[§2 Nr.1 | Im reinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten
Nutzungen innerhalb des Vorhabengebiets nur solche Vorhaben
zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger
im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im reinen Wohngebiet darf die festgesetzte Grundflächenzahl
von 0,5 für Grundstücke, auf denen Gebäude beidseitig
ohne seitlichen Grenzabstand (sogenannte Reihenmittelhäuser)
errichtet werden, bis zu einem Wert von
0,7 überschritten werden.][§2 Nr.3 | Im reinen Wohngebiet sind technische Aufbauten bis zu
einer Höhe von 1,5 m über der festgesetzten Gebäudehöhe
zulässig.][§2 Nr.4 | Im reinen Wohngebiet sind Überschreitungen der Baugrenzen
auf den mit „(A)“ bezeichneten Flächen bis zu 3 m
und den mit „(B)“ bezeichneten Flächen bis zu 1,5 m durch
zum Hauptgebäude zugehörige Terrassen zulässig.][§2 Nr.5 | Im reinen Wohngebiet sind Stellplätze ausschließlich in
Tiefgaragen zulässig.][§2 Nr.6 | Im reinen Wohngebiet sind außerhalb der Fläche für die
Erhaltung sowie zum Anpflanzen von Bäumen und
Sträuchern mindestens fünf kleinkronige Bäume und zwei
großkronige Bäume zu pflanzen und mindestens 50 vom
Hundert (v. H.) der nicht überbauten Grundstücksfläche
als offene Vegetationsfläche herzurichten.][§2 Nr.7 | Im reinen Wohngebiet sind die Dachflächen des obersten
Geschosses als Flachdach oder als flach geneigte Dächer
bis 10 Grad Neigung zu errichten und zu mindestens
60 v. H. mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren
Substrataufbau extensiv mit standortgerechten einheimischen
Stauden und Gräsern zu begrünen. Die Dachbegrünung
ist dauerhaft zu erhalten. Die nicht überbauten
Dächer von Tiefgaragen sind zu mindestens 50 v. H. zu
begrünen. Sie sind in den zu begrünenden Bereichen mit
einem mindestens 60 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau
zu versehen. Für Baumpflanzungen auf den
Tiefgaragen muss auf einer Fläche von 16 m² je Baum die
Stärke des durchwurzelbaren Substrataufbaus mindestens
80 cm betragen.][§2 Nr.8 | Im reinen Wohngebiet sind entlang der öffentlichen Verkehrsflächen
und der privaten Grünflächen nur Einfriedigungen
in Verbindung mit Hecken aus Laubgehölzen, in
die gartenseitig transparente Holz- oder Drahtzäune integriert
sein können, zulässig.][§2 Nr.9 | Auf den Flächen für die Erhaltung sowie zum Anpflanzen
von Bäumen und Sträuchern ist der vorhandene Baumbestand
zu erhalten und durch Strauchunterpflanzungen
zu ergänzen, so dass der Charakter einer geschlossenen
Gehölzpflanzung entsteht. Für die zu pflanzenden und zu
erhaltenden Bäume und Sträucher sind bei Abgang Ersatzpflanzungen
so vorzunehmen, dass Umfang und jeweiliger
Charakter der Gehölzpflanzung erhalten bleiben.][§2 Nr.10 | Für die festgesetzten Baum- und Strauchpflanzungen sind
standortgerechte Gehölze zu verwenden. Im Kronenbereich
jedes anzupflanzenden Baumes ist eine offene
Vegetationsfläche von mindestens 12 m² anzulegen und zu
begrünen. Geländeaufhöhungen oder Abgrabungen sind
im Kronenbereich zu erhaltender und zu pflanzender
Bäume unzulässig.][§2 Nr.11 | Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen sind bei
Abgang Ersatzpflanzungen mit großkronigen Bäumen so
vorzunehmen, dass der Charakter einer geschlossenen
Gehölzpflanzung erhalten bleibt. Es sind dreimal verpflanzte
Hochstämme mit einem Stammumfang von mindestens
18 cm, in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen,
zu pflanzen.][§2 Nr.12 | Drainagen oder sonstige bauliche oder technische Maßnahmen,
die zu einer dauerhaften Absenkung des vegetationsverfügbaren
Grundwassers beziehungsweise zu Staunässe
führen, sind unzulässig.][§2 Nr.13 | Auf den Flächen für die Erhaltung von Bäumen und den
Flächen für die Erhaltung sowie zum Anpflanzen von Bäumen
und Sträuchern sind in dem zu erhaltenen Baumbestand
zwölf Nistkästen für Höhlenbrüter und zwölf
Kästen
für Fledermäuse fachgerecht anzubringen, dauerhaft
zu unterhalten und bei Abgang zu ersetzen.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 2000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 219]