geprägt sind, Spielhallen und ähnliche Unternehmen im
Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Spielhallengesetzes
vom 4. Dezember 2012 (HmbGVBl. S. 505) unzulässig.
Ausnahmen von Vergnügungsstätten in den übrigen
Teilen der Mischgebiete werden ausgeschlossen.][§2 Nr.10 | Die Zahl der zulässigen Vollgeschosse wird innerhalb der
in der Anlage mit „(A)“ oder „(C)“ bezeichneten Bereiche
auf zwei Vollgeschosse als Höchstmaß festgesetzt. Für die
in der Anlage mit „(B)“ bezeichneten Bereiche wird die
Zahl der zulässigen Vollgeschosse auf vier Vollgeschosse
als Höchstmaß festgesetzt.][§2 Nr.11 | Innerhalb der in der Anlage mit „(C)“ bezeichneten Bereiche
wird zum Plangebiet der Verordnung über den vorhabenbezogenen
Bebauungsplan Eilbek 13 eine offene Bauweise
festgesetzt.][§2 Nr.12 | Das Flurstück 1974 (Hochbunker) der Gemarkung Eilbek
wird als Mischgebiet nach § 6 BauNVO mit einer GRZ von
0,6 festgesetzt. Die vordere Baugrenze wird in einem Abstand
von 6 m zur Straßenlinie, die hintere Baugrenze in
einem Abstand von 18 m zur Straßenlinie festgesetzt. Es
wird eine geschlossene Bauweise festgesetzt.][§2 Nr.13 | In den allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten
sind entlang des Eilbeker Weges durch Anordnung der
Baukörper oder durch geeignete Grundrissgestaltung die
Wohn- und Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Sofern eine Anordnung aller Wohnund
Schlafräume einer Wohnung an den lärmabgewandten
Gebäudeseiten nicht möglich ist, sind vorrangig die
Schlafräume den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen.
Für die Räume in den lärmzugewandten Gebäudeseiten
muss ein ausreichender Schallschutz durch bauliche
Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und
Dächern der Gebäude geschaffen werden. Wohn-/ Schlafräume
in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind
wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.14 | In den allgemeinen Wohngebieten und Mischgebieten ist
entlang des Eilbeker Weges für einen Außenbereich einer
Wohnung entweder durch Orientierung an lärmabgewandten
Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen
wie zum Beispiel verglaste Vorbauten (zum
Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) mit teilgeöffneten
Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese baulichen
Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht
wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen
Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A)
erreicht wird.][§2 Nr.15 | In den Mischgebieten sind entlang des Eilbeker Weges die
Aufenthaltsräume von gewerblichen Nutzungen, insbesondere
die Pausen- und Ruheräume, durch geeignete
Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten
zuzuordnen. Soweit die Anordnung an den vom Verkehrslärm
abgewandten Seiten nicht möglich ist, muss für diese
Räume ein ausreichender Schallschutz an Außentüren,
Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch
bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.16 | Dachflächen mit einer Neigung bis zu 20 Grad sind mit
einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen und mindestens extensiv zu begrünen.
Ausnahmen von der Begrünung können zugelassen
werden.][§2 Nr.17 | In den Baugebieten muss der Durchgrünungsanteil auf
den jeweiligen Grundstücken mindestens 20 vom Hundert
betragen. Für je angefangene 300 m² der zu begrünenden
Grundstücksfläche ist mindestens ein Baum zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten.][§2 Nr.18 | In den allgemeinen Wohngebieten und in den Mischgebieten
sind Stellplätze in Tiefgaragen anzuordnen. Tiefgaragen
sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
zulässig, wenn Wohnruhe, Gartenanlagen, Kinderspiel-
und Freizeitflächen nicht erheblich beeinträchtigt
werden. Für Tiefgaragen kann die festgesetzte Grundflächenzahl
bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten
werden. Tiefgaragen sind außerhalb der überbauten
Flächen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau zu versehen und dauerhaft
standortgerecht zu begrünen. Ausnahmen können zugelassen
werden.][§2 Nr.19 | Für festgesetzte Baumanpflanzungen und für Ersatzanpflanzungen
sind standortgerechte, einheimische Laubbäume
zu verwenden und zu erhalten. Die Bäume müssen
einen Stammumfang von mindestens 18 cm, in 1 m Höhe
über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Bei Abgang ist
gleichwertiger Ersatz zu pflanzen. Geländeaufhöhungen
oder -abgrabungen im Kronenbereich dieser Bäume sind
unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 502]