Der Bebauungsplan Wellingsbüttel 15 für den Bereich des Ortskerns zwischen Wellingsbüttler Weg und dem Bahndamm, beiderseits der Rolfinckstraße sowie nördlich des Wellingsbüttler Weges (Bezirk Wandsbek, Ortsteil 517) wird festgestellt.
Das Gebiet wird wie folgt begrenzt:
Barkenkoppel - Südwestgrenze des Flurstücks 1105, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 1106 der Gemarkung Wellingsbüttel - Wellingsbüttler Weg - Nordwestgrenze des Flurstücks 126, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 132, Südwest- und Nordwestgrenze des Flurstücks 2693, Nordwestgrenze des Flurstücks 137, Südwestgrenze des Flurstücks 139 (Kuhteichweg), über das Flurstück 139, Nordwest- und Nordostgrenze des Flurstücks 173, Nordwestgrenze des Flurstücks 174, Nord- und Nordostgrenze des Flurstücks 175 der Gemarkung Wellingsbüttel - Wellingsbüttler Weg - Rehmkoppel - über das Flurstück 229 (Rehmkoppel) der Gemarkung Wellingsbüttel - Bahnanlage - Südwest- und Nordwestgrenzen des Flurstücks 1103, Südwestgrenze des Flurstücks 2213 der Gemarkung Wellingsbüttel.
technHerstellDatum
2015-10-01
texte
[§2 Nr.1 | In den nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Baugesetzbuchs als „Erhaltungsbereiche" bezeichneten Gebieten bedürfen zur Erhaltung der städtebaulichen Eigenart des Gebiets auf Grund seiner städtebaulichen Gestalt der Rückbau, die Änderung, die Nutzungsänderung oder die Errichtung baulicher Anlagen einer Genehmigung, und zwar auch dann, wenn nach den bauordnungsrechtlichen Vorschriften eine Genehmigung nicht erforderlich ist. Die Genehmigung zum Rückbau, zur Änderung oder zur Nutzungsänderung darf nur versagt werden, wenn die bauliche Anlage allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild, die Stadtgestalt oder das Landschaftsbild prägt oder sonst von städtebaulicher, insbesondere geschichtlicher oder künstlerischer Bedeutung ist. Die Genehmigung zur Errichtung der baulichen Anlage darf nur versagt werden, wenn die städtebauliche Gestalt des Gebiets durch die beabsichtigte bauliche Anlage beeinträchtigt wird.][§2 Nr.2 | In den allgemeinen Wohngebieten werden die Ausnahmen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 23. Januar 1990 (BGBl. I S. 133), zuletzt geändert am 22. April 1993 (BGBl. I S. 466, 479), ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | In den Wohngebieten entlang des Wellingsbüttler Weges sind die Wohn- und Schlafräume und in den Kerngebieten die Aufenthaltsräume durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit die Anordnung der in Satz 1 genannten Räume an den lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ausreichender Lärmschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.4 | Auf der mit „(D)" bezeichneten Fläche im allgemeinen Wohngebiet ist oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnnutzung zulässig.][§2 Nr.5 | In den Kerngebieten sind im Erdgeschoss Wohnungen unzulässig. Auf den mit „(C)" bezeichneten Flächen sind Wohnungen nur oberhalb des zweiten Vollgeschosses zulässig.][§2 Nr.6 | In den Kerngebieten sind Vergnügungsstätten, Einkaufszentren sowie großflächige Handels- und Einzelhandelsbetriebe nach § 11 Absatz 3 der Baunutzungsverordnung unzulässig. Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 der Baunutzungsverordnung werden ausgeschlossen.][§2 Nr.7 | In den reinen Wohngebieten sind die Gebäude unter der Verwendung einheitlicher Materialien und Farben für Außenwände und Dachdeckung sowie in einer einheitlichen Dachform und Dachneigung zu errichten.][§2 Nr.8 | Oberhalb der Traufhöhe von Gebäuden sowie an Gebäudeteilen die der Unterbringung technischer Anlagen dienen, sind Werbeanlagen unzulässig. Oberhalb der Brüstung des zweiten Vollgeschosses sind Werbeanlagen ausnahmsweise zulässig, wenn die Einheitlichkeit der Gesamtfassade nicht beeinträchtigt wird.][§2 Nr.9 | In den allgemeinen Wohngebieten und den Kerngebieten nördlich Wellingsbüttler Weg sind Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig. Hierfür kann eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen bis zu 3 m im Rahmen der festgesetzten Grundflächenzahl von 0,4 zugelassen werden. Ebenerdige Stellplätze können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn Wohnruhe und Gartenanlage nicht erheblich beeinträchtigt werden. Die nicht überbaubaren Flächen von Tiefgaragen dieser Gebiete sind mit einem indestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und gärtnerisch anzulegen. Tiefgaragenzufahrten sind mit Rankgerüsten oder Pergolen zu versehen und mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen.][§2 Nr.10 | Auf der mit „(B)" bezeichneten Fläche des Kerngebiets sind die notwendigen Stellplätze nur in Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.11 | Das festgesetzte Leitungsrecht umfasst die Befugnis der Hamburger Stadtentwässerung unterirdische öffentliche Sielanlagen herzustellen und zu unterhalten. Nutzungen, welche die Herstellung und Unterhaltung beeinträchtigen können, sind unzulässig.][§2 Nr.12 | Das festgesetzte Geh- und Fahrrecht umfasst die Befugnis der Freien und Hansestadt Hamburg eine öffentliche Marktfläche mit Zuwegung von der Straße Barkenkoppel anzulegen.][§2 Nr.13 | In den Wohngebieten ist für je 500 m² Grundstücksfläche ein großkroniger Baum sowie auf Grundstücken mit einer Fläche von unter 500 m² ein kleinkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.14 | Für die festgesetzten Anpflanzungen sind Laubgehölze zu verwenden. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 14 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen. Im Kronenbereich jedes Baumes ist eine offene Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu begrünen.][§2 Nr.15 | Auf ebenerdigen Stellplatzanlagen und der Parkfläche ist nach jedem vierten Stellplatz ein großkroniger Baum zu pflanzen.][§2 Nr.16 | Auf den privaten Grundstücksflächen sind Fahr- und Gehwege sowie ebenerdige Stellplätze in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen.][§2 Nr.17 | Bauliche und technische Maßnahmen, die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren Grundwasserspiegels beziehungsweise zu Staunässe führen, sind unzulässig.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 517]