Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Hamburg-Altstadt 45 für den Geltungsbereich zwischen Katharinenfleet und Katharinenstraße (Bezirk Hamburg-Mitte, Ortsteil 102) wird festgestellt.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Mattentwiete – Katharinenstraße – Reimerstwiete – Katharinenfleet.
internalId
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erstellungsMassstab
1000
texte
[§2 Nr.1 | Im allgemeinen Wohngebiet sind im Rahmen der festgesetzten Nutzungen nur solche Vorhaben zulässig, zu deren Durchführung sich der Vorhabenträger im Durchführungsvertrag verpflichtet.][§2 Nr.2 | Im allgemeinen Wohngebiet werden Ausnahmen für Gartenbaubetriebe und Tankstellen nach § 4 Absatz 3 Nummern 4 und 5 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3787) ausgeschlossen.][§2 Nr.3 | Im Kerngebiet sind Tankstellen nach § 7 Absatz 2 Num-
mer 5 und Vergnügungsstätten nach § 7 Absatz 2 Num-
mer 2 BauNVO unzulässig. Im Kerngebiet werden Ausnahmen für Tankstellen nach § 7 Absatz 3 Nummer 1 BauNVO ausgeschlossen.][§2 Nr.4 | An den straßenzugewandten Fassaden sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone, Erker und Vorbauten um bis zu 1,5 m zulässig, wenn eine lichte Höhe von mindestens 3,5 m eingehalten wird. An den straßenabgewandten Fassaden sind Überschreitungen der Baugrenzen durch Balkone und Vorbauten um bis zu 1 m und durch Terrassen um bis zu 4 m zulässig.][§2 Nr.5 | Im Kerngebiet sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und in Tiefgaragen zulässig. Im allgemeinen Wohngebiet sind Stellplätze nur innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der Flächen für Garagen und Tiefgaragen zulässig. In den Baugebieten sind Tiefgaragen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.][§2 Nr.6 | Die festgesetzten Grundflächenzahlen von 0,7 im Kerngebiet sowie von 0,6 im allgemeinen Wohngebiet können für Nutzungen nach § 19 Absatz 4 Satz 1 Nummern 1 und 3 BauNVO jeweils bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 überschritten werden.][§2 Nr.7 | In den Baugebieten sind Dachaufbauten für technische Anlagen (wie zum Beispiel Zu- und Abluftanlagen, Fahrstuhlüberfahrten) ausschließlich in Verbindung mit einer Einhausung, die der visuellen Abschirmung dieser Anlagen dient, bis zu einer Höhe von höchstens 1 m ausnahmsweise zulässig, sofern sie mindestens 4 m hinter den äußeren Gebäudekanten zurückbleiben.][§2 Nr.8 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet entlang der Straßen Katharinenfleet und Katharinenstraße muss für die Wohnräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten ein ausreichender Schallschutz durch bauliche Maßnahmen an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude geschaffen werden.][§2 Nr.9 | Im allgemeinen Wohngebiet und im Kerngebiet entlang der Straßen Katharinenfleet, Reimerstwiete und Katharinenstraße ist für Schlafräume an den lärmzugewandten Gebäudeseiten durch geeignete bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel Doppelfassaden, verglaste Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten), besondere Fensterkonstruktionen, Kombinationen der baulichen Schallschutzmaßnahmen oder in ihrer Wirkung vergleichbare Maßnahmen sicher zu stellen, dass durch diese baulichen Maßnahmen insgesamt eine Schallpegeldifferenz erreicht wird, die es ermöglicht, dass in Schlafräumen ein Innenraumpegel bei teilgeöffneten Fenstern von 30 dB(A) während der Nachtzeit nicht überschritten wird. Erfolgt die bauliche Schallschutzmaßnahme in Form von verglasten Vorbauten, muss dieser Innenraumpegel bei teilgeöffneten Bauteilen erreicht werden. Wohn-/Schlafräume in Einzimmerwohnungen und Kinderzimmer sind wie Schlafräume zu beurteilen.][§2 Nr.10 | Im Kerngebiet entlang der Mattentwiete sind bei Wohnnutzungen die Schlafräume zur lärmabgewandten Gebäudeseite zu orientieren. Wird an Gebäudeseiten ein Pegel von 70 dB(A) am Tag erreicht oder überschritten, sind vor den Fenstern der zu dieser Gebäudeseite orientierten Wohnräume bauliche Schallschutzmaßnahmen in Form von verglasten Vorbauten (zum Beispiel verglaste Loggien, Wintergärten) oder vergleichbare Maßnahmen vorzusehen. Für einen Außenbereich einer Wohnung ist entweder durch Orientierung an lärmabgewandten Gebäudeseiten oder durch bauliche Schallschutzmaßnahmen wie zum Beispiel verglaste Loggien mit teilgeöffneten Bauteilen sicherzustellen, dass durch diese Maßnahmen insgesamt eine Schallpegelminderung erreicht wird, die es ermöglicht, dass in dem der Wohnung zugehörigen Außenbereich ein Tagpegel von kleiner 65 dB(A) erreicht wird.][§2 Nr.11 | Im Kerngebiet sind gewerblichen Nutzungen zugeordnete Aufenthaltsräume – hier insbesondere die Pausen- und Ruheräume – durch geeignete Grundrissgestaltung den lärmabgewandten Gebäudeseiten zuzuordnen. Soweit eine Anordnung an den vom Verkehrslärm lärmabgewandten Gebäudeseiten nicht möglich ist, muss für diese Räume ein ausreichender Lärmschutz an Außentüren, Fenstern, Außenwänden und Dächern der Gebäude durch bauliche Maßnahmen geschaffen werden.][§2 Nr.12 | Dachflächen der nicht überbauten Garagen und Tiefgaragen sind mit Ausnahme von Wegen, Spielflächen und Terrassen mit einem mindestens 50 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und zu begrünen. Es sind jedoch insgesamt mindestens 65 vom Hundert (v. H.) dieser Flächen zu begrünen. Im Bereich von Baumpflanzungen ist auf mindestens 12 m² ein 1 m starker durchwurzelbarer Substrataufbau herzustellen.][§2 Nr.13 | Für die nicht überbaubaren Grundstücksflächen gilt: Für je 150 m² ist mindestens ein kleinkroniger Baum oder für je 300 m² mindestens ein großkroniger Baum zu pflanzen. Mindestens 25 v. H. sind mit Gehölzen zu bepflanzen, wobei je 2 m² mindestens eine Pflanze zu verwenden ist.][§2 Nr.14 | Für festgesetzte Baumpflanzungen sind standortgerechte, einheimische Bäume zu verwenden und zu erhalten. Großkronige Bäume müssen einen Stammumfang von mindestens 18 cm, kleinkronige Bäume einen Stammumfang von mindestens 16 cm, jeweils in 1 m Höhe über dem Erdboden gemessen, aufweisen.][§2 Nr.15 | Mit Ausnahme von Garagen- und Tiefgaragendächern sind Dächer mit einem mindestens 8 cm starken durchwurzelbaren Substrataufbau zu versehen und extensiv zu begrünen. Von einer Begrünung kann nur in den Bereichen abgesehen werden, die als Terrassen, der Belichtung, oder der Aufnahme von technischen Anlagen dienen. Es sind jedoch insgesamt mindestens 50 v. H. der Dachflächen zu begrünen.][§2 Nr.16 | Außenwände von Gebäuden, deren Fensterabstand mehr als 5 m beträgt, sowie fensterlose Fassaden sind mit Schling- oder Kletterpflanzen zu begrünen. Je 2 m Wandlänge ist mindestens eine Pflanze zu verwenden.]
gemeinde
[Gemeindeschlüssel: 02000000|Gemeinde: Freie und Hansestadt Hamburg|Ortsteil: 102]